Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2015 auf 0,50% reduziert

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2015 auf 0,50% reduziert

Mit Verordnung vom 11. Dezember 2014, veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt Nr. 290 vom 15. Dezember 2014, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 auf 0,50% (Null Komma fünf Prozent) reduziert. Zuvor hatte er seit 1. Jänner 2014 bekanntlich 1,00% betragen. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen:

 

  1. Schuldverhältnisse:

Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2015 der gesetzliche Zinsfuß von 0,50% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Vermieter.

 

  1. Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes

Der lebenslängliche Fruchtgenuss wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Die aufgrund des neuen Zinsfußes überarbeitete Tabelle wurde im staatlichen Amtsblatt vom 29. Dezember 2014 veröffentlicht und gilt für Verträge, die ab 1. Jänner 2015 abgeschlossen werden. Wir legen die neue Übersicht diesem Rundschreiben unter Anlage A) bei. In der Praxis wurden die Werte anteilig erhöht. Zuvor war z. B. beim 60. Lebensjahr ein Koeffizient von 60 vorgesehen; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 1% ergab sich ein Wert des Fruchtgenusses von 60%, während das nackte Eigentum 40% wert war. Jetzt, da der Zinsfuß 0,5% beträgt, wurde der Koeffizient auf 120 erhöht, sodass bei einer Multiplikation mit 0,5 sich wiederum ein Wert des Fruchtgenusses von 60% und des nackten Eigentums von 40% ergeben.

 

  1. Auswirkungen im Steuerbereich:

Unmittelbare Auswirkung hat die Reduzierung des gesetzlichen Zinsfußes auf die freiwilligen Berichtigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“), für welche ab 1. Jänner 2015 nur noch Zinsen im Ausmaß von 0,50% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2014 die MwSt-Zahlung zu gering war und im Jänner 2015 eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2014 mit 1,00% und ab dem 1. Jänner 2015 zum Zinsfuß von 0,5% zu ermitteln.

Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten können nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2015 zu treffende Abfindungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 0,5% berechnet werden.

Keine Auswirkungen hat die Reduzierung des Zinssatzes übrigens für die Ratenzahlungen auf die Ersatzsteuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier ohnehin schon Zinsen in Höhe von 3% gesetzlich vorgesehen waren.

Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermutung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifizierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2015 die gesetzliche Verzinsung von 0,5%.

 

  1. Auswirkungen bei Sozialabgaben:

Der auf 0,5% reduzierte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen auf den gesetzlichen Zinsfuß von 0,5% reduziert werden können, soweit die Vergehen auf objektive Unsicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisensituationen zurückzuführen sind.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-01-02.01.2015 Gesetzlicher Zinsfuss

 

Anlage A:

Tabelle Fruchtgenuss laut D.M. 22.12.2014

 

Alter des Begünstigen neuer Koeffizient alter Koeffizient
(vollendete Lebensjahre) gültig ab 01.01.15 in Kraft vom 01.01.14 bis zum 31.12.14
von 0 bis 20 190 95
von 21 bis 30 180 90
von 31 bis 40 170 85
von 41 bis 45 160 80
von 46 bis 50 150 75
von 51 bis 53 140 70
von 54 bis 56 130 65
von 57 bis 60 120 60
von 61 bis 63 110 55
von 64 bis 66 100 50
von 67 bis 69 90 45
von 70 bis 72 80 40
von 73 bis 75 70 35
von 76 bis 78 60 30
von 79 bis 82 50 25
von 83 bis 86 40 20
von 87 bis 92 30 15
von 93 bis 99 20 10