Ab heute ist es notwendig, für den Zutritt zum Arbeitsplatz einen sog. grünen Pass zu haben. Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 43/2021 über die entsprechenden Verpflichtungen und Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer informiert. Entgegen unseren Erwartungen sind in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen erfolgt (z. B. Verlängerung der Gültigkeit der Testausweise), so dass die Empfehlungen im vorgenannten Rundschreiben durchwegs bestätigt werden können (müssen). Hier trotzdem nochmals einige Hinweise:
- Entgegen zahlreichen Meldungen in der Tagespresse werden gegen den Arbeitgeber nicht automatisch Strafen verhängt, wenn ein Mitarbeiter ohne gültigen grünen Pass am Arbeitsplatz angetroffen wird. Die Strafen treffen zunächst den Mitarbeiter und den Arbeitgeber nur dann, wenn dieser seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen ist.
- Der Arbeitgeber muss also spätestens heute den Verantwortlichen für die Prüfungen ernennen und das Prüfverfahren bekannt geben (siehe unser Rundschreiben Nr. 43/2021). Und hier sind laut jüngsten Anweisungen durchaus auch Zufallsproben zulässig. Demnach sollten aber zumindest 20% der Mitarbeiter täglich (entweder beim Zutritt zum Arbeitsplatz oder während der Arbeit) überprüft werden, und dies mit einer angemessenen Rotation, so dass im Laufe von 5 Arbeitstagen alle Mitarbeiter überprüft werden.
- Wie weise ich aber nach, diesen Prüfpflichten nachgekommen zu sein? Eine Kopie des grünen Passes darf bekanntlich nicht angefertigt werden. In diesem Zusammenhang hat die ANCE einen interessanten Vordruck erstellt, wo der Mitarbeiter (bzw. auch ein Dritter) selbst bestätigt, geprüft worden zu sein. Wir legen diesem Rundschreiben diesen Prüfvordruck (Anlage A) bei, und auch ein Beiblatt (Anlage B), mit welchem etwaige negative Prüfungen – sprich Fälle, in welchen der Mitarbeiter/Dritte keinen gültigen grünen Pass hat und daher nach Hause geschickt werden muss – festgehalten werden. Der zweite Vordruck ist u. E. wegen der Privacy für jeden Mitarbeiter ohne gültigen grünen Pass getrennt auszufüllen und wird notwendig sein, um etwaige Suspendierungen in die Wege zu leiten.
Und hier noch zwei Neuigkeiten, wie sie aus einer jüngsten Verordnung vom 12. Oktober 2021 hervorgehen:
- Ein Mitarbeiter, der mit einem ungültigen grünen Pass (Prüfung des QR-Codes) angetroffen wird, aber anhand einer Bescheinigung nachweisen kann, soeben einen Test z. B. in einer Apotheke gemacht zu haben, aber nur noch nicht die elektronische Mitteilung erhalten zu haben, kann am Arbeitsplatz bleiben. Diese Klarstellung hat viele überrascht, widerspricht sie doch den ursprünglichen Anweisungen hinsichtlich Privacy, weil hier offengelegt wird, dass man nicht geimpft oder genesen, sondern gerade „getestet“ worden ist.
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll es ermöglicht werden, über eine Plattform beim INPS und der Plattform DGC Informationen über den grünen Pass ihrer Mitarbeiter zu erhalten und damit die Prüfungen beim Zugang zum Arbeitsplatz zu vermeiden. Bis dato sind die entsprechenden technischen Zugriffe und Anleitungen aber nicht verfügbar. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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