Gemeindesteuern am Mittwoch, den 16. Dezember 2015, fällig

Gemeindesteuern am Mittwoch, den 16. Dezember 2015, fällig

Innerhalb Mittwoch, den 16. Dezember 2015, sind in Südtirol die Saldozahlung für die Gemeindeimmobiliensteuer GIS und außerhalb Südtirols die Saldozahlungen für die Steuern IMU und TASI fällig. Im Vergleich zum Vorjahr gibt es keine grundlegenden Änderungen. Die jüngst angekündigten Befreiungen der Hauptwohnung über das Finanzgesetz für 2016 oder auch durch die lokale Landesgesetzgebung finden nämlich erst ab nächstem Jahr Anwendung. Im Unterschied zum Vorjahr sind für das laufende Jahr in allen Gemeinden die notwendigen Verordnungen rechtzeitig erlassen worden, so dass sich keine Fristverschiebungen infolge fehlender Rechtsgrundlagen ergeben.

 

  1. Saldozahlung GIS in Südtirol für 2015:

Innerhalb 16. Dezember 2015 ist für die Steuerperiode 2015 die Saldozahlung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS für die in Südtirol belegenen Grundstücke und Gebäude zu entrichten. Die meisten Gemeinden schicken die Zahlungsaufforderungen nebst Vordruck F24 und Anleitungen in diesen Tagen zu. Weil den Gemeinden nicht immer die letzten Informationen über die jeweiligen Liegenschaften vorliegen, ist eine genaue Prüfung der zugestellten Aufforderungen ratsam. Insbesondere wird eine Neuberechnung notwendig sein, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen an den Eigentumsverhältnissen (z. B. Kauf, Verkauf), am Bestand (z. B. durch Zu- oder Zubau) oder an der Nutzung (z. B. Hauptwohnung, Zweitwohnung, Änderungen bei der urbanistischen Zweckbestimmung von Grundstücken) ergeben haben.

 

  1. Saldozahlung IMU 2015:

Für in Italien belegene Liegenschaften, die sich außerhalb Südtirols befinden, ist innerhalb 16. Dezember 2015 hingegen die Saldozahlung für die IMU zu leisten. Im Unterschied zu Südtirol erhält man dort i. d. R. keine Berechnung oder Zahlungsaufforderung durch die jeweilige Gemeinde zugeschickt. Der Steuerpflichtige ist daher angehalten, selbst die Steuerschuld zu ermitteln. Dabei sind die Berechnungsvorschriften der jeweiligen Gemeinden zu beachten. Die IMU-Verordnungen aller italienischen Gemeinden können über die Webseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden. Hier die Adresse:

http://www1.finanze.gov.it/dipartimentopolitichefiscali/fiscalitalocale/IUC/sceltaregione.htm

Außerdem sind die Steuersätze der jeweiligen Gemeinden in der Regel auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

Die Saldozahlung ist als Ausgleichszahlung der für 2015 geschuldeten Steuer zu sehen; um Fehler zu vermeiden, ist es anzuraten, zuerst die Gesamtsteuerschuld für das Jahr 2015 aufgrund der geltenden Hebesätze zu ermitteln, und von dieser dann die im Juni geleistete Vorauszahlung in Abzug zu bringen.

 

  1. Saldozahlung TASI 2015:

Für Liegenschaften außerhalb Südtirols ist zudem neben der IMU auch die Gemeindesteuer TASI geschuldet. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Steuer – soweit in der Gemeindeverordnung nicht anderweitig bestimmt – auch von Mietern und Leihnehmern von Liegenschaften geschuldet ist. In der Regel ist auch hier am 16. Dezember 2015 die Saldozahlung für 2015 fällig. Leider ist es so, dass fast jede Gemeinde abweichende Regelungen über die Berechnung der Steuergrundlage, über gewährte Befreiungen und über die anzuwendenden Hebesätze hat. Die hierzu notwendigen Informationen sind i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde ersichtlich, und zwar wird man in der Rubrik „tributi“ irgendwo einen Bezug zu IMU und TASI ausfindig machen müssen. Die Steuerlast ist zumeist gering, umso aufwendiger sind hingegen die Berechnung und Einzahlung.

Zahlungsvorschriften:

Im Zusammenhang mit den anstehenden Zahlungen erinnern wir nochmals an die seit 1. Oktober 2014 geänderten Zahlungsvorschriften. Bekanntlich dürfen seit diesem Datum auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Auch für sie gilt in diesem Fall, dass die geleisteten Zahlungen mittels Vordruck F24 entweder

- unmittelbar über die Dienste Entratel oder Fisconline oder über Home-Banking bzw. Internet-Banking oder

- über einen zugelassenen Vermittler (i. d. R. über den Steuerberater) versendet werden müssen.

Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen Verrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken. Im Extremfall ist es zwar zulässig, Zahlungen aufzuteilen (z. B. bei einer Restschuld an GIS über 1.500 Euro 2 Vordrucke F24 zu jeweils 750 Euro vorzulegen), eine solche Handhabung erhöht allerdings das Risiko, dass die Zahlungen von der Gemeinde nicht korrekt zugeordnet werden und dass infolge Erhebungsbescheide zugestellt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-50-07.12.2015 Gemeindesteuern