Gemeindeimmobiliensteuer für 2021 am 16. Dezember fällig

Zur Erinnerung: Mit Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 17 vom 26. März 2021 ist in Südtirol die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer GIS im Juni 2021 ausgesetzt (aufgeschoben und nicht aufgehoben!) worden, mit der Folge, dass bei der anstehenden Fälligkeit am 16. Dezember 2021 die Steuer für das gesamte Jahr 2021 entrichtet werden muss. Die Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht und die Berechnung der Steuer sind im Vergleich zu den Vorjahren i. W. unverändert geblieben. Die Gemeinden haben in den letzten Tagen die Berechnungen zugestellt, wie sie sich aufgrund der in den Gemeindestuben aufliegenden Daten ergeben. Hier gilt, wie in der Vergangenheit, dass diese Berechnungen unverbindlich sind. Insbesondere, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen am Bestand der Liegenschaften (z.B. durch Verkauf oder Neuerwerb bzw. durch Neubau oder Umbau) oder an den entsprechenden Steuertatbeständen (z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes, Nutzungsleihe, Mietvertrag) ergeben haben, die von der Gemeinde noch nicht berücksichtigt ist, muss die Berechnung an den geänderten Sachverhalt angepasst werden, und bei zu geringen Zahlungen darf man sich morgen nicht auf die u. U. fehlerhafte Vorlage der Gemeinde berufen.

Eine Besonderheit betrifft allerdings den Toursimussektor, wo erst in den letzten Tagen die Befreiung für das 1. Halbjahr 2021 gewährt worden ist:

Im Sinne des kürzlich in Kraft getretenen LG Nr. 12 vom 16. November 2021 sind nämlich die nachstehenden Liegenschaften für das 1. Halbjahr 2021 von der Gemeindeimmobiliensteuer GIS befreit:

a) Wohnungen der Katastergruppe A sowie Immobilien der Katasterkategorien D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis zur Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, die als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne des besagten Landesgesetzes genutzten Immobilieneinheit gelten,

b) Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis oder einer Meldung vorwiegend für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, bestimmt sind, und solche, die aufgrund einer Erlaubnis oder einer Meldung für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,

c) Schutzhütten laut Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind,

d) Gebäude, die in den Katasterkategorien D/3, D/7 und D/8 eingestuft und für Tanzlokale und Diskotheken bestimmt sind,

e) Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind, und

f) Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, für Campingplätze bestimmt sind.

Die halbjährige Befreiung gilt grundsätzlich für die Eigentümer der obgenannten Liegenschaften; sie kann aber auch bei Vermietung und Verpachtung beansprucht werden, wenn der jährliche Miet- oder Pachtzins zumindest um den gesamten GIS-Betrag (ohne Befreiung) vermindert wurde. Dies muss durch eine registrierte Vereinbarung nachgewiesen und über eine Eigenbescheinigung der Gemeinde spätestens bis 31. Jänner 2022 gemeldet werden. Diese Meldepflicht mittels Eigenbescheinigung besteht auch für die unentgeltliche Bereitstellung an eine Gesellschaft.

Noch ein Hinweis: Der aufgezeigte Nachlass der GIS fällt unter die Begrenzung des sog. „temporary framework“, wo bislang für die Beihilfen eine Obergrenze von 1,8 Mio. Euro galt; dieses Limit ist von der EU mit Wirkung 18. November 2021 auf 2,3 Mio. Euro angehoben und in der zeitlichen Anwendung bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden. Im Sinne eines Erlasses der Agentur der Einnahmen (Nr. 797/2021 vom 1. Dezember 2021) kann die vorgenannte Erhöhung bereits für die fällige GIS am 16. Dezember 2021 geltend gemacht werden.

Abschließend ist noch daran zu erinnern, dass auf dem restlichen Staatsgebiet (ausgenommen das Trentino) keine Aussetzung der ersten Rate der IMU gewährt worden ist; dort wird man also innerhalb 16. Dezember 2021 die zweite Rate der Steuer einzahlen müssen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider