Gemeindeimmobiliensteuer Juni 2021 – Aussetzung in Südtirol – teilweise Befreiung auf dem restlichen Staatsgebiet

Zur Erinnerung: Unter normalen Umständen wäre am 16. Juni 2021 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, bzw. IMU) fällig, aber normal ist in diesen Coronazeiten nichts mehr. Und wieder einmal gelten für Südtirol völlig eigene Bestimmungen, daher nachstehend ein Überblick über die anstehenden Verpflichtungen, zunächst für Südtirol und dann für das restliche Staatsgebiet:

GIS in Südtirol – keine Zahlung im Juni

Bereits im März hat der Landeshauptmann mit Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 17 vom 26. März 2021 verfügt, dass zur Liquiditätssicherung in dieser Krisenzeit folgende Gebühren und Abgaben auf Dezember 2021 aufgeschoben werden:

  • die Gemeindeimmobiliensteuer – GIS,
  • die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und Plakatierungsgebühr,
  • die Vermögensgebühr für Konzessionen für die Besetzung auf Märkten sowie
  • die Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte

Die ausgesetzten Einzahlungen müssen als einmalige Zahlung innerhalb 16. Dezember 2021, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, durchgeführt werden.

Zusätzlich ist bis zum 30. Juni 2021 die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindegebühren vorgesehen:

  • Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle
  • Gebühr für den Dienst der öffentlichen Trinkwasserversorgung
  • Gebühr für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer

Die Einzahlung dieser Gemeindegebühren muss innerhalb 1. Juli 2021 erfolgen.

Daraus folgt: Für in Südtirol belegende Liegenschaften ist im Juni keinerlei Gemeindesteuer geschuldet, und zwar unabhängig von der Art der Liegenschaft und von den subjektiven Voraussetzungen des Eigentümers. Die Steuer wird aber nicht nachgelassen, sondern nur auf Dezember 2021 aufgeschoben!

IMU für Liegenschaften auf dem restlichen Staatsgebiet:

Während in Südtirol also nur eine Aussetzung gewährt wird, gesteht man auf dem restlichen Staatsgebiet im Sinne des 1. Corona-Hilfspaketes (G.V. 41/2021) eine völlige Befreiung zuerkannt, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Befreiung gilt nur für Unternehmer und Freiberufler, welche Anrecht auf den Verlustbeitrag im Sinne von Art. 1 der G.V. 41/2021 (1. Hilfspaket) hatten. Grundsätzlich müssen sie also folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Einbruch des MwSt-Umsatzes von zumindest 30% erlitten haben und zudem im Jahr 2019 Umsatzerlöse für Einkommensteuerzwecke von nicht mehr als 10 Mio. Euro erzielt haben.
  • Aber damit nicht genug: Die Liegenschaften müssen zudem zur Ausübung der eigenen Tätigkeit verwendet werden. Daraus folgt insbesondere, dass vermietete und verpachtete Liegenschaften auch bei Vorliegen der vorgenannten subjektiven Voraussetzungen nicht befreit sind.

Bitte beachten Sie, dass auch der hier aufgezeigte Nachlass der IMU in die Grenzen des sog. „temporary framework“ fällt und daher die Schwelle von 1,8 Mio. Euro zu berücksichtigten ist.

Zudem ist daran zu erinnern, dass auf dem restlichen Staatsgebiet bereits mit dem Finanzgesetz für 2021 (Art. 1 Abs. 599 G. 178/2020) Liegenschaften der Kat. D/2 von der ersten Rate der IMU befreit worden sind, soweit die Liegenschaften von den Eigentümern direkt zum Betrieb von Gaststätten und Hotels verwendet werden. Gleiche Befreiungen gelten – immer auf dem restlichen Staatsgebiet - für Liegenschaften im Bereich von Urlaub auf dem Bauernhof, Jugendherbergen, Berghütten, Zimmervermietung, Apartmenthäusern, Zimmer und Frühstück sowie Campingplätzen, immer unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer die Anlagen selbst betreibt.

Soweit die aufgezeigte Befreiung nicht zusteht, ist die IMU nach den allgemeinen Kriterien zu ermitteln und für den Betrag der 1. Rate innerhalb 16. Juni 2021 zu entrichten.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider