Gestern, am 18. März 2020, wurde endlich die seit Tagen angekündigte Eilverordnung zum Coronavirus (G.V. 18/2020) unter dem vielsagenden Titel „Cura Italia“ veröffentlicht. Über die diversen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, Familien und Sanität werden wir Sie getrennt informieren. Vorab nur die notwendigen Hinweise auf unmittelbar fälligen Steuerzahlungen und Aussetzungen von Fristen für diverse Meldungen.
1. Aussetzung von Steuer- und Beitragszahlungen
Wie mitgeteilt, wurden alle am letzten Montag, den 16. März 2020, fälligen Steuerzahlungen über diverse Presseaussendungen zunächst auf Freitag, den 20. März 2020, gestundet, eben in Erwartung einer definitiven gesetzlichen Regelung. Die eingangs genannte Eilverordnung bestätigt
nun nachträglich diese Fristverlängerung um 4 Tage und sieht dann weitere Aussetzungen vor, die allerdings z. T. sehr kompliziert und unkoordiniert sind, und es bleibt nur zu hoffen, dass – sollte es eine Zeit nach Corona geben – die Ämter später die gebotene Nachsicht bei etwaigen Kontrollen üben. Denn Fehler sind sicher vorprogrammiert. Um Licht in das neue Fristenchaos zu bringen, ist es zunächst notwendig, Unternehmer und Freiberufler in drei Gruppen zu unterteilen:
1. Gruppe: Hier werden Unternehmen und Freiberufler, identifiziert welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind, also vor allem Gaststätten, Hotels, Eisdielen und andere Tourismuseinrichtungen, Reisebüros, Museen, Messen Theater, Kinderhorte und Sportstätten sowie Unternehmen, die im Personen- und Warentransport tätig sind, darunter auch Seilbahnen uns Skilifte. Das Gesetz selbst sieht eine beschreibende Auflistung der betroffenen Tätigkeiten vor, was sicher zu Irritierungen Anlass geben könnte. Die Agentur der Einnahmen hat mit Erlass Nr. 12/E vom 18. März 2020 aber eine Liste veröffentlicht, in welcher die begünstigten Tätigkeiten nach den bekannten ATECO-Kennzahlen identifiziert sind, also jenen Tätigkeitskennzahlen, welche beim Steueramt angemeldet sind. Wir legen diesem Schreiben unter Anlage A) den genannten Erlass der Agentur bei und bitten Sie, zu prüfen, ob Sie sich in dieser Auflistung wiederfinden.
2. Gruppe: In diese Zweite Gruppe fallen alle Unternehmen und Freiberufler, die im Jahr 2019 Umsätze erzielt haben, welche die Schwelle von 2.000.000 Euro nicht überschritten haben, und weiters alle Unternehmen und Freiberufler, welche – unabhängig von Umsatz und Tätigkeit – ihren Sitz in einer sog. „roten Zone“ in den Regionen Lombardei und Venetien haben.
3. Gruppe: Es handelt sich um alle restlichen Unternehmen und Freiberufler, die nicht in die beiden vorgenannten Kategorien fallen.
Zahlungsaufschub für Gruppe 1:
Unternehmen und Freiberuflern der 1. Gruppe wird ein Zahlungsaufschub der zwischen dem 2. März 2020 und dem 30. April 2020 fälligen Zahlungen für Steuern und Abgaben gewährt. Der Aufschub betrifft:
- die Lohnsteuern auf Vergütungen an Lohnabhängige und an Mitarbeiter in einem gleichgestellten Verhältnis (insbesondere also Geschäftsführervergütungen),
- die MwSt-Zahlungen (also z. B. jene der MwSt-Jahreserklärung und jene für den Monat Februar 2020);
- die Einzahlung der diversen Beiträge an NISF/INPS und INAIL, und zwar sowohl für Lohnabhängige als auch für jene in gleichgestellten Arbeitsverhältnissen (i. W. also für die Geschäftsführervergütungen).
Die im genannten Zeitraum fälligen Zahlungen können ohne Anwendung von Strafen und Zinsen innerhalb 1. Juni 2020 nachgeholt werden, wobei alternativ im Juni für eine Zahlung in 5 Monatsraten optiert werden kann, mit Fälligkeit der ersten Rate am 1. Juni 2020, der zweiten Rate am 30. Juni 2020 und der nächsten Raten jeweils zum Monatsende.
Zahlungsaufschub für Gruppe 2:
Unternehmen und Freiberuflern der 2. Gruppe wird ein Zahlungsaufschub der zwischen dem 8. März 2020 und dem 31. März 2020 (Achtung: nicht April wie oben!) fälligen Zahlungen für Steuern und Abgaben gewährt. Der Aufschub betrifft:
- die Lohnsteuern auf Vergütungen an Lohnabhängige und an Mitarbeiter in einem gleichgestellten Verhältnis (insbesondere also Geschäftsführervergütungen),
- die MwSt-Zahlungen (also z. B. jene der MwSt-Jahreserklärung und jene für den Monat Februar 2020);
- die Einzahlung der diversen Beiträge an NISF/INPS und INAIL, und zwar sowohl für Lohnabhängige als auch für jene in gleichgestellten Arbeitsverhältnissen (i. W. also für die Geschäftsführervergütungen).
Die im genannten Zeitraum fälligen Zahlungen können wie bei der Gruppe 1) ebenfalls ohne Anwendung von Strafen und Zinsen innerhalb 1. Juni 2020 nachgeholt werden, wobei alternativ im Juni für eine Zahlung in 5 Monatsraten optiert werden kann, mit Fälligkeit der ersten Rate am 1. Juni 2020, der zweiten Rate am 30. Juni 2020 und der nächsten Raten jeweils zum Monatsende.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse bei der ersten Gruppe nur die Lohnsteuern im engeren Sinne betroffen wären, während nur bei der zweiten Gruppe auch regionale und kommunale Zuschläge inbegriffen sind. Sollte diese Differenzierung korrekt sein, müssten z. B. Betriebe im Gastgewerbe die lokalen Steuerzuschläge zu den ordentlichen Fälligkeiten einzahlen, während Unternehmen der Gruppe 2 mit Umsätzen bis zu 2 Mio. Euro auch hier ein Zahlungsaufschub zugutekommt. Wir gehen allerdings davon aus, dass es sich hier um einen Redigierungsfehler in der Hektik der letzten Tage handelt. Eine getrennte Einzahlung dieser lokalen Steuern ist wohl kaum zumutbar!
Zahlungsaufschub für Gruppe 3:
Für die 3. Gruppe hingegen wird nur der Aufschub auf den 20. März 2020 bestätigt, und alle weiteren Zahlungen sind im Rahmen der allgemeinen Fälligkeiten durchzuführen.
Steuern ohne Zahlungsaufschub nach dem 20. März 2020:
Auch wenn die oben angeführten subjektiven Voraussetzungen (Gruppe 1 und Gruppe 2) erfüllt sind, gilt der Zahlungsaufschub nicht für sämtliche Steuern und Abgaben, sondern nur für die hier explizit aufgezählten Zahlungen. Im Umkehrschluss sind innerhalb morgen, 20. März 2020, z. B. auf jeden Fall zu zahlen:
- die Vidimierungsgebühren für die Gesellschaftsbücher der Kapitalgesellschaften und
- auch die Steuereinbehalte auf Vergütungen an Freiberufler oder Handelsvertreter oder auf Zahlungen für Lizenzverträge und Dividenden oder andere Kapitalerträge.
2. Befreiung vom Steuerrückbehalt:
Freiberuflern und Unternehmen mit einem Umsatz im Jahr 2019 bis zu 400.000 Euro können verlangen, dass für Zahlungen in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 31. Mär 2020 keine Steuerrückbehalte auf ausgezahlte Vergütungen getätigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger selbst im Monat Februar keine Angestellten hatte und dem Zahlenden eine einschlägige Erklärung über seinen Vorjahresumsatz aushändigt.
Wird dem Antrag stattgegeben, muss der Zahlungsempfänger selbst die Steuereinbehalte innerhalb 1. Juni 2020 nachzahlen (Ratenzahlung über 5 Monate ist möglich).
Die Erleichterung ist sicher nur in Ausnahmefällen hilfreich, um Liquiditätsengpässe in dieser schweren Zeit etwas zu mildern.
3. Aussetzung Steuervorschreibungen:
Steuerzahlkarten (sog. Steuerkartellen“) der Agentur für Steuereinnahmen und Festsetzungsbescheide des NISF/INPS mit Fälligkeit in der Zeit zwischen dem 8. März 2020 und dem 31. Mai 2020 werden ausgesetzt, und zwar vorerst bis zum 30. Juni 2020.
4. Aussetzung von Meldungen und Erklärungen:
Interessant sind die nachstehenden Fristverlängerungen bei diversen Meldungen, zumal in diesen Tagen in vielen Büros wegen der Ansteckungsgefahr nur mit beschränkter Mannschaft gearbeitet wird. Die Details: In der Zeit zwischen dem 8. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällige Meldungen werden ausgesetzt und müssen innerhalb 30. Juni 2020 nachgeholt werden.
Dies betrifft insbesondere:
- die am 30. April 2020 fällige MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2019,
- die INTRA-Meldungen der Monate Februar, März und April, welche am 25.03., 27.04. bzw. am 25.05.2020 fällig wären;
- die MwSt-Quartalsmeldung für das 1. Trimester 2020;
- die Kunden- und Lieferantenliste für Auslandgeschäfte („spesometro estero“) für das 1. Quartal 2020 und
- die Meldungen der Barzahlungen im Tourismus.
Übrigens: Die CU-Vordrucke 2020 sind innerhalb 31. März 2020 auszuhändigen bzw. die entsprechenden Daten sind innerhalb der gleichen Frist der Agentur der Einnahmen zu übermitteln.