G.V. Nr. 132/2023 – kürzere Fristen für Verrechnung von Steuerguthaben auf Gas und Strom sowie andere Fristverschiebungen

Mit G.V. Nr. 132 vom 29. September 2023 wurden mehrere Fristverschiebungen vorgenommen. Hier ein Überblick:

Terminverlängerung Privatisierungen:

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 37/2023 angekündigt, wurde die Fristverlängerung für die Privatisierungen von nicht betrieblich genutzten Gütern durch Gesellschaften oder deren etwaige Umwandlung in eine einfache Gesellschaft bis zum 30. November 2023 verlängert; neue Anleitungen sind bis dato nicht veröffentlicht worden.

Verrechnung Steuergutschriften für Strom und Gas:

Die Verordnung enthält zudem eine Vorverlegung der Frist, innerhalb welcher die Steuergutschriften für Strom und Gas, welche für die ersten beiden Quartale 2023 zuerkannt worden sind, verrechnet werden müssen. Bekanntlich sahen die ursprünglichen Verordnungen für die Verrechnung dieser Guthaben im Vordruck F24 als Endtermin den 31. Dezember 2023 vor; erfolgt bis dahin keine Verrechnung, sind die Guthaben unwiederbringlich verloren. Diese Frist wird nun auf den 16. November 2023 vorverlegt. Daraus folgt: Wer solche Guthaben noch nicht verrechnet hat, muss dies spätestens bis zum genannten Stichtag nachholen, um den Verlust der Begünstigungen zu vermeiden. Sollten etwaige Quellensteuern, Lohnsteuern und Sozialabgaben, welche zu den verbleibenden Fälligkeiten am 16. Oktober und am 16. November zu zahlen sind, nicht ausreichen, können im Extremfall auch die Vorauszahlungen für IRPEF/IRES und IRAP auf den 16. November 2023 vorgezogen werden, wobei aber darauf zu achten ist, dass durch eine überhöhte Vorauszahlung kein Guthaben entstehen darf.

Andere Fristen:

Die Frist zur Einzahlung der Ersatzsteuer von 14% zur steuerlichen Wertanpassung von Werten in Kryptowährungen wurde vom 30. September auf den 15. November 2023 aufgeschoben. Innerhalb dieser Frist ist zumindest die erste der drei Jahresraten zu entrichten.

Pauschalbesteuerte Unternehmen und Freiberufler sind bekanntlich von der Meldung der ISA-Daten und Mitteilung ähnlicher Kennzahlen grundsätzlich befreit; trotzdem hat die Agentur der Einnahmen zuletzt die Steuerpflichtigen aufgefordert, für das Jahr 2021 gewisse Kennzahlen nachzumelden, angeblich, um die eigenen Archive aktualisieren zu können. Nach geharnischten Protesten der Interessensverbände hat die Agentur zwar auf die nachträgliche Meldepflicht nicht verzichtet, aber zunächst eine Fristverlängerung gewährt: Die Ergänzung der fehlenden Angaben wird nun bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2023, also bis Ende November 2024, aufgeschoben. Durch diesen Aufschub erübrigen sich zum Teil die erwähnten Mahnbescheide. Eine Ergänzungserklärung ist zwar weiterhin erforderlich, es ist allerdings keine freiwillige Berichtigung notwendig und es fallen keine Verwaltungsstrafen an.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider