Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure – zusätzliche Angaben in elektronischer Rechnung ab 1. Jänner 2022

Die Absichtserklärungen, mit welchen nachhaltige Exporteure die Ausstellung von Rechnungen ohne MwSt verlangen, sind offensichtlich immer noch Gegenstand umfassender Missbräuche. Nur so lässt sich erklären, dass der Fiskus für die Ausstellung solcher Rechnungen immer größere Hürden aufbaut. Derzeit gilt bekanntlich:

- Der nachhaltig tätige Exporteur muss die an den Lieferanten bestimmte Absichtserklärung auf einem eigenen Vordruck in elektronischer Form an die Einnahmenagentur versenden, welche eine elektronische Abgabebestätigung erteilt.

- Der Lieferant muss über Abfrage in der Datenbank der Einnahmen­agentur prüfen, ob die vom Kunden erhaltene Absichtserklärung und die Abgabebestätigung korrekt sind, oder sich die von der Einnahmenagentur in seinem Steuerpostfach abgelegte Absichtserklärung besorgen.

Wie mehrfach mitgeteilt, muss die Abfrage auf jeden Fall vor der Leistungserbringung bzw. bei Beginn der Beförderung oder Versendung von Waren erfolgen, und es sollte über die Abfrage nachweisbar sein, dass die Absichtserklärung zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich bestanden hat (Kopie der Abfrage ausdrucken!).

Die Rechnung ohne MwSt muss sodann mit dem Dokumentenschlüssel N3.5 (Feld 2.2.1.14) erstellt werden:

N3.5 Non imponibili - A seguito di dichiarazioni di intento Nicht steuerpflichtig aufgrund einer
Absichtserklärung

Im Sinne der Verordnung Nr. 293390/2021 vom 28. Oktober 2021 werden in Zukunft weitere präzise Angaben in den ohne MwSt ausgestellten Rechnungen verlangt. Konkret wird es ab 1. Jänner 2022 zusätzlich nötig sein, das Feld 2.2.1.16 auszufüllen und dort folgende Daten über die Absichtserklärung anzugeben:

- im Feld 2.2.1.16.1 <TipoDato> ist der Begriff “INTENTO” anzugeben;

- im Feld 2.2.1.16.2 <RiferimentoTesto> sind die Protokollnummern der Absichtserklärung anzugeben: (z. B. 08060120341234567-000001). Diese Nummer setzt sich aus 2 Positionen zusammen: die erste aus 17 Ziffern und die zweite aus 6 Ziffern, welche entweder durch ein Minus („-„) oder durch einen Schrägstrich („/“) zu trennen sind. Diese Vorgaben werden peinlichst zu beachten sein, um eine Abweisung der elektronischen Rechnung durch das SDI-Portal zu vermeiden;

- im Feld 2.2.1.16.4 <RiferimentoData> hingegen ist das Datum anzugeben, mit welchem die Agentur der Einnahmen die vorgenannte Absichtserklärung erhalten hat.

Zudem wurden mit der obgenannten Verordnung eine Reihe neuer Kontrollmechanismen festgelegt, mit welchen verdächtige Absichtserklärungen herausgefiltert werden sollen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider