Fristverlängerung für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindi-zes oder Pauschalabrechnung auf den 31. Juli 2024

Während in den letzten Jahren zumeist kurz vor Fälligkeit Ende Juni (oder manchmal auch erst im Nachhinein) die Fristen für die Steuerzahlungen um einige Wochen verlängert worden sind, haben wir heuer mit D.Lgs. Nr. 13 vom 12. Februar 2024 ausnahmeweise bereits im Voraus eine klare gesetzliche Fristverlängerung vorliegen, nur wird sie in der Fachpresse bislang totgeschwiegen. Wie dem auch sei, im Sinne der genannten Verordnung werden alle Zahlungen für die Einkommensteuern, für IRAP, die Mehrwertsteuer und verbundene Abgaben, die von Unternehmen und Freiberuflern, die den Zuverlässigkeitsindizes oder der Pauschalabrechnung unterliegen, zum 30. Juni 2024 (wegen des Sonntags Aufschub auf 1. Juli) geschuldet sind, auf den 31. Juli 2024 aufgeschoben, ohne dass hierfür ein irgendein Aufschlag geschuldet wäre.

Grund ist nicht wie üblich die verspätete Veröffentlichung der Zuverlässigkeitsindizes, sondern der Umstand, dass die von den genannten Indizes betroffenen Unternehmen und Freiberufler für ein Sonderkonkordat im Voraus optieren können (wir werden Sie darüber getrennt informierten), und diese Option u. U. auch Auswirkungen auf die zukünftige Steuerschuld haben könnte. Unabhängig davon, ob diese Option genutzt wird oder nicht, sieht das Gesetz heuer eine einmalige Fristverlängerung für die Steuerzahlung vor.

Soweit also nicht noch im letzten Augenblick eine anderslautende Regelung getroffen wird, ergibt sich folgende Rechtslage:

Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalsystem:

Die nachstehenden Steuerpflichtigen können die Steuern aus der Steuererklärung für 2023 erst am 31. Juli 2024 entrichten:

  • Freiberufler, einschließlich Sozietäten sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu 2023 nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals zehn Milliarden Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr);
  • der Aufschub betrifft ausdrücklich auch die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, obwohl diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind;
  • der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.

In Anlehnung an frühere Fristverlängerungen darf davon ausgegangen werden, dass der Aufschub bei den betroffenen Steuerpflichtigen nicht nur die IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag (Saldo- und Vorauszahlung) betrifft, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer für 2023, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 26% bei getrennter Besteuerung und die Ersatzsteuer für die Aufwertung aus den letzten Jahren.

Ob für diese Unternehmen und Freiberufler nach dem 31. Juli 2024 ein zusätzlicher Aufschub von 30 Tagen gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% gewährt wird, ist zum heutigen Tag noch nicht geklärt.

Natürliche Personen:

Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden hingegen die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie für die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge zum 1. Juli 2024; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,4% kann die Zahlung bis zum 30. Juli 2024, erfolgen.

Kapitalgesellschaften:

Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss vor dem 1. Juni 2024 genehmigt haben und aufgrund der Umsatzerlöse nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen, schulden die Steuern aus der Steuererklärung am 1. Juli 2024 und mit einem Aufschlag von 0,4% am Montag, den 30. Juli 2024.

Soweit hingegen der verlängerte Termin von 180 Tagen beansprucht worden ist und die Bilanz erst im Juni 2024 genehmigt wird, ist die Steuer innerhalb von 30. Juli 2024 zu entrichten und mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 29. August 2024.

Sollten sich in den nächsten Tagen Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider