Fristverlängerungen für Steuerfrieden

Mit der Notverordnung zur Verlängerung der Beihilfen für Strom und Gas (sog. „decreto bollette“; G.V. Nr. 34/2023), worüber wir Sie mit eigenem Rundschreiben informieren werden, wurden mehrere Fristen im Zusammenhang mit dem sog. „Steuerfrieden“ verlängert. Die Verordnung tritt mit heutigem Datum in Kraft. Hier ein Überblick über die Fristverlängerungen, wobei in der Praxis die Gefahr groß ist, dass im allgemeinen Chaos auch dort Verlängerungen unterstellt werden, wo sie zumindest zum heutigen Tag nicht gewährt worden sind.

Formfehlernachlass

Der Termin für den sog. Formfehlernachlass, bei welchem zwecks Abfindung von Formfehlern pro Steuerperiode 200 Euro pro Jahr zu entrichten sind, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt unverändert, und auch die Fälligkeit der 2. Rate, soweit man sich für eine Ratenzahlung entscheidet, bleibt unverändert am 31. März 2024. Auch ist man angehalten, innerhalb 31. März 2024 etwaige Fehler zu beheben. Für Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben zum Thema.

Der Grund für diese Verlängerung ist eigentlich nicht nachvollziehbar, denn gerade bei dieser Maßnahme war eigentlich alles klar.

Abfindung Steuerbescheide

Zugestellte Steuerbescheide, bei welchen die Einspruchsfrist zwischen dem 2. Jänner und dem 15. Februar 2023 verfallen ist, dürfen innerhalb 30. April 2023 mit Reduzierung der Strafen auf 1/18 der Mindeststrafe begünstigt abgefunden werden.

Besondere reuige Nachmeldung (G. 197/2022, Art. 1 Abs. 174-178)

Auch der Termin für die besondere reuige Nachmeldung (siehe u. a. unser Rundschreiben Nr. 20/2023) von Vergehen herauf bis zu den Steuererklärungen für 2021 wird vom 31. März 2023 verschoben, und zwar auf den 30. September 2023. Zur Erinnerung: Die Verwaltungsstrafen bei der Nachmeldung werden auf 1/18 der Mindeststrafe reduziert.

Abfindung von Steuerstreitverfahren (G. 197/2022, Art. 1 Abs. 186 – 205)

Behängende Steuerstreitverfahren hätten ursprünglich sollen innerhalb 30. Juni 2023 abgefunden werden; jetzt wird der entsprechende Termin vorsorglich auf den 30. September 2023 verlängert. Geändert wird auch der sachliche Anwendungsbereich: Ursprünglich galt die Abfindung für zum 1. Jänner 2023 behängende Verfahren, jetzt können Verfahren, die in erster oder zweiter Instanz zum 15. Februar 2023 anhängig sind, abgefunden werden, während für Abfindungen in der Kassation als Bezugszeitpunkt weiterhin der 1. Jänner 2023 gilt.

Laufende Verfahren können auf Antrag bis zum 10. Oktober 2023 (bislang 10. Juli 2023) ausgesetzt werden, wobei ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

Die Fristen für die Berufung gegen getroffene Urteile hingegen werden ausgesetzt (auch jene der sog. Nachfolgeberufung), und zwar statt wie bislang um 9 Monate, jetzt um 11 Monate, soweit die entsprechenden Fristen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Oktober 2023 verfallen. Ursprünglich war hier der 31. Juli 2023 als letzte Frist vorgesehen.

Wie eingangs angeführt, wurden zahlreiche Fälligkeiten im Rahmen des sog. Steuerfriedens nicht verlängert. Daher hier ein Überblick über die nach geltendem Recht zum heutigen Tag geltenden Fälligkeiten, wobei wir für Details für die einzelnen Abfindungsverfahren auf unser früheres Rundschreiben verweisen:

Verfahren Geltende Fristen nach Inkrafttreten der G.V. 34/2023
Spezielle freiwillige Nachmeldung (Abs. 174 – 178) Die Frist wird vom 31. März auf den 30. September 2023 verlängert (siehe oben). Fälligkeiten bei Ratenzahlungen: 31. Oktober 2023, 30. November 2023, 20. Dezember 2023, 31. März 2024. 30. Juni 2024, 30. September 2024 und 31. Dezember 2024.
Formfehlernachlass Fälligkeit bei einmaliger Zahlung oder bei Zahlung der ersten Rate vom 31. März 2023 auf den 31. Oktober 2023 verschoben; zweite Rate unverändert am 31. März 2024. Frist für Beseitigung der Fehler unverändert 31. März 2024.
Abfindung von Mahnbescheiden (Abs. 153 – 157) Unverändert: Bis zum 31. März 2023 zugestellte Mahnbescheide können innerhalb von 30 Tagen mit einer auf 3% reduzierten Strafe abgefunden werden.
Besondere einvernehmliche Steuerfeststellung (Abs. 179 – 185) Unverändert: Von der Agentur der Einnahmen zugestellte Feststellungs-, Wertfestsellungs- und Liquidationsbescheide, für welche die Fristen für eine Beschwerde zum 1. Jänner 2023 noch nicht verfallen sind, und solche, die noch innerhalb 31. März 2023 zugestellt worden sind, können im Rahmen einer besonderen einvernehmlichen Steuerfeststellung („accertamento con adesione“) begünstigt abgefunden werden, bei welcher die Verwaltungsstrafe ebenfalls auf 1/18 der Mindeststrafe (anstatt auf 1/3 der Mindeststrafe) reduziert wird. Ansonsten kommen hier die üblichen Bestimmungen für die einvernehmliche Steuerfeststellung zur Anwendung, insbesondere die Fristverlängerung für die Einreichung einer etwaigen Beschwerde um 90 Tage.  
Verzicht auf Beschwerde gegen Steuerbescheide (Abs. 180 - 185) Unverändert: Festsetzungsbescheide, Wertfestsetzungsbescheide und Liquidierungsbescheide, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zugestellt, aber noch nicht beanstandet worden sind (wobei die entsprechende Frist nicht verfallen sein darf), oder welche noch innerhalb 31. März 2023 zugestellt worden sind, können unter Verzicht auf eine Beschwerde gegen Zahlung der Steuern und Zinsen begünstigt abgefunden werden, wobei die Strafen ebenfalls auf 1/18 der verhängten Strafen reduziert werden. Die Abfindung besteht in einer vollständigen Anerkennung der Bescheide; entsprechend ist hier keine Verhandlung vorgesehen, und es kommt auch zu keiner Fristverlängerung um 90 Tage wie beim vorhergehenden Punkt. Vielmehr hat die Zahlung von Steuern, Zinsen und Strafen innerhalb der allgemeinen Einspruchsfrist von 60 Tagen zu erfolgen. Es kann aber auch ein Antrag auf Zahlung in 20 trimestralen Raten unter Anwendung der gesetzlichen Zinsen gestellt werden.  
Sanierung von Ratenzahlungen (Abs. 219 – 221) Unverändert: Diese Frist ist mit 31. März 2023 verfallen. Hier erfolgte keine Verlängerung; die Hoffnung darf aber nicht aufgegeben werden: Vielleicht erfolgt eine Terminverlängerung im Zuge der Umwandlung.
Abfindung von Steuerzahlkarten (Abs. 231-252) Unverändert: Der Antrag muss innerhalb 30. April 2023 gestellt werden
Abfindung behängender Steuerstreitverfahren (Abs. 186-205) Fristverlängerung auf den 30. September 2023 (siehe oben)
Begünstigte gerichtliche Streitbeilegung (Abs. 206 - 212) Alternativ zur vorgenannten Abfindung besteht die Möglichkeit, für zum 1. Jänner 2023 im 1. oder 2. Grad behängende Steuerstreitverfahren, um eine besondere begünstigte gerichtliche Streitbeilegung anzusuchen, bei welcher die verhängten Strafen auf 1/18 der Mindeststrafe reduziert werden. Die Frist ist vom 30. Juni 2023 auf den 30. September 2023 verlängert worden.
Verzicht auf Streitbetreibung in Kassation (Abs. 213 – 218) Auch hier ist die Frist vom 30. Juni auf den 30. September 2023 verschoben worden.
Verschrottung von Steuerzahlkarten (Abs. 222-230) Steuerzahlkarten bis zu 1.000 Euro (einschließlich Kapital, Zinsen, Strafen und Gebühren), welche dem Steuereintreiber in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2015 überlassen worden sind, sollten zum 31. März 2023 automatisch verschrottet werden; hier ist keine Änderung erfolgt.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Josef Vieider