Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2017 auf 0,10% reduziert

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2017 auf 0,10% reduziert

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 7. Dezember 2016, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. Dezember 2016, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 auf 0,1 (Null Komma eins Prozent) reduziert. Zuvor hatte er seit 1. Jänner 2016 bekanntlich 0,20% betragen. Mit Verordnung vom 23. Dezember 2016, veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Dezember 2016, wurden infolge auch die Koeffizienten zur Neuberechnung von Fruchtgenuss und nacktem Eigentum in Anlehnung an den reduzierten Zinsfuß neu festgelegt. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

 

  1. Schuldverhältnisse:

Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2017 der gesetzliche Zinsfuß von 0,10% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter hinterlegten Kaution an den Vermieter.

 

  1. Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes

Der lebenslängliche Fruchtgenuss wird wie folgt berechnet: Abhängig vom Alter des Fruchtnießers werden bestimmte Koeffizienten festgesetzt; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß ergeben sie den jeweiligen Wert des Fruchtgenusses. Die aufgrund des neuen Zinsfußes überarbeitete Tabelle wurde im staatlichen Amtsblatt vom 31. Dezember 2016 veröffentlicht und gilt für Verträge, die ab 1. Jänner 2017 abgeschlossen werden. Wir legen die neue Übersicht diesem Rundschreiben unter Anlage A) bei. In der Praxis wurden die Werte anteilig erhöht. Zuvor war z. B. beim 60. Lebensjahr ein Koeffizient von 300 vorgesehen; multipliziert mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 0,2% ergab sich ein Wert des Fruchtgenusses von 60%, während das nackte Eigentum 40% wert war. Jetzt, da der Zinsfuß nur noch 0,1% beträgt, wurde der Koeffizient auf 600 erhöht, sodass bei einer Multiplikation mit 0,1 sich wiederum ein Wert des Fruchtgenusses von 60% und des nackten Eigentums von 40% ergeben.

 

  1. Auswirkungen im Steuerbereich:

Unmittelbare Auswirkung hat die Reduzierung des gesetzlichen Zinsfußes auf die freiwilligen Berichtigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“), für welche ab 1. Jänner 2017 nur noch Zinsen im Ausmaß von 0,10% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2016 die MwSt-Zahlung zu gering war und im Jänner 2017 eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2016 mit 0,20% und ab dem 1. Jänner 2017 zum Zinsfuß von 0,1% zu ermitteln.

Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten können nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2017 zu treffende Abfindungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 0,1% berechnet werden.

Keine Auswirkungen hat die Reduzierung des Zinssatzes übrigens für die Ratenzahlungen auf die Ersatzsteuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier der Zinsfuß für die Ratenzahlung eigens festgelegt worden war.

Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermutung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifizierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2017 die gesetzliche Verzinsung von 0,1%.

 

  1. Auswirkungen bei Sozialabgaben:

Der auf 0,1% reduzierte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen auf den gesetzlichen Zinsfuß von 0,1% reduziert werden können, soweit die Vergehen auf objektive Unsicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisensituationen zurückzuführen sind.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-02-03.01.2017 Gesetzlicher Zinsfuss 0.1 Prozent

 

Anlage A:

Tabelle Fruchtgenuss laut D.M. vom 23.12.2016

Alter des Begünstigen alter Koeffizient neuer Koeffizient
(vollendete Lebensjahre) Gültig bis 31.12.2016 in Kraft  ab 01.01.17
von 0 bis 20 475 950
von 21 bis 30 450 900
von 31 bis 40 425 850
von 41 bis 45 400 800
von 46 bis 50 375 750
von 51 bis 53 350 700
von 54 bis 56 325 650
von 57 bis 60 300 600
von 61 bis 63 275 550
von 64 bis 66 250 500
von 67 bis 69 225 450
von 70 bis 72 200 400
von 73 bis 75 175 350
von 76 bis 78 150 300