Fristverlängerungen – Abgabe Mod. 770 innerhalb 31. Oktober 2017 – Auch für Freiberufler und IRAP Zahlung innerhalb 21. August 2017 mit Aufschlag von 0,4%
Die Fristverlängerungen für die Steuerzahlungen, wie wir Sie Ihnen mit Rundschreiben Nr. 35/2017 mitgeteilt haben, sind abermals – zum Vorteil des Steuerpflichtigen – geändert worden. Mit Pressemitteilung Nr. 131 vom 26. Juli 2017 hat das Finanzministerium nämlich angekündigt, die zuletzt mit Verordnung vom 20. Juli 2017 geänderten Zahlungsfristen zu berichtigen. Nun können auch Freiberufler ihren Zahlungsverpflichtungen mit einem Aufschlag von 0,4% bis Montag, den 21. August 2017, nachkommen, und die Firstverlängerung gilt nun ausdrücklich auch für die IRAP, die MwSt-Saldozahlung und die Handelskammergebühren. Anbei nochmals ein Überblick im Lichte der neuen Pressemitteilung:
- Steuerzahlungen:
Subjektive Voraussetzung: Unternehmer oder Freiberufler |
Unternehmen und Freiberufler können, unabhängig von der Höhe der Umsätze, die Steuern im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 2016 mit einem Aufschlag von 0,4% noch bis zum 21. August 2017 einzahlen. Die einzige subjektive Voraussetzung ist die Anmeldung von Einkünften aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit. Im Sinne der obgenannten Pressemitteilung gilt die Verlängerung nun also auch für alle Freiberufler, die zuvor ausgenommen waren. Anbei der subjektive Anwendungsbereich der Fristverlängerung im Überblick:
- Einzelunternehmen, - Freiberufler, - Personengesellschaften, - Kapitalgesellschaften mit Bilanzgenehmigung innerhalb 30. Juni 2017 und - Gesellschafter von Personengesellschaften und von transparenten Kapitalgesellschaften sowie von Freiberuflervereinigungen. Umgekehrt sind natürliche Personen ohne Einkünfte aus Unternehmen oder aus Beteiligungen an Unternehmen oder aus freiberuflicher Tätigkeit sowie nichtgewerbliche Körperschaften ohne Einkünfte aus Unternehmen von der Verlängerung ausgenommen. Sie müssen spätestens am 31. Juli 2017 mit einem Aufschlag von 0,4% ihre Steuern zahlen. |
Betroffene Steuern und Abgaben |
Wichtig: Bei Kapitalgesellschaften, welche erst innerhalb der verlängerten Frist von 180 Tagen (also gegen Ende Juni) ihre Bilanz genehmigt haben, sind die Steuern ohne Aufschlag von 0,4% innerhalb 31. Juli 2017 fällig, und sie können die Zahlungen mit einem Aufschlag von 0,4% noch bis zum 30. August 2017 durchführen. Für diese Gesellschaften dürfte die Fristverlängerung nach heutigem Ermessen also nicht zur Anwendung kommen.
Betroffene Steuern und Abgaben: Die Fristverlängerung gilt für folgende Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einkommenserklärung für 2016 am 30. Juni 2017 zu entrichten waren, und zwar für: - die Saldozahlung von IRES und IRPEF für das Geschäftsjahr 2016; - die 1. Vorauszahlung für 2017 dieser genannten Steuern, - die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2016; - die Beiträge an die Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie an die Sonderpensionskasse; - die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung); - die Vorauszahlung der IRPEF bei getrennten Besteuerungsformen; - die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen und - die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland (IVIE und IVAFE); - die IRAP; - die MwSt-Saldozahlung und - die Jahresgebühr der Handelskammer. |
- Fristverlängerung für Steuererklärungen:
In der vorgenannten Pressemitteilung Nr. 131 vom 26. Juli 2017 wird zudem die Fristverlängerung für die Abgabe der Meldung der Steuersubstituten (Mod. 770/2017) und der Einkommensteuererklärungen (IRES, IRPEF und IRAP) auf den 31. Oktober 2017 angekündigt. Besonders wichtig ist dabei die Verlängerung für die Meldung 770, welche ansonsten am Montag, den 31. Juli 2017, verfallen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-35B-28.07.2017 Fristverlaengerung Steuerzahlungen