Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Gemeindeimmobiliensteuer (IMU bzw. GIS) zur üblichen Fälligkeit am 16. Juni 2020 ist zwischen solchen in Südtirol und solchen außerhalb Südtirols zu unterscheiden.
1. Liegenschaften in Südtirol
Mit Verordnung Nr. 14 vom 26. März 2020 hat der Südtiroler Landeshauptmann im Rahmen von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung der Corona-Pandemie u.a. auch die Einzahlungsfristen von Gemeindesteuern bis zum 15. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Gemeinden haben diese Anordnung angenommen, und daraus folgt, dass zum 16. Juni 2020 für in Südtirol belegene Liegenschaften keine GIS zu entrichten sein wird. Die Steuer ist aber nur aufgeschoben und nicht aufgehoben! Mit der Saldozahlung im Dezember wird man offensichtlich
die gesamte Steuerschuld des Jahres 2020 entrichten müssen, außer es erfolgen in der Zwischenzeit weitere Änderungen.
2. Liegenschaften auf dem restlichen Staatsgebiet
Für Liegenschaften auf dem restlichen Staatsgebiet hingegen ergibt sich ein völlig anderes Bild.
Dort ist die Steuer zum 16. Juni 2020 grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen geschuldet, soweit nicht einzelne Gemeinden individuell eine Steuerstundung gewährt haben. Auf dem restlichen Staatsgebiet gilt aber eine Begünstigung für den Tourismus, die in Südtirol – zumindest bis heute – nicht beansprucht werden kann: Im Sinne von Art. 177 G.V. Nr. 34/2020 sind neben den Termalanlagen und Badestätten auch alle Liegenschaften der Katasterkategorie D/2 (Gaststätten und Pensionen), Liegenschaften, die für den Urlaub auf dem Bauernhof (Agrotourismus) bestimmt sind, Jugendherbergen, Feriendörfer, Schutzhütten, Liegenschaften der (kurzfristigen) Privatzimmervermieter, Apartment- und Ferienhäuser, Liegenschaften für „bed and breakfast“ und Campinganlagen von der IMU im Juni befreit, und zwar unter der Voraussetzung, dass Eigentümer und Betreiber (sprich Unternehmer, welche die genannten touristischen Tätigkeiten ausüben) identisch sind. Im Umkehrschluss: Vermietete Liegenschaften sind also nicht befreit, auch wenn sie vom Mieter für vorgenannte Zwecke verwendet werden. Vollständigkeitshalber muss aber ergänzt werden, dass dort dem Mieter u. U. die Steuergutschrift für die Miete zusteht. Entsprechend muss bei einer vorsichtigen Auslegung auch davon ausgegangen werden, dass Leasingnehmer zur Zahlung der IMU angehalten sind.
Wichtig: Im Sinne des Begleitberichts zur G.V. 34/2020 handelt es sich hier (im Unterschied zu Südtirol) nicht nur um eine Aussetzung der ersten Rate der IMU, sondern um eine vollständige Befreiung für das erste Halbjahr, wenngleich die gesetzliche Regelung reichlich ungeschickt erfolgt ist. In Südtirol, wo anstatt der IMU bekanntlich die GIS zu entrichten ist, fehlt bis dato eine solche Steuerbefreiung für den Tourismussektor; bis zur Fälligkeit im Dezember besteht aber noch viel Zeit für etwaige Änderungen.