Fristverlängerung für Selbstanzeige – Sabatinifinanzierungen günstig wie nie – Archivierung elektronischer Rechnungen

Fristverlängerung für Selbstanzeige – Sabatinifinanzierungen günstig wie nie – Archivierung elektronischer Rechnungen

  1. Fristverlängerung für Voluntary Disclosure bis Ende November:

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 23 vom 20. April 2015 kurz darüber informiert: Nach derzeitiger Rechtslage können noch innerhalb 30. September 2015  Steuerpflichtige im Ausland gehaltene und in Italien nicht ordnungsmäßig gemeldete Vermögen und Einkünfte im Zuge einer Selbstanzeige aufdecken. Dabei handelt es sich absolut um keinen Steuernachlass („condono“) und auch um keinen Steuerschutzschild („scudo“), mit welchen vor Jahren ähnliche Ziele erreicht werden konnten. Im  Unterschied zu den genannten Maßnahmen sind nämlich die hinterzogenen Steuern voll nachzuzahlen. Erleichterungen werden lediglich bei den Strafen steuerrechtlicher, verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Natur gewährt.

Zum Thema hat die Finanzverwaltung in den letzten Monaten mehrfach fragmenthafte Anleitungen veröffentlicht, die zudem z. T. widersprüchlich waren. Ein klärendes und umfassendes Rundschreiben wurde zwar mehrfach versprochen, ist bis zum heutigen Tag aber noch immer ausständig. Entsprechend haben insbesondere die Wirtschaftsberater seit längerem auf einen Terminaufschub gedrängt, sind bislang aber immer auf taube Ohren gestoßen. In letzter Minute soll sich das aber nun ändern: Laut jüngsten Pressemitteilungen soll der Ministerrat am Dienstag, den 29. September 2015, eine Fristverlängerung genehmigen, und zwar soll es möglich sein,

- den Antrag auf Zulassung zum Verfahren der Selbstanzeige innerhalb 30. November 2015 zu stellen, wobei

- sodann noch bis zum 31. Dezember 2015 der Begleitbericht und die notwendige Dokumentation nachgereicht werden können.

Die Fristverlängerung soll – entgegen ersten Gerüchten - ohne jeden Aufschlag erfolgen. Im Gegenteil: Es wird laut über eine Reduzierung der derzeitigen Kosten der Selbstanzeige nachgedacht, um sie dem Steuerpflichtigen etwas schmackhafter zu machen. Der Hintergrund: Über die Aufdeckung sollen rund 700 Millionen Euro in die Staatskasse fließen, Gelder, die nach dem endgültigen Aus für das Reverse-Charge-Verfahren im Großhandel für das laufende Jahr unbedingt notwendig sind.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren. Die Inanspruchnahme der Selbstanzeige ist allerdings i. d. R. zu empfehlen, wie bereits mit unserem Rundschreiben vom April mitgeteilt.

  1. Sabatini-Finanzierungen zum Nullzinssatz über 5 Jahre

Auch über die Neuauflage der begünstigten Finanzierungen nach dem Muster des früheren „Sabatini-Gesetzes“ (folgerichtig die Bezeichnung „Sabatini-bis“) haben wir sie bereits im Vorjahr informiert (siehe u. a. unsere Rundschreiben Nr. 13 und 17/2014).  Das sog. „Decreto del fare“ (G.V. Nr. 69/2013, ratifiziert durch G. 98/2013) sieht vor, dass kleinen und mittleren Unternehmen für Investitionen Zinsenzuschüsse gewährt werden, und zwar in Höhe eines Zinssatzes von 2,75% für Darlehen mit einer Dauer von 5 Jahren und in einer Höhe von zumindest 20.000 Euro und maximal 2 Millionen Euro. Gefördert werden im Sinne von Art. 5 der Durchführungsbestimmungen der Ankauf, auch über Leasing, von fabrikneuen Maschinen, Anlagen und anderen Betriebsgütern sowie Geräten und weiters von Hardware, Software und digitaler Technologie. Verlangt wird zudem, dass die Sachanlagen, soweit nicht über Leasing finanziert, unter den Posten „Technische Anlagen und Maschinen“ (B.II.2) , „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (B.II.3) oder „Andere Anlagen“ (B.II.4) in der Aktiva der Bilanz ausgewiesen werden, und sie müssen dort auch für zumindest drei Geschäftsjahre verbleiben. Nicht gefördert werden Transportgeräte von Güterbeförderungsunternehmen sowie von Luftfahrtunternehmen. Die Güter können sowohl der Eröffnung einer neuen als auch dem Ausbau oder der  Diversifikation einer bestehenden Tätigkeit dienlich sein. Ausdrücklich nicht begünstigt sind der Ankauf von Grundstücken und Gebäuden sowie Ausgaben für sich im Bau befindliche Anlagen und für Anzahlungen. Wichtig: Der Ankauf darf erst erfolgen, nachdem der Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist. Allerdings sind nach Antragsstellung Änderungen bei den Investitionen zulässig. Zudem müssen die Investitionen innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab Abschluss des Finanzierungsvertrages abgeschlossen sein.

Notwendig ist, dass die finanzierende Bank zu diesem Zweck das Abkommen vom 14. Februar 2014 zwischen ABI, „Cassa Depositi e Prestiti“ und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung unterzeichnet hat. Wahrscheinlich aufgrund der hohen formellen Anforderungen dieser Finanzierungen haben die lokalen Banken anfänglich äußerst zurückhaltend auf die Förderung reagiert. Die Zinsentwicklung der letzten Monate hat aber offensichtlich zu einem Umdenken geführt, zumal es bei einer staatlichen Förderung von 2,75% jetzt durchaus möglich ist, dem Unternehmen eine Finanzierung über 5 Jahre völlig zinslos zur Verfügung zu stellen.

Anleitungen und Antragsvordrucke haben wir Ihnen mit unserem Rundschreiben Nr. 17/2014 übermittelt. Bitte informieren Sie sich ggf. bei Ihrem Kreditinstitut, ob die Konvention abgeschlossen wurde. Unter anderem haben bislang die Südtiroler Volksbank, der Mediocredito und die Raiffeisenkasse Tauferer-Ahrntal (die Aufzählung ist sicher nicht vollständig) das Abkommen unterzeichnet.

  1. Archivierung elektronicher Rechnungen

Wer elektronische Rechnungen gegenüber öffentlichen Körperschaften außer Haus bei Dritten archiviert, hat entgegen früheren Anleitungen der Agentur der Einnahmen den Ort der Archivierung nicht eigens dem Steueramt zu melden. Dies geht aus dem Entscheid Nr. 81 vom 25. September 2015 der Agentur der Einnahmen hervor. Bislang war man davon ausgegangen, dass der auswertige digitale Speicherplatz, gleich wie der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher, eigens mittels Vordruck AA9/12 bzw. AA7/10 zu melden wäre.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die elektronische Archivierung selbst für das Jahr 2015 spätestens innerhalb Ende 2016 erfolgen muss.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-44- 26.09.2015 Kurzmitteilungen