Haushaltsgesetz 2018 – Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

Im Amtsblatt vom 29. Dezember 2017 Nr. 302 ist das Finanzgesetz für 2018 (G. 205 vom 27. Dezember 2017) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Um eine Verabschiedung des Gesetzeswerkes fristgerecht zu ermöglichen, wurden auch heuer wieder zahlreiche Normen ungegliedert in wenige Artikel (insgesamt 19) zusammengepresst, wovon allerdings die wesentlichen Bestimmungen im ersten Artikel mit 1.181 (!) Absätzen enthalten sind; es liegt auf der Hand, dass das Gesetzeswerk kaum lesbar ist. Dass zahlreiche Bestimmungen rückwirkend zur Anwendung kommen, verletzt zudem die Grundsätze der sog. „Charta des Steuerzahlers“. Die Kammer der Wirtschafts- und Steuerberater hat diese Missstände auch heuer wieder vehement angeprangert.
Inhaltlich werden aber die wesentlichen Neuerungen, wie sie im letzten Oktober angekündigt worden sind (siehe auch unser Rundschreiben Nr. 43/2017) umgesetzt. Was die Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung betrifft, so muss vorbehaltslos anerkannt werden, dass das vorliegende Gesetzeswerk starke Investitionsanreize enthält, und zwar einmal durch Sonder- und Hyperabschreibungen sowie Steuergutschriften bei den Unternehmen selbst. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen ab 2018 für die Besteuerung von Unternehmen und Freiberuflern, aller- dings ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, die getrennt behandelt wird:

Sonderabschreibung wird von 140% auf 130% re- duziert und
Pkws wer- den allge- mein aus- geschlossen (Abs. 29)

Zur Erinnerung: Unternehmen und Freiberufler sind derzeit berechtigt, Investitionen in neue Sachanlagen für Steuerzwecke im Ausmaß von 140% abzuschreiben, soweit der steuerliche Abschreibungssatz der Güter zumindest 6,5% beträgt (sog. Sonderabschreibungen); die fiktive steuerliche Abschreibung beträgt also 40%. Immaterielle Anlagen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Diese Erleichterung wird um ein weiteres Jahr verlängert, allerdings von 140% auf 130% reduziert. Im Klartext: In der Steuererklärung für 2018 können die Abschreibungen nur noch um 30% erhöht werden. Der Steuervorteil, der bei Kapitalgesellschaften bislang 9,6 Prozent betrug (24% von 40), wird nun auf 7,2 Prozent ver- mindert. In diesem Zusammenhang ist an die Übergangsregelung für 2017 zu er- innern, wonach der Steuervorteil von 140% noch genutzt werden kann, wenn

  • innerhalb 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt und angenommen und eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wurden sowie
  • die Übergabe oder Zustellung dieser Gegenstände spätestens bis 30. Juni 2018 erfolgt (Achtung hier gilt nicht der Aufschub bis zum 30.09.18).
    Die gleiche Übergangsregelung gilt übrigens auch für 2018, dann im verminderten Ausmaß von 130%, ebenfalls bei Bestellung und Anzahlung von 20% innerhalb Dezember 2018 und Auslieferung innerhalb Juni 2019.

Von der Begünstigung ausgeschlossen bleiben auch in Zukunft Immobilien und bestimmte andere Gegenstände (z.B. Druckleitungen, Stromleitungen, Flugzeuge und Eisenbahnwaggons). Eine Schlechterstellung gibt es ab 2018 zudem bei den Pkws geben: Hier waren bereits 2017 nicht ausschließlich betrieblich genutzte Personenwagen ausgeschlossen; ab 1. Jänner 2018 betrifft der Ausschluss auch die ausschließlich betrieblich genutzten Pkws (z.B. die Pkws der Fahrzeugverleiher, Fahrschulen, Taxis oder Mietwagenunternehmer). Unverändert aufrecht bleibt die Begünstigung allerdings für Kleinlaster („autocarri“) und andere Transportfahrzeuge.
Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung ist auf eine strikte Trennung zwischen den Investitionen zu achten, die noch die Übergangsregelung für 2017 fallen und damit noch die 40% höhere Abschreibung erhalten, und jenen, die unter die Regelung 2018 mit einer Begünstigung von 30% fallen.

Hyperabschreibung von 250% für Investitionen in Industrie 4.0 unverändert verlängert (Abs. 30- 32)

Auch hier die Vorgeschichte: Unternehmen (nicht hingegen Freiberufler!), welche Investitionen in die technologische und digitale Innovation tätigen, können solche Investitionen für Steuerzwecke seit 2017 im Ausmaß von 250% abschreiben (sog. Hyperabschreibungen). Die fiktive steuerliche Abschreibung beträgt also 150%, gleich einer Steuerersparnis im Ausmaß von nominell 36% der Investition. Für die Anschaffung von Software im Zusammenhang mit der genannten Innovation steht ihnen hingegen eine Sonderabschreibung von 140% zu. Für Details zu dieser interessanten Investitionsförderung verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 25/2017.
Die Begünstigung stand nach der bisherigen Regelung für Investitionen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2017 zu. Um Engpässe zum Jahresende 2017 zu unterbinden, galt, dass die Erleichterung auch noch für Anschaffungen bis zum 30. September 2018 geltend gemacht werden kann, so- weit innerhalb 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt und eine Anzahlung von zumindest 20% der Anschaffungskosten geleistet wurden.

Das Haushaltsgesetz für 2018 sieht nun eine Verlängerung der gesamten Begüns- tigung um 1 Jahr bis zum 31. Dezember 2018 vor. Die Neuauflage sieht zum Jah- resende 2018 wiederum die Möglichkeit der späteren Zustellung oder Übergabe vor: Die Hyperabschreibung gilt demnach auch dann, wenn der Auftrag bis Ende 2018 erteilt und angenommen wird und innerhalb der gleichen Frist eine Anzah- lung von mindestens 20% geleistet wird. Die Übergabe oder Zustellung kann dann sogar bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen; dieser Zeitraum wurde also gegen- über der bisherigen Regelung gestreckt.

Im Unterschied zu den Sonderabschreibungen wurden bei der Hyperabschreibung weder das Ausmaß, noch der sachliche Anwendungsbereich der Begünstigung verändert.

Bis Ende 2018 verlängert wurde auch die Sonderabschreibung von 140% für die Anschaffung von Software im Zusammenhang mit den genannten Innovation Industrie 4.0. Hier erfolgte allerdings eine sachliche Erweiterung des Anwendungsbereichs für

  • Software für die Verwaltung der Lieferketten im elektronischen Handel (Stre- ckengeschäft, Direkthandel oder „Drop-Shipping“),
  • Software und Plattformen für die Logistik und
  • Software für die Fehlerkennung.

Was die Dokumentation der Investitionen betrifft, so sind die Anforderungen un- verändert geblieben, insbesondere ist bei Investitionen über 500.000 Euro das be- eidete Gutachten eines Sachverständigen notwendig.

Verbessert wird auch die Regelung über den Verfall der Begünstigung bei einer etwaigen Veräußerung des begünstigten Gutes: Die Hyperabschreibung geht in Zukunft grundsätzlich nicht verloren, wenn das Gut veräußert, aber durch ein gleichwertiges oder besseres ersetzt wird. Dieser Umstand muss in gleicher Weise dokumentiert werden, wie die Investition selbst. Bei einem Ersatz darf die Hyper- abschreibung darf aber nur auf die ursprünglichen Anschaffungskosten berechnet werden, vorausgesetzt, die Anschaffungskosten der neuen Maschine sind nicht ge- ringer.

Neue Steuergutschrift für Weiterbildung der Mitarbeiter im Bereich 4.0 (Abs. 46- 56)

Unternehmen (offensichtlich nicht Freiberuflern!), unabhängig von der Rechts- form, wird ein neuer Steuerbonus für die betriebliche Weiterbildung der Mitarbei- ter im Bereich Industrie 4.0 zuerkannt. Im Detail wird eine Steuergutschrift in Höhe von 40% der dem Arbeitgeber anfallenden Lohnkosten für jene Arbeits- stunden gewährt, in welchen die Arbeitnehmer zu Schulungen im Bereich Indust- rie 4.0 geschickt werden. Die Kosten für die Kurse selbst werden hingegen nicht berücksichtigt. Das Gesetz erwähnt die verschiedenen Bereiche der Fortbildung, welche die Automationsprozesse und den Bereich Industrie 4.0 betreffen. Man verweist diesbezüglich auf einen Anhang zum Gesetz. Ausdrücklich nicht begüns- tigt sind die Arbeitszeiten für die diversen obligatorischen Kurse, so z. B. im Be- reich der Arbeitssicherheit.

Und wichtig: Die Weiterbildung muss über Kollektivverträge oder betriebliche Abkommen geregelt sein!

Der Steuerbonus gilt ab 2018 (bzw. ab der ersten Steuerperiode nach jener zum 31.12.2017) und ist zeitlich nicht begrenzt. Es wird allerdings eine jährliche Obergrenze pro Unternehmen von 300.000 Euro vorgesehen

Die Personalkosten müssen von einem Abschlussprüfer bestätigt werden (ausgenommen die Gesellschaften mit einem zertifizierten Jahresabschluss). Dabei ist zu ergänzen, dass auch für diese Zeritifizierungskosten die Gutschrift gewährt wird, und zwar bis zu einer Obergrenze der anerkannten Kosten von 5.000 Euro.
Der Steuerbonus darf nur mittels Verrechnung im Vordruck F24 beansprucht werden, wobei die einschlägigen Obergrenzen von 250.000 Euro und 700.000 Euro nicht greifen. Die Gutschrift selbst ist für Zwecke der Einkommensteuern (auch IRAP) nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Sollten Sie hier betroffen sein, sind umgehend genaue Aufzeichnungen der Stunden und anteiligen Personalkosten zu empfehlen.

IRAP für Saisonangestellte (Abs. 116)

Mit dem Haushaltsgesetz 2016 wurde für Saisonbetriebe ein auf 70% beschränkter IRAP-Abzug für die saisonalen Arbeitnehmer vorgesehen, wenn diese zumindest für insgesamt 120 Tage in zwei Jahren im gleichen Unternehmen beschäftigt sind. Beschränkt für 2018 wird dieser Abzug der Personalkosten von 70 auf 100 % erhöht. Die Begünstigung steht ab dem zweiten Arbeitsvertrag zu, der vom Arbeitgeber in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der vorherigen Anstellung abgeschlossen wird.

Steuerbonus für recycelte Kunststoffe (Abs. 96- 99)

Für Unternehmen, die Gegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff erwerben, wird ein Steuerbonus in Höhe von 36% bis zu einem Betrag von 20.000 Euro vor- gesehen. Der Bonus gilt für die Jahre 2018 – 2020 und darf ausschließlich durch Verrechnung über den Vordruck F24 ab dem Folgejahr der Ausgaben beansprucht werden. Details sollen über eigene Durchführungsbestimmungen geklärt werden.

Zinsschranke (Abs. 994- 995)

Bei der Berechnung der Zinsschranke dürfen Dividenden aus beherrschten Gesell- schaften im Ausland nicht mehr berücksichtigt werden. Die Änderung gilt rück- wirkend für das Jahr 2017.

IRI (Abs. 1063)

Wie mitgeteilt, wurde die Einführung der sog. IRI um ein Jahr verschoben. Zur Erinnerung: Seit Jahren wird in Italien über die Einführung einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung diskutiert. Mit dem letzten Haushaltsgesetz für 2017 sollte dieses Ziel endlich erreicht werden. Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften sowie GmbHs, die für die Transparenzbesteuerung im Sinne von Art. 116 EESt (Besteuerung bei den natürlichen Personen) optiert haben, sollten ab dem Geschäftsjahr 2017 dafür op- tieren können, thesaurierte (also nicht entnommene) Gewinne einer proportionalen Einkommensteuer für Unternehmen (sog. „IRI“) mit einem Steuersatz von 24%, wie er für die IRES bei den Kapitalgesellschaften gilt, zu unterwerfen. Diese Re- form wird jetzt rückwirkend für das Jahr 2017 wieder ausgesetzt und um ein Jahr verschoben; sie kann also erst ab 2018 beansprucht werden können. Gestraft sind all jene, die sich bereits im Vorjahr auf geltendes Gesetz vertraut und mit einer proportionalen Besteuerung ihrer Gewinne gerechnet haben.

Löhne und Vergütungen an freie Mitarbeiter (Abs. 910- 914)

Ab 1. Juli 2018 dürfen Löhne an Lohnabhängige und Vergütungen an freie Mitarbeiter nicht mehr in bar bezahlt werden. Es ist ausschließlich die Zahlung über Bank oder andere rückverfolgbare Zahlungsmittel zulässig. Die Nichtbefolgung wird mit einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 1.000 bis zu 5.000 Euro geahndet. Ausnahmen bleiben für Hausangestellte und Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung aufrecht.

Hinweis: Nach dem Wortlaut des Gesetzes betrifft die Regelung nur die Löhne, nicht aber Spesenerstattungen für Unterkunft und Verpflegung oder anderweitige Vorleistungen der Mitarbeiter.

Sabatini-Ter (Abs. 40)

Die Investitionsförderung (Zinszuschüsse) für die KMU-Unternehmen laut Gesetz „Sabatini-Ter“ wird bis zum 31.12.2018 verlängert, wobei 30% der Mittel für Investitionen im Bereich 4.0 reserviert werden. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass keine Inkompatibilität zwischen Hyperabschreibung und der aufgezeigten Finanzierungsförderung besteht.

Betriebsstättenregel angepasst werden (Abs. 1010)

Die inländischen Bestimmungen über die Betriebsstätten werden den aktualisier- ten OECD-Bestimmungen angepasst, insbesondere in Bezug auf den BEPS- Aktionsplan 7. Dies betrifft unter anderem die sogenannten Hilfseinrichtungen, die Antifragmentierungsklausel und die Vertreterbetriebsstätte. Es wird erstmals auch der Tatbestand einer Betriebsstätte ohne feste Einrichtung vorgesehen, wenn allein eine signifikante und nachhaltige wirtschaftliche Präsenz gegeben ist. Diese neue Definition soll wohl den großen Internet-Dienstleistern gelten.
In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass im Vorjahr sich die in- ternationalen Bestimmungen über die Gewinnabgrenzungen ausländischer Be- triebsstätten grundlegend geändert haben. Sollten Sie Betriebsstätten im Ausland haben, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um hier angemessene Maßnahmen zu setzen.

Exportförderung (Abs. 260- 266)

Invitalia wird ermächtigt, Exporte und Investitionen italienischer Unternehmen in Staaten mit hohem Risiko (z. B. Iran oder diverse afrikanische Staaten) abzusi- chern; damit soll die Internationalisierung italienischer Unternehmen unterstützt werden. Die Maßnahme sollte den sog. Hermes-Bürgschaften in Deutschland äh- neln; wir werden Sie hierüber im Detail informieren, sollte die Norm in Kraft tre- ten.

Amateursport über Handelsgesellschaften (Abs. 353- 360)

Der Amateursport, der bislang i. d. R. mit Vereinen Vorlieb nehmen musste, soll ab 1. Jänner 2018 über alle Formen der Handelsgesellschaften organisiert werden können. Die Satzungen müssen besondere Anforderungen erfüllen. Vom CONI anerkannte Gesellschaften erhalten zudem eine Reduzierung der IRES um 50% auf 12%.

Steuergutschrift für Spenden Renovierung Sportanlagen (Abs. 363-366)

Unternehmen, welche freigiebige Zuwendungen zur die Instandhaltung öffentlicher Sportanlagen gewähren, erhalten hierfür eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% der Zuwendung, wobei Spenden bis zu maximal 40.000 Euro anerkannt werden, vorausgeschickt sie überschreiten nicht die Schwelle von 0,3% des Umsatzes des Unternehmens. Die Gutschrift kann in 3 gleichen Jahresraten über den Vordruck F24 verrechnet werden und ist selbst für Einkommensteuerzwecke nicht zu berücksichtigen.

Web-Tax

Die in der Presse in den letzten Wochen stark diskutierte Web-Tax soll erst mit Wirkung 2019 eingeführt werden. Konkret ist vorgesehen, digitale Unternehmen, die jährlich mehr als 3.000 Transaktionen im Bereich der elektronischen Dienstleistungen durchführen, mit einer eigenen Umsatzsteuer im Ausmaß von 3% zu belasten. Die Steuer betrifft nur Umsätze gegenüber inländischen Unternehmen, welche die Steuer wie eine Quellensteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen haben. Eine Verrechnung dieser Quellensteuer ist derzeit nicht vorgesehen. Der indirekte elektronische Handel soll hingegen nicht betroffen sein.

Zuverlässigkeitsindizes ISA (Abs. 931)

Die Einführung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) wird auf 2018 aufgeschoben. Diese Indizes sollen bekanntlich die Richtsätze (oder Branchenrichtwerte) ersetzen. Bislang sind aber die Indizes nur für 70 Gewerbeklassen ausgearbeitet worden. Mit dem Aufschub will man eine Ungleichbehandlung vermeiden. Für die Steuererklärung für das Jahr 2017 gelten daher noch die bisherigen Betriebskennzahlen.

Kulturschaffende Unternehmens (Abs. 57-60)

Ihnen wird eine besondere Steuergutschrift im Ausmaß von 30% der getragenen Kosten für die Entwicklung, Produktion und Förderung von kulturellen Gütern und Dienstleistungen, wie sie mit einer eigenen Durchführungsbestimmung fest- gelegt werden sollen, zuerkannt.

Freistellung Mehrwerte (Abs. 81- 83)

Die fakultative Freistellung von Mehrwerten aus beherrschten Beteiligungen, Firmenwert, Marken und anderen immateriellen Vermögenswerten im Zuge von Umstrukturierungen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 16% wird auch auf Umstrukturierungen mit ausländischen Beteiligungen ausgedehnt, und zwar rückwirkend auf das Jahr 2017. Details müssen über eine Durchführungsbestimmung festgelegt werden.

Steuergutschrift Buchhandel (Abs. 319-321)

Unternehmen, welche den Einzelhandel mit Büchern betreiben, wird eine Steuergutschrift mit Bezug auf die entrichtete IMU, TASI und TARI zuerkannt. Hinweis: Sollten Sie hier nähere Details benötigen, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.

Steuergutschrift Hotels (Abs. 17 und 18)

Die Steuergutschrift geht zurück auf das Jahr 2014, wo mit G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht am 31. Mai 2014, für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetrie- be ein Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und für die Beseitigung architektonischer Barrieren mit einer Obergrenze der zugelas- senen Ausgaben von 666.667 Euro eingeführt wurde. Mit Verordnung vom 7. Mai 2015 (veröffentlicht am Amtsblatt der Republik vom 17. Juni 2015) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Baumaßnahmen veröffentlicht worden. Die Verordnung regelt die subjektiven und sachlichen Voraussetzungen für den Zu- gang zur Förderung. Diese Begünstigung wird nun auf Termalbäder erweitert. Hinweis: Der Antrag auf Zulassung zu dieser Begünstigung ist voraussichtlich in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und wahrscheinlich 28. Februar 2018 zu stellen, und wir werden Sie informieren, sobald die Details bekannt sind.

Privatisierung und Zuweisung von Betriebsgütern

Entgegen den gelegentlichen Ankündigungen in der Fachpresse wurden die im Vorjahr geltenden Begünstigungen für den Verkauf oder die Zuweisung von Be- triebsgütern an die Gesellschafter bzw. die Umwandlung von Handelsgesellschaf- ten in einfache Gesellschaften, vorerst nicht neu aufgelegt, und angesichts der an- stehenden Neuwahlen anfangs März darf auch nicht umgehend mit einer Neuauf- lage gerechnet werden.

Aussetzung Steuerverrechnung (Abs. 990)

Im Sinne von Abs. 49-ter Art. 37 GV 223/2006 wird es der Agentur der Einnah- men ermöglicht, die Verrechnung von Steuerguthaben über den Vordruck F24 bei sog. „Risikopositionen“ für 30 Tage auszusetzen. Wurde die Verrechnung korrekt vorgenommen, gilt die Zahlung nach der Aussetzung rückwirkend als ordnungs- gemäß ausgeführt; andernfalls gilt die Zahlung als nicht getätigt. Mit getrennter Verordnung werden die Risikopositionen festgelegt.

Handelskammerbeitrag

Schließlich ermöglicht es das Haushaltsgesetz, Handelskammern mit angespannter finanzieller Situation den Jahresbeitrag zu Lasten der eingetragenen Unter- nehmen um bis zu 50% anzuheben.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider