Gemeindesteuern GIS, IMU und TASE am 16. Dezember 2016 fällig

Gemeindesteuern GIS, IMU und TASE am 16. Dezember 2016 fällig

Innerhalb Freitag, den 16. Dezember 2016, sind in Südtirol die Saldozahlung für die Gemeindeimmobiliensteuer GIS und außerhalb Südtirols die Saldozahlungen für die Steuern IMU und TASI fällig. In Südtirol stellen die meisten Gemeinden die Zahlungsaufforderungen zu, während für Immobilien auf dem restlichen Staatsgebiet die Berechnung selbst vorzunehmen ist. Wichtig: Die Saldozahlung ist als Ausgleichszahlung der für 2016 geschuldeten Steuer zu sehen; um Fehler zu vermeiden, ist es anzuraten, zuerst die Gesamtsteuerschuld für das Jahr 2016 aufgrund zu ermitteln, und von dieser dann die im Juni 2016 geleistete Vorauszahlung in Abzug zu bringen. Bei der Überprüfung bzw. Berechnung der Steuerschuld sind insbesondere die heuer eingetretenen Neuerungen zu beachten.

 

  1. Neuerungen 2016:

Hauptwohnung: Für Zwecke der IMU auf dem restlichen Staatsgebiet ist die Hauptwohnung 2016 völlig befreit, und die Befreiung gilt auch für Zubehörseinheiten. Aber Vorsicht. Die Befreiung gilt nur für jeweils 1 (eine) Einheit der Katasterkategorien C/6, C/2 und C/7. Wer 2 eingetragene Garagen hat, muss für die zweite bezahlen.

In Südtirol hingegen gilt die Befreiung an sich nicht, es wird aber ein erhöhter Absetzbetrag zuerkannt, wodurch für den Großteil der Hauptwohnungen am Ende trotzdem keine GIS zu entrichten ist. Der neue Absetzbetrag entspricht der Steuer einer Wohnung der Katasterkategorie A/2, Klasse 1, bestehend aus zehn Räumen, erhöht um 30%. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Achtung: Sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.

Für Südtirol: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder ein Gesellschafter des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für diese Steuererleichterungen sind der jeweiligen Gemeinde eigene Unterlagen vorzulegen, und wir bitten Sie, sich ggf. mit uns in Verbindung zu setzen!

Festverankerte Anlagen: Wie mit vorangegangenen Rundschreiben mehrfach mitgeteilt, wurde mit dem Stabilitätsgesetz für 2016 auf staatlicher Ebene die Bestimmungen über die Ermittlung der Katastererträge für die Liegenschaften der Katasterkategorien D und E soweit geändert, dass im Zuge der direkten Einschätzung Maschinen, Ausstattung, Geräte und andere Anlagen (z. B. PV-Anlagen) im Unterschied zu früher nicht mehr mitgerechnet werden. Wer bis zum 15. Juni 2016 einen Antrag auf Neueinschätzung eingereicht hat, kann rückwirkend ab 1. Jänner 2016 auf den neuen, geringeren Katasterwert die IMU/GIS für 2016 zahlen. Wenngleich im Zusammenhang mit der GIS für Südtirol nicht eindeutig geklärt, gehen wir davon aus, dass diese Regelung auch hierzulande zur Anwendung kommt.

Hinweis: Wer eine solche Neueinstufung verlangt hat, sollte jetzt genau prüfen, ob die Gemeinde in ihrer Zahlungsaufforderung den verminderten Katasterwert berücksichtigt hat.

 

Sonstige Änderungen für die GIS in Südtirol:

Zudem wurden auf Landesebene am sog. GIS-Gesetz einige Korrekturen vorgenommen,  für die aber in der Regel eine entsprechende Anpassung in der jeweiligen Gemeindeverordnung erforderlich ist:

- Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann die allgemein vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage bis auf null herabgesetzt werden. Die Katasterwerte der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind i. d. R. auf die Hälfte reduziert

- Für Büros und bestimmte gewerbliche Baueinheiten (z.B. Hotels, Banken, Industriegebäude) hingegen darf die Bemessungsgrundlage  auch auf mehr als 50% erhöht werden.

- Bei Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten kann ein ermäßigter Steuersatz festgesetzt werden.

- Ein ermäßigter Steuersatz kann auch bei vermieteten Wohnungen vorgesehen werden, wenn auf der Grundlage der Vereinbarungen zwischen Mieterschutzvereinigung und Gebäudeinhaberverband ein begünstigter Mietzins vertraglich festgelegt wurde.

- Auf 0,2% wird der Steuersatz für Schulen und Kindergärten festgesetzt. Die gleiche Ermäßigung betrifft auch nicht gewerbliche Körperschaften, die in den Bereichen der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports tätig sind, sowie für die nicht gewinnorientierten, gemeinnützigen Einrichtungen (Onlus). Der verminderte Satz gilt auch, wenn eine der genannten Körperschaften ihre Liegenschaften anderen Einrichtungen vermieten oder zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen.

 

Neuerungen für die IMU auf dem restlichen Staatsgebiet:

- Liegenschaften, welche mittels registrierten Leihvertrags Verwandten ersten Grades in direkter Linie (Kinder und Eltern) überlassen werden, wird eine Halbierung der IMU gewährt; die entsprechenden Begünstigungen sind daher nicht mehr vom Reglement der jeweiligen Gemeinde abhängig. Verlangt wird, dass der Leihnehmer in der jeweiligen Gemeinde seinen Wohnsitz hat und dass er in Italien neben seinem Hauptwohnsitz nur eine Wohnung besitzen darf. Die Wohnung darf zudem nicht Luxuscharakter haben (Kat. A/1, A/8 und A/9). Es bleibt zu hoffen, dass eine ähnliche generelle Regelung in Südtirol auch für Zwecke der GIS übernommen wird, nachdem hierzulande es den Gemeinden überlassen bleibt, individuelle Regelungen zu treffen.

- Wohnungen, welche von Wohnbaugenossenschaften Mitgliedern als Universitätsstudenten überlassen werden, sind auch dann von der IMU befreit, wenn letztere ihren Hauptwohnsitz nicht verlegen.

- Zudem wird die IMU zu Lasten der von Landwirten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wieder abgeschafft (in Südtirol sind diese Grundstücke bereits von der GIS befreit).

 

Neuerungen für die TASI:

- Die TASI (wird in Südtirol nicht eingehoben) wird ab 2016 auf die Hauptwohnung gestrichen, ausgenommen die Luxuswohnungen (Kategorien A/1, A/8 und A/9).

- Ebenso wird die TASI auf unverkaufte Wohnungen der Bauunternehmen auf 0,1% festgelegt, wobei den Gemeinden die Möglichkeit gegeben wird, diesen Satz auf bis zu 0,25% zu erhöhen oder auch auf null zu reduzieren.

- Bei vinkulierten Mietverträgen („canone concordato) wird eine Reduzierung der TASI um 25% gewährt.

Zu ergänzen bleibt, dass im Haushaltsgesetz 2016 noch weitere kleiner Änderungen in Bezug auf die IMU und die TASI enthalten sind. Bitte setzen Sie sich mit unserem Büro in Verbindung, sollten Sie hierzu weitere Einzelheiten benötigen

 

  1. Saldozahlung GIS in Südtirol für 2016:

Innerhalb 16. Dezember 2016 ist für die Steuerperiode 2016 die Saldozahlung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS für die in Südtirol belegenen Grundstücke und Gebäude zu entrichten. Die meisten Gemeinden schicken die Zahlungsaufforderungen nebst Vordruck F24 und Anleitungen in diesen Tagen zu.

Weil den Gemeinden nicht immer die letzten Informationen über die jeweiligen Liegenschaften vorliegen, ist eine genaue Prüfung der zugestellten Aufforderungen ratsam. Insbesondere wird eine Neuberechnung notwendig sein, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen an den Eigentumsverhältnissen (z. B. Kauf, Verkauf), am Bestand (z. B. durch Um- oder Zubau) oder an der Nutzung (z. B. Hauptwohnung, Zweitwohnung, Änderungen bei der urbanistischen Zweckbestimmung von Grundstücken) ergeben haben. Dies gilt zudem bei einer Änderung der Katastereintragung von Liegenschaften der Kategorien „D“ und „E“, wie oben erläutert.

 

  1. Saldozahlung IMU 2016:

Für in Italien belegene Liegenschaften, die sich außerhalb Südtirols befinden, ist innerhalb 16. Dezember 2016 hingegen die Saldozahlung für die IMU zu leisten. Im Unterschied zu Südtirol erhält man dort i. d. R. keine Berechnung oder Zahlungsaufforderung durch die jeweilige Gemeinde zugeschickt. Der Steuerpflichtige ist daher angehalten, selbst die Steuerschuld zu ermitteln. Dabei sind die Berechnungsvorschriften der jeweiligen Gemeinden zu beachten. Die aktuellen IMU-Verordnungen aller italienischen Gemeinden können über die Webseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden. Hier der Link::

http://www1.finanze.gov.it/finanze2/dipartimentopolitichefiscali/fiscalitalocale/IUC_newDF/dati/download.htm?anno=2016

Außerdem sind die Steuersätze der jeweiligen Gemeinden in der Regel auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

 

  1. Saldozahlung TASI 2016:

Für Liegenschaften außerhalb Südtirols ist zudem neben der IMU auch die Gemeindesteuer TASI geschuldet. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Steuer – soweit in der Gemeindeverordnung nicht anderweitig bestimmt – auch von Mietern und Leihnehmern von Liegenschaften geschuldet ist. In der Regel ist auch hier am 16. Dezember 2016 die Saldozahlung für 2016 fällig. Leider ist es so, dass fast jede Gemeinde abweichende Regelungen über die Berechnung der Steuergrundlage, über gewährte Befreiungen und über die anzuwendenden Hebesätze hat. Die hierzu notwendigen Informationen sind i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde ersichtlich, und zwar wird man in der Rubrik „tributi“ irgendwo einen Bezug zu IMU und TASI ausfindig machen müssen. Die Steuerlast ist zumeist gering, umso aufwendiger sind hingegen die Berechnung und Einzahlung.

 

  1. Zahlungsvorschriften:

Im Zusammenhang mit den anstehenden Zahlungen erinnern wir nochmals an die seit 1. Oktober 2014 geänderten Zahlungsvorschriften. Bekanntlich dürfen seit diesem Datum auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Auch für sie gilt in diesem Fall, dass die geleisteten Zahlungen mittels Vordruck F24 entweder

- unmittelbar über die Dienste Entratel oder Fisconline oder über Home-Banking bzw. Internet-Banking oder

- über einen zugelassenen Vermittler (i. d. R. über den Steuerberater) versendet werden müssen.

Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen Verrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken. Im Extremfall ist es zwar zulässig, Zahlungen aufzuteilen (z. B. bei einer Restschuld an GIS über 1.500 Euro 2 Vordrucke F24 zu jeweils 750 Euro vorzulegen), eine solche Handhabung erhöht allerdings das Risiko, dass die Zahlungen von der Gemeinde nicht korrekt zugeordnet werden und dass infolge Erhebungsbescheide zugestellt werden.

Wie mitgeteilt, soll das Stabilitätsgesetz für 2017 zumindest bei diesen Zahlungsvorschriften wiederum Vereinfachungen bringen.

 

Soweit wir für Sie die Berechnung von GIS, IMU und TASI vornehmen sollen, lassen Sie uns dies bitte innerhalb 6. Dezember 2016 wissen und teilen Sie uns auch etwaige Änderungen 2016 (Verkäufe, Käufe usw.) mit. Zugestellte Zahlungsaufforderungen der Gemeinden können wir gerne für Sie überprüfen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-42-01.12.2016 Gemeindesteuern 2016