Fristverlängerungen im Hochsommer

Fristverlängerungen im Hochsommer

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige Fristverlängerungen im Hochsommer aufmerksam machen.

 

  1. Terminaufschub für Meldung der Steuersubstituten

Mit einer Verordnung des Ministerpräsidenten vom 26. Juli 2016 ist auch heuer eine Fristverlängerung für die Versendung der Steuererklärung der Steuersubstituten verfügt worden, und zwar auf Donnerstag, 15. September 2016. Ansonsten wäre die Abgabefrist heuer am 22. August 2016 verfallen und hätte wohl vielen Betroffenen die Mitsommerfeiertage vermiest. Entgegen den Forderungen zahlreicher Interessensverbände wurde eine Verlängerung bis zum 30. September 2016 nicht gewährt, und zwar um eine Kollision mit den Fälligkeiten für  die Vordrucke UNICO, IRAP und IVA zu diesem Datum zu vermeiden.

 

Der Aufschub betrifft sowohl den

  • vereinfachten Vordruck 770/s für Löhne, Gehälter, Honorare und Provisionen,
  • als auch ordentlichen Vordruck 770/o, mit welchem vor allem Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge gemeldet werden.
  • Wie im Vorjahr betrifft der Terminaufschub auch die elektronische Versendung der Einheitsbestätigungen (CU), soweit sie nicht Einkünfte betreffen, die in die vorgedruckte Meldung 730 übernommen werden. In den Genuss dieses Terminaufschubs kommen also vor allem die Bestätigungen für Honorare der Freiberufler, Provisionen der Handelsvertreter und Einbehalte auf Vergütungen der Kondominien. Keine Verlängerung gibt es hingegen für die Bestätigungen der Lohnsteuern, weil diese ja im Vordruck 730 zu melden waren.

 

Der aufgezeigte Terminaufschub auf den 15. September 2016 wirkt sich schließlich auch auf die freiwillige Berichtigung („ravvedimento operoso“) aus, da bekanntlich verspätete oder unterlassene Zahlungen von Steuereinbehalten im Jahr 2015 noch bis zum Abgabetermin der Steuererklärung der Steuersubstituten  begünstigt berichtigt werden können. Die Verwaltungsstrafen werden in diesem Fall  auf 1/8  der Mindeststrafe reduziert.

Die Fristverlängerung gilt schließlich auch für die Ergänzung von abgegebenen, aber unvollständigen Steuererklärungen für das Jahr 2014. Hier wird die Mindeststrafe auf 1/7 reduziert.

Bei den aufgezeigten Berichtigungen sind auch die im Vorjahr in Kraft getretenen Erleichterungen zu berücksichtigen, wonach etwaige in der Zwischenzeit erfolgte Betriebsprüfungen keinen Ausschlussgrund mehr für die freiwillige Berichtigung darstellen

Die aufgezeigte Fristverlängerung auf den 15. September wirkt sich auch auf die Fälligkeit für die Abgabe einer verspäteten, aber gültigen Erklärung für 2015 aus: Diese kann binnen 90 Tagen versendet werden, heuer also bis 14. Dezember 2016.

 

Im Zusammenhang mit etwaigen Berichtigungen bei Steuereinbehalten ist schließlich auf eine bedeutende Änderung bei den steuerlichen Verwaltungsstrafen zu verweisen, wie sie seit 1. Jänner 2016 (D.Lgs. Nr. 158/2015) in Kraft ist:  Demnach ist bei  unterlassenem Einbehalt einer Quellensteuer nur mehr die Verwaltungsstrafe von 20% (und nicht zusätzlich jene für die unterlassene Einzahlung von 30%) geschuldet. Im Klartext:

- Wer keinen Steuereinbehalt tätigt, schuldet eine Verwaltungsstrafe von 20%;

- wer hingegen die Quellensteuer einbehält, aber nicht einzahlt, schuldet eine Verwaltungsstrafe von 30%.

Die ab 2016 geltende Neuerung ist im Sinne der sogenannte Vorteilsregel (favor rei) auch rückwirkend für 2015 anwendbar.

 

  1. Fristverlängerung für Vorlage von Prüfungsunterlagen

Wer in der Zeit von Mitte Juni 2016 Anfragen im Rahmen einer formellen Kontrolle seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 (Unico 2014) erhalten hat, muss darauf nicht innerhalb des üblich vorgesehenen Termins von 30 Tagen antworten, sondern es wird – wie im Vorjahr - eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2016 verfügt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen vom 28. Juli 2016 hervor.

 

  1. Gerichtsferien

Wie bereits im Vorjahr verschieben sich Fälligkeiten in der Zeit vom 1. August bis zum 31. August auf den 1. September. Die Rekursfristen für im Monat August zugestellte Bescheide laufen somit ab dem 1. September. Im Unterschied zu früher gilt also kein Aufschub mehr bis zum 15. September, und entsprechend sind Einsprüche für im August zugestellte Bescheide spätestens bis zum 30. Oktober vorzulegen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Hunterladen R-29-09.08.2016 Fristverlaengerungen