Gesellschafterversammlungen bis 30. April 2024 als Audio- oder Videokonferenz zulässig

Zur Erinnerung: Infolge der Tücken der Corona-Pandemie durften Gesellschafterversammlungen bis zum 31. Juli 2023 als Audio- oder Videokonferenz geführt werden, auch wenn dies ggf. von den Satzungen der jeweiligen Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Jetzt ist diese Frist im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 215/2023) nochmals verlängert worden, und zwar vorerst bis zum 30. April 2024. Zumal im Gesetzeswerk nur das Datum geändert worden ist, kommen u. E. für den Rest die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. Daher gilt bis Ende April 2024:

- Die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) und die Genossenschaften können unabhängig von einschlägigen Regelungen in ihren Satzungen die Stimmabgabe in elektronischer Form vorsehen.

- Die Gesellschafterversammlungen der genannten Gesellschaften können unabhängig von einer entsprechenden satzungsmäßigen Regelung in elektronischer Form, also als Video- oder Telekonferenz, abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer identifiziert werden können und dass sich jeder an der Stimmabgabe und der entsprechenden Diskussion aktiv beteiligen kann.

- In den GmbHs können die Gesellschafterentscheidungen unabhängig von statutarischen Regelungen und in Abweichung von At. 2479 Abs. 4 ZGB auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

- Börsennotierte Gesellschaften, Banken und bestimmte andere Gesellschaften können die Beteiligung an der Gesellschafterversammlung durch einen beauftragten Vertreter vorsehen.

- Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Vereine und andere Körperschaften.

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten (in diesem Sinne die Auslegung der Notare von Mailand, „massima“ Nr. 200/2021), dass bis zum 30. April 2024 auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider