Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2012 auf 2,5% erhöht
Mit Verordnung vom 12. Dezember 2011, veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt Nr. 291 vom 15. Dezember 2011, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 auf 2,5% (zwei Komma fünf Prozent) erhöht. Zuvor hatte er seit 1. Jänner 2011 bekanntlich 1,5% betragen. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen:
- Schuldverhältnisse:
Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2012 der gesetzliche Zinsfuß von 2,5% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Vermieter.
- Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes
Der lebenslängliche Fruchtgenuss wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Die aufgrund des neuen Zinsfußes überarbeitete Tabelle wurde im staatlichen Amtsblatt vom 30. Dezember 2011 veröffentlicht und gilt für Verträge, die ab 1. Jänner 2012 abgeschlossen werden. Wir legen die neue Übersicht diesem Rundschreiben unter Anlage A) bei.
Beispiel: Bei einem Fruchtnießer im Alter von 60 Jahren beträgt der Koeffizient 24; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 2,5% ergibt dies einen Wert des Fruchtgenusses von 60%, und umgekehrt ist für das nackte Eigentum ein Wert von 40% des Gesamtwertes anzusetzen.
- Auswirkungen im Steuerbereich:
Unmittelbare Auswirkung hat die Erhöhung des Zinsfußes auf die freiwilligen Berichtigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“), für welche ab 1. Jänner 2012 Zinsen im Ausmaß von 2,5% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2011 die MwSt-Zahlung zu gering war und jetzt eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2011 mit 1,5% und ab dem 1. Jänner 2012 mit 2,5% zu ermitteln.
Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten müssen nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2012 zu treffende Abfindungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 2,5% berechnet werden.
Keine Auswirkungen hat die Erhöhung des Zinssatzes übrigens für die Ratenzahlungen auf die Ersatzsteuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier ohnehin schon Zinsen in Höhe von 3% gesetzlich vorgesehen waren.
Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermutung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifizierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2012 die gesetzliche Verzinsung von 2,5%.
- Auswirkungen bei Sozialabgaben:
Der auf 2,5% erhöhte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen auf den gesetzlichen Zinsfuß von 2,5% reduziert werden können, soweit die Vergehen auf objektive Unsicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisensituationen zurückzuführen sind.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-02-09-01-2012 Gesetzlicher Zinssatz
Anlage A: