Fristverlängerung für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalabrechnung auf den 20. Juli 2021

Die nachstehende Nachricht ist zweifelsohne zu begrüßen: Wie auch in den letzten Jahren werden die Fälligkeiten für die Steuerzahlung für alle Unternehmen und Freiberufler, die den sog. Zuverlässigkeitsindizes („ISA“) unterworfen sind, verlängert, und zwar bis zum 20. Juli 2021. Die Verlängerung gilt ausdrücklich auch für Unternehmen und Freiberufler mit Pauschalabrechnung. Dies geht aus der Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen Nr. 133 vom heutigen Abend hervor. Darin wird eine entsprechende Verordnung des Ministerpräsidenten angekündigt, die (hoffentlich) noch innerhalb 30. Juni 2021 veröffentlicht werden soll. So positiv die Nachricht ist, eine Kritik muss sich die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang gefallen lassen: Wieso eine Fristverlängerung erst im allerletzten Augenblick und dazu in Form einer Pressemitteilung. Die viel beschworene Transparenz nebst Kooperation mit dem Steuerzahler sieht anders aus! Nachstehend der Versuch, einen Überblick über die anstehenden Zahlungsfirsten zu geben:

Steuerzahlungen bei Bilanzgenehmigung ab dem 1. Juni 2021:

Bereits mit Rundschreiben Nr. 34/2021 haben wir Sie darüber informiert, dass Kapitalgesellschaften mit Bilanzgenehmigung für 2020 nach dem 31. Mai 2021 ihre Steuern ohne jeden Aufschlag erst innerhalb 20. August 2021 entrichten müssen, dies deshalb, weil heuer der 31. Juli auf einen Feiertag fällt.

Unternehmer und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes:

Im Lichte der obgenannten Pressemitteilung und in Anlehnung an ähnliche Fristverlängerungen der letzten Jahre darf davon ausgegangen werden, dass für die nachstehenden Steuerpflichtigen die Steuern aus der Steuererklärung für 2020 erst am 20. Juli 2021 und mit einem Aufschlag von 0,4% am 20, August 2021 zu entrichten sind:

  • Freiberufler, einschließlich Sozietäten sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals zehn Milliarden Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr);
  • Der Aufschub betrifft zusätzlich die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, zumal diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind.
  • Der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.

Bei Kapitalgesellschaften wird diese Verlängerung natürlich nur dann relevant, wenn der Jahresabschluss bereits innerhalb Ende Mai 2021 genehmigt worden ist; ansonsten gilt die oben aufgezeigte natürliche Fälligkeit zum 20. August 2021.

In Anlehnung an ähnliche Fristverlängerungen der letzten Jahre darf davon ausgegangen werden, dass der Aufschub bei den betroffenen Steuerpflichtigen nicht nur die IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag (Saldo- und Vorauszahlung) betrifft, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer 2020, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 26% bei getrennter Besteuerung und die Ersatzsteuer für etwaige Aufwertungen durch Unternehmen (3%).

Mit einem Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Zahlung vom 20. Juli 2021 zudem auf den 20. August 2021.

Natürliche Personen:

Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden hingegen die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie für die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge zum 30. Juni 2021; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,4% kann die Zahlung innerhalb, den 30. Juli 2021, erfolgen.

Kapitalgesellschaften:

Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss vor dem 1. Juni 2020 genehmigt haben und aufgrund der Umsatzerlöse nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen, schulden die Steuern aus der Steuererklärung am Mittwoch, den 30. Juni 2021, und mit einem Aufschlag von 0,4% am Donnerstag, den 30. Juli 2021.

Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen:

Bis zum 30. Juni 2021 kann noch die Aufwertung der Baugrundstücke und der nicht notierten Beteiligungen zum 1. Jänner 2021 vorgenommen werden, die sich im Eigentum von natürlichen Personen oder nichtgewerblichen Körperschaften befinden (Zahlung Ersatzsteuer 11% und Beeidung des Schätzberichtes). Wie bereits mitgeteilt, wird für die entsprechende Ersatzsteuer keine Fristverlängerung greifen: Sie ist am 30. Juni 2021 fällig.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider