Fristverlängerung Meldung der Steuersubstituten auf 21. September 2015 -Mehr Zeit zur Beantwortung von Anfragen

Fristverlängerung Meldung der Steuersubstituten auf 21. September 2015 -Mehr Zeit zur Beantwortung von Anfragen

Ende Juli wurden von der Finanzverwaltung zwei Fristverlängerungen gewährt:

 

  1. Terminaufschub für Meldung der Steuersubstituten

Mit einer Verordnung vom 28. Juli 2015, veröffentlicht im Amtsblatt am Freitag, den 31. Juli 2015, hat der Ministerpräsident in letzter Minute den Abgabetermin für die Meldung der Steuersubstituten vom 31. Juli 2015 auf Montag, den 21. September 2015, aufgeschoben. Die Fristverlängerung betrifft sowohl den

  • vereinfachten Vordruck 770/s für Löhne, Gehälter, Honorare und Provisionen,
  • als auch ordentlichen Vordruck 770/o, mit welchem vor allem Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge gemeldet werden.
  • Vor allem aber betrifft der Terminaufschub aber auch elektronische Versendung der neuen Einheitsbestätigung (CU). Dieser Vordruck wäre eigentlich schon bis zum 7. März 2015 zu verschicken gewesen wäre, die Agentur der Einnahmen hat aber mit einer Pressemitteilung vom 12. Februar 2015 vorgesehen hat, dass alle Bestätigungen für Vergütungen, die nicht im Vordruck 730 gemeldet werden, ohne Verwaltungsstrafen auch innerhalb der Frist der Steuererklärung der Steuersubstituten versandt werden können. Entsprechend verlängert nun der entsprechende Termin ebenfalls auf den 21. September 2015; diese Fristverlängerung betrifft vor allem Honorare der Freiberufler, Provisionen der Handelsvertreter und Einbehalte auf Vergütungen der Kondonimien (nicht die Lohnsteuern, weil diese ja im Vordruck 730 zu melden waren.

Der aufgezeigte Terminaufschub wirkt sich schließlich auch auf die freiwillige Berichtigung („ravvedimento operoso“) aus, da bekanntlich verspätete oder unterlassene Zahlungen von Steuereinbehalten im Jahr 2014 noch bis zum Abgabetermin der Steuererklärung der Steuersubstituten  begünstigt berichtigt werden können. Die Verwaltungsstrafen werden in diesem Fall  auf 3,75% reduziert (1/8 von 30%); dabei kommen zusätzlich die neuen Erleichterungen für die freiwillige Berichtigung zur Anwendung. Demnach sind insbesondere etwaige Betriebsprüfungen kein Ausschlußgrund mehr für die freiwillige Berichtigung.

 

  1. Fristverlängerung für Vorlage von Prüfungsunterlagen

Wer im Monat Juli 2015 Anfragen im Rahmen einer formellen Kontrolle seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 erhalten hat, muss darauf nicht innerhalb des üblich vorgesehenen Termins von 30 Tagen antworten, sondern es wird ausnahmsweise eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2015 verfügt. Offensichtlich will man den Steuerpflichtigen nicht durch formelle Kontrollen der Steuererklärungen die Ferien vermiesen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-34-03.08.2015 Fristverlaengerung Vordurck 770