Gesetzesverordnung „Sblocca Italia“ mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Gesetzesverordnung „Sblocca Italia“ mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Mit G. 164/2014, veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. November 2014 und in Kraft seit dem 12. November 2014, wurde die G.V. 133/2014 (sog. „Sblocca Italia“) ratifiziert. Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 40/2014 über die entsprechenden Änderungen, soweit sie steuerrechtliche Aspekte betreffen, informiert. Mit vorliegendem Rundschreiben soll ergänzend zum genannten Rundschreiben auf die wesentlichen Änderungen im Zuge der Ratifizierung eingegangen werden. Hier ein Überblick:

  1. Steuerabzug für den Ankauf von zur Vermietung bestimmten Wohnungen (Art. 21)

Der Steuerabzug zu Gunsten natürlicher Personen, welche Gebäude mit hohen Energieklassen erwerben, um sie nachfolgend zu einem Mietzins zu vermieten, der unter dem allgemeinen Marktpreis liegt, wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 133/2014 ohne wesentliche Änderungen bestätigt, und wir verweisen auf unser Rundschreiben Nr. 40/2014 für die Details. Bekanntlich besteht die Steuererleichterung in der Zuerkennung eines Steuerabzuges von 20% des Kaufpreises, und zwar bis zu einem Kaufpreis von maximal 300.000 Euro. Der Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage beträgt somit maximal 60.000 Euro und ist auf 8 Jahre aufzuteilen; die tatsächliche Steuerersparnis ist leider – wie mitgeteilt - mäßig. Die Erleichterung ist nur für natürliche Personen zugänglich, welche die Liegenschaften nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit  erwerben, und zwar in der Zeit vom 1. Jänner 2014 (also noch rückwirkend für das ganze Jahr 2014) bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2017.

Im Zuge der Umwandlung wurde einschränkend festgelegt, dass die Wohnungen zum 12. November 2014 noch nicht  wiederverkauft werden durften; gleichzeitig wurde eingeführt, dass der Steuerabzug aufrecht bleibt, wenn der Fruchtgenuss an den Liegenschaften abgetreten wird.

Der Verkauf neuer Wohnungen muss durch ein Bauunternehmen erfolgen. Bei wiedergewonnenen Wohnungen war in der G.V. 133/2014 verlangt worden, dass der Verkauf durch das „Wiedergewinnungsunternehmen“ erfolgte; nach den Änderungen im Umwandlungsgesetz ist diese Anforderung gestrichen worden, so dass bei solchen Wohnungen keine subjektiven Anforderungen mehr an den Verkäufer gestellt werden (könnte demnach auch Privatperson sein).

Das Umwandlungsgesetz erweitert den Steuerabzug schließlich auch auf die Passivzinsen aus Finanzierungen, die zum Erwerb der oben genannten Wohnungen aufgenommen werden.

  1. Registrierung von Vereinbarungen über Mietzinsreduzierungen (Art. 19)

Die Registrierung von Vereinbarungen zur Reduzierung des Mietzinses von Liegenschaften unterliegt nicht der Registersteuer und auch nicht der Stempelsteuer. Diese  Befreiung wurde im Zuge der Umwandlung bestätigt, wobei zusätzlich die Möglichkeit eingeführt wurde, die Reduzierungen auch über den Beistand der jeweiligen Interessensvertretungen (Mietervereinigung, Verband der Hauseigentümer usw.) vorzunehmen.

  1. Mietkauf („rent to buy“ – Art. 23)

Die handelsrechtlichen Neuerungen im Bereich des Mietkaufs von Immobilien wurden bestätigt und zum Teil auch verfeinert.  Trotz vehementer Forderungen der Fachpresse und der Interessensverbände wurde allerdings für das neue Rechtsgeschäft auch im Zuge der Umwandlung der G.V. 133/2014 keine Regelung der steuerrechtlichen Aspekte getroffen, so dass eine Anwendung der Neuerungen beschränkt bleiben muss. Wie mitgeteilt, gibt es zum Thema inzwischen einzig eine Verhaltensregel der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von Mailand (Nr. 191 von Ende September 2014): Sie  unterscheiden, ob im Vorhinein eine für beide Seiten verpflichtende Kaufoption besteht oder nicht.

Hinweis: Soweit nicht zumindest auf dem Verwaltungswege (z. B. amtliches Rundschreiben) klare Anleitungen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen veröffentlicht werden, kann das neue Rechtsgeschäft schwer empfohlen werden.

  1. Maßnahmen für das Transportwesen (Art. 32-bis)

Im Zuge der Umwandlung der Notverordnung wurden einige Maßnahmen für das krisengeschüttelte Transportwesen eingeführt:

- Autotransportunternehmen, welche Beiträge für Investitionen oder die Weiterbildung im Sinne der Verordnung vom 3. Juli 2014 und jener vom 19. Juni 2014 beantragt haben, können diese in Form von Steuergutschriften nutzen und über den Vordruck F24 mit Steuer- und/oder Beitragsschulden verrechnen, wobei hierfür die Obergrenze von 250.000 Euro nicht zur Anwendung kommt. Allerdings sind hierfür noch die Zahlungsschlüssel zu erlassen.

- Um die Geldwäsche im Rahmen des Gütertransports einzudämmen, wird ferner vorgesehen, dass für alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung auf der Straße, unabhängig vom Betrag, nur mehr nachvollziehbare Zahlungsverfahren verwendet werden dürfen; daraus folgt: Barzahlungen oder Zahlungen über nicht übertragbare Bankschecks sind im Güterbeförderungswesen auch unter der derzeit allgemein geltenden Schwelle von 1.000 Euro nicht mehr zulässig. Bedenklich ist, dass die Bestimmung eine Verpflichtung zu Lasten aller Freiberufler (z. B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) vorsieht, etwaige Verfehlungen unverzüglich anzuzeigen. Der Fachpresse ist zu entnehmen, dass die vorliegende Neuerung sobald als möglich wieder abgeschafft oder zumindest geändert werden soll.

  1. Steuergutschrift für Breitbandtechnologie

Unternehmen, welche Erschließungsarbeiten durchführen, die der Errichtung von Breitbandanschlüssen dienen, erhalten eine Steuergutschrift in Höhe von bis zu 50% der Investitionskosten. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, sind detaillierte technische Voraussetzungen zu erfüllen. Die anerkannten Kosten liegen je nach Größe der Gemeinden zwischen 200.000 Euro (bis zu 5.000 Einwohner) und 1 Million (mehr als 10.000 Einwohner). Die Investition muss nach geltender Rechtslage innerhalb 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wer die Steuergutschrift beanspruchen will, muss innerhalb 31. Jänner 2015 eine eigene elektronische Voranmeldung an das Wirtschaftsministerium versenden. Die Begünstigung kann vor allem in Fällen interessant sein, wo die Erschließung für eine gesamte Gewerbezone vorgenommen werden soll.

Sollten Sie zu dieser Förderung weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Im Zuge der Umwandlung der Gesetzesverordnung wurde zudem vorgesehen, dass für die Lieferung und für den Bau von solchen Leitungen der verminderte MwSt-Satz von 10% zur Anwendung kommt, wie er allgemein für die primären Erschließungsanlagen vorgesehen ist. Die Breitbandleitungen und die Anschlüsse an das öffentliche Kommunikationsnetz sind nämlich ausdrücklich als Arbeiten zur primären Erschließung eingestuft worden.

  1. Verschrottungsprämien beim Ankauf umweltfreundlicher Fahrzeuge:

Unternehmen und Freiberuflern werden für den Ankauf von Fahrzeugen mit Elektroantrieb, Hybridmotor, Gas-, Biogas- oder Metangasantrieb sowie Wasserstofftechnologie mit einem Schadstoffausstoß von bis zu 120/g/km bei Verschrottung des Altwagens Beihilfen in Höhe von 20% (2015 15%) der Anschaffungskosten des Neuwagens gewährt, wobei für die Prämien 2014 Obergrenzen zwischen 2.000 Euro und 5.000 Euro und im Jahr 2015 zwischen 1.800 und 3.500 Euro gelten. Im Zuge der Umwandlung der Gesetzesverordnung wird festgehalten, dass die Erleichterung auch dann zusteht, wenn die Fahrzeuge Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden.

  1. Registersteuer zum Fixbetrag bei öffentlichen Immobilien:

Von der Fachpresse bislang völlig unbeachtet, wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 133/2014 eine Erleichterung bei der Registersteuer zugunsten öffentlicher Liegenschaften eingeführt. Zur Erinnerung: Mit Wirkung 1. Jänner 2014 sind alle Begünstigungen im Bereich der Register-, Hypothekar- und Katastersteuern für Übertragungen von Rechten an Liegenschaften (mit einer Ausnahme für die Landwirtschaft und mit Ausnahme der Begünstigungen für den Erwerb der Erstwohnung) ersatzlos gestrichen worden, und zwar in vorzeitiger Umsetzung des D.Lgs. 56/2011. Zuletzt wurde mit Rundschreiben Nr. 2/2014 bestätigt, dass auch alle Besteuerungen zum Fixbetrag mit Bezug auf Art. 32 DPR 601/1973 als abgeschafft zu gelten hätten.

Mit einer Neuerung in Abs. 4-ter Art. 20 G.V. 133/2014 werden nun mit Wirkung 12. November 2014 (Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes) die früheren Begünstigungen, soweit sie öffentliche Liegenschaften betreffen, weitgehend wieder hergestellt. Die Neuerung wurde offensichtlich in größter Eile im Zuge der Umwandlung eingefügt, und die Formulierung lässt zahlreiche Fragen offen. Sicherheit über den Umfang zu den neuen Begünstigungen wird man also erst haben, sobald auch amtliche Anleitungen hierzu vorliegen:

Empfehlung: Falls Sie Übertragungen im Zusammenhang mit öffentlichen Körperschaften im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus oder auch in Gewerbezonen planen, welche nach der Rechtslage bis zum 11. November 2014 der proportionalen Registersteuer von 9% unterliegen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit die Inanspruchnahme der neuen Erleichterungen geprüft werden kann.

Abschließend noch ein Hinweis: Der Vorschlag, den MwSt-Satz für Erstwohnungen von 4% auf 10% anzuheben, schaffte die parlamentarischen Hürden nicht. Es bleiben also die bisherigen Begünstigungen unverändert aufrecht.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-45-03.12.2014 Sblocca Italia ratifiziert