Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2018 auf 0,30% erhöht

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 13. Dezember 2017 wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 auf 0,3 (Null Komma drei Prozent) erhöht. Zu- vor hatte er seit 1. Jänner 2017 bekanntlich 0,10% betragen. Mit Verordnung vom 20. Dezember 2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 28. Dezember 2017, wurden infolge auch die Koeffizienten zur Neuberechnung von Fruchtgenuss und nacktem Eigentum in Anlehnung an den reduzierten Zins- fuß neu festgelegt. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

1. Schuldverhältnisse

Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhält- nissen ab 1. Jänner 2018 der gesetzliche Zinsfuß von 0,30% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter hinterlegten Kaution an den Vermieter.

2. Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes

Der lebenslängliche Fruchtgenuss wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Die aufgrund des neuen Zinsfußes überarbeitete Tabelle wurde im staatlichen Amtsblatt vom 28. Dezember 2017 veröffentlicht und gilt für Verträge, die ab 1. Jänner 2018 abgeschlossen werden. Wir legen die neue Übersicht diesem Rundschreiben unter Anlage

A) bei. In der Praxis wurden die Werte anteilig rund auf ein Drittel reduziert, zusätzlich aber auch ab dem 31. Lebensjahr an die geänderte Lebenserwartung angepasst.
Zuvor war z. B. beim 60. Lebensjahr ein Koeffizient von 600 vorgesehen; multipliziert mit dem ge- setzlichen Zinsfuß von 0,1% ergab sich ein Wert des Fruchtgenusses von 60%, während das nackte Eigentum 40% wert war. Jetzt, da der Zinsfuß 0,3% beträgt, wurde der Koeffizient – offensichtlich auch wegen der geänderten Lebenserwartung - auf 195 reduziert, sodass bei einer Multiplikation mit 0,3 sich ein Wert des Fruchtgenusses von 58,50% und des nackten Eigentums von 41,50% ergeben.

3. Auswirkungen im Steuerbereich

Unmittelbare Auswirkung hat die Reduzierung des gesetzlichen Zinsfußes auf die freiwilligen Berich- tigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento opero- so“), für welche ab 1. Jänner 2018 Zinsen im Ausmaß von 0,30% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2017 die MwSt-Zahlung zu gering war und im Jänner 2018 eine Nachzahlung er- folgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2017 mit 0,10% und ab dem 1. Jänner 2018 zum Zinsfuß von 0,3% zu ermitteln. Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten können nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2018 zu treffende Abfin- dungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 0,3% berechnet werden.
Keine Auswirkungen hat die Erhöhung des Zinssatzes übrigens für die Ratenzahlungen auf die Ersatz- steuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier der Zinsfuß für die Raten- zahlung (3%) eigens festgelegt worden war.
Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermu- tung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45Abs. 2 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifi- zierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2018 die gesetzliche Verzinsung von 0,3%.

4. Auswirkungen bei Sozialabgaben

Der auf 0,3% erhöhte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen
für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen
auf den gesetzlichen Zinsfuß von 0,3% erhöht werden können, soweit die Vergehen auf objektive Un-
sicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisen-
situationen zurückzuführen sind.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Tabelle Fruchtgenuss laut D.M. vom 20.12.2017

Alter des Begünstigen
(vollendete Lebensjahre)

alter Koeffizient
Gültig bis 31.12.2017

neuer Koeffizient
in Kraft ab 01.01.18

von 0 bis 20

950

317,50

von 21 bis 30

900

300

von 31 bis 40

850

282,50

von 41 bis 45

800

265

von 46 bis 50

750

247,50

von 51 bis 53

700

230

von 54 bis 56

650

212,50

von 57 bis 60

600

195

von 61 bis 63

550

177,50

von 64 bis 66

500

160

von 67 bis 69

450

142,50

von 70 bis 72

400

125

von 73 bis 75

350

107,50

von 76 bis 78

300

90

von 79 bis 82

250

72,50

von 83 bis 86

200

55

von 87 bis 92

150

37,50

von 93 bis 99

100

20