Gemeindeimmobiliensteuer – Saldozahlung 2022 innerhalb Freitag, den 16. Dezember 2022

Innerhalb nächsten Freitag, den 16. Dezember 2022, ist wiederum die Saldozahlung auf die Gemeindeimmobiliensteuer für das Jahr 2022 (GIS in Südtirol, IMU auf dem restlichen Staatsgebiet) zu leisten. Im Unterschied zu den beiden Vorjahren sind heuer keine coronabedingten Sonderregelungen zu beachten, und es kommen wiederum die gewohnten Regeln zur Anwendung.

Berechnungsvorschläge der Gemeinden

In Südtirol haben die Gemeinden in den letzten Tagen die Berechnungen nebst Zahlungsvordrucken zugesandt. Die Berechnungen geben den Kenntnisstand der Gemeinden wieder und sind i. W. eine unverbindliche Zahlungsempfehlung. Insbesondere wird die Zahlung i. d. R. immer dann anzupassen sein, wenn sich im zweiten Semester 2022 Änderungen am Bestand der Liegenschaften (z. B. Neuerwerb, Verkauf, Erbschaft) oder an den entsprechenden Steuertatbeständen (z. B. Änderung des Hauptwohnsitzes, Nutzungsleihe, Mietvertrag) ergeben haben. Etwaige Fehler in den Berechnungsvordrucken können im Falle eines Streitverfahrens nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen herangezogen werden.

Die IMU für Immobilien im restlichen Staatsgebiet

In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass Gemeinden außerhalb Südtirols keine derartigen Zahlungsaufforderungen zuschicken, die Steuer aber trotzdem geschuldet ist. Die geschuldeten Steuern sind in der Regel selbst zu berechnen (außer im Trentino). Es können sich hier Unterschiede gegenüber der Vorauszahlung im Juni ergeben. Bei der Vorauszahlung hatte man sich nämlich noch auf die in der jeweiligen Gemeinde für das Vorjahr festgelegten Steuersätze und Absetzbeträge zu stützen. Bei der Saldozahlung sind hingegen erstmals die für 2022 festgelegten Steuersätze anzuwenden.

IMU-Befreiung Gebäude im Umlaufvermögen

Hier auch noch der Hinweis, dass auf dem restlichen Staatsgebiet – abweichend von der strengeren Regelung in Südtirol –Bauträger für Gebäude, welche im Umlaufvermögen gehalten werden und zum Verkauf bestimmt sind, 2022 erstmals von der Gemeindeimmobiliensteuer IMU vollständig befreit sind; im Vorjahr war hier noch ein verminderter Hebesatz von 0,1% geschuldet. Die Befreiung gilt nur für Gebäude und nicht auch für Grundstücke und sie gilt entsprechend auch nicht für sich im Bau oder Umbau befindliche Gebäude, welche für Zwecke der IMU bekanntlich als Bauland eingestuft werden. Ebenso kann die Befreiung nach gängiger Auslegung der Norm nicht für Gebäude beansprucht werden, welche im Jahr 2022, auch nur zeitweise, vermietet worden sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung auf jeden Fall innerhalb 30. Juni 2023 eine eigene IMU-Meldung abzugeben ist.

Erweiterte Definition der Hauptwohnung durch Verfassungsgerichtshof

Abschließend ist noch auf das jüngste Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 209/2022 vom 12. September 2022 zu verweisen, wonach es in Sonderfällen zulässig ist, dass beide Ehegatten eine getrennte Hauptwohnung haben und für diese getrennt die einschlägigen Begünstigungen für die die IMU in Anspruch nehmen können. Es handelt sich hier jedoch um seltene Situationen, wo z. B. einer der Ehepartner aus Arbeitsgründen in einer anderen Stadt lebt und dort eine Wohnung besitzt, und der am Wochenende zur Familie zurückkehrt, wo der andere Ehepartner eine Hauptwohnung besitzt.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sollte auch für die GIS in Südtirol zur Anwendung kommen.

Sollten Sie hier betroffen sein, können die einschlägigen Erleichterungen noch bei der anstehenden Saldozahlung beansprucht werden, und wir können Sie gerne über weitere Details des obgenannten Urteils informieren.

IMU-Meldung für 2021 innerhalb 31. Dezember 2022

Im Sinne von Art. 35 G.V. 73/2022 wurde die Fälligkeit der IMU-Erklärung (Achtung: nicht für die GIS in Südtirol) für Änderungen im Jahr 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Wer also auf dem restlichen Staatsgebiet Liegenschaften besitzt und Änderungen bei den dinglichen Rechten oder bei der Zweckbestimmung dieser Liegenschaften im Laufe des Jahres 2021 anzumelden hat, muss dies spätestens innerhalb 31. Dezember 2022 tun. Durch die Fristverlängerung sollte insbesondere eine klare Offenlegung der beanspruchen Erleichterungen im Covid-Jahr 2021 ermöglicht werden, und es ist für diese Meldungen entsprechend der mit Verordnung vom 29. Juli 2022 neu erlassene Vordruck zu verwenden. Übrigens: Bereits im Juni 2022 abgegebene Meldungen (mit dem „alten“ Vordruck) bleiben weiterhin rechtswirksam, soweit man nicht eine Ersatzerklärung nachreichen will.

Vorsicht: Zumal die Meldepflicht für Zwecke der GIS in Südtirol stark eingeschränkt ist, läuft man Gefahr, diese Erklärung für Liegenschaften außerhalb der Landesgrenzen zu vergessen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider