Im Amtsblatt vom 29. Dezember 2017 Nr. 302 ist das Finanzgesetz für 2018 (G. 205 vom 27. Dezember 2017) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen neben jenen, welche spezifisch Unternehmen, Freiberufler, die Mehrwertsteuer und Liegenschaften betreffen:
Termine Steuererklärung (Abs. 932- 934)
Mehrere Abgabefristen von Steuererklärungen und elektronischen Meldungen wer- den neu geordnet, und dies durchwegs zum Vorteil der Steuerpflichtigen:
- Die Abgabefrist für die vorausgefüllte Steuererklärung und die vereinfachte Steuererklärung (Vordr. 730) wird auf den 23. Juli vereinheitlicht. Bei Abgabe des Vordruckes durch den Steuersubstituten (sprich Arbeitgeber) bleibt der 7. Juli als Termin aufrecht;
- die elektronische Meldung der Aus- und Eingangsrechnungen für das zweite Kalenderquartal bzw. für das erste Semester wird auf den 30. September festgelegt.
- Die Abgabefrist für die Erklärung der Steuersubstituten (Vordr. 770) wird auf den 31. Oktober verschoben.
- Auch für die Einkommenserklärung (Vordr. REDDITI) und die Erklärung der Wertschöpfungssteuer IRAP wird als Versendungsfrist der 31. Oktober vorgesehen. - Für die Bescheinigungen CU bestehend folgende Fälligkeiten: Einkünfte, die für den Vordruck 730 relevant sind, müssen vom Steuersubstitut innerhalb 7. März dem Steueramt gemeldet und innerhalb 31. März dem Mitarbeiter bescheinigt werden. Andere Einkünfte müssen erst innerhalb 31. Oktober gemeldet werden.
Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen (Abs. 999 - 1006)
Von natürlichen Personen kassierte Dividenden und realisierte Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen unterliegen einer pauschalen Abfindungssteuer von 26%, und zwar unabhängig davon, ob sie aus wesentlichen oder unwesentlichen Beteiligungen stammen. Die Neuerungen betreffen auch die stillen Beteiligungen, deren Einlage nicht allein aus Arbeitsleistung besteht. Die Maßnahme stellt eine Vereinfachung dar, führt aber auf jeden Fall zu einer Mehrbelastung bei den Steuerpflichtigen. Kei- ne Änderung erfolgt, wenn die Gewinne und Dividenden im Rahmen eines Einzelun- ternehmens oder einer Personengesellschaft bzw. einer Kapitalgesellschaft realisiert werden.
Die Neuerungen gelten für ab dem 1. Jänner 2018 ausgeschüttete Dividenden und für am 1. Jänner 2019 realisierte Veräußerungsgewinne.
In Abs. 1005 ist zudem für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, die aus Ge- schäftsjahren vor 2017 stammen, eine Übergangsregelung vorgesehen, und zwar für Ausschüttungsbeschlüsse in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. De- zember 2022 mit Bezug auf Gewinne, die in Geschäftsjahren bis zum 31. Dezember 2017 angereift sind. Für Dividenden aus solchen qualifizierten Beteiligungen beträgt der steuerpflichtige Teil der Dividenden in dieser Übergangszeit somit:
- 40% für Gewinne, die bis 2007 angereift sind,
- 49,72% für Gewinne, die bis 2016 angereift sind und
- 58,14% für Gewinne, die 2017 angereift sind.
Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Gesetz eine Formulierung enthalten ist, die auch eine restriktivere Auslegung zulassen würde; wir geben hier aber vorerst die Auslegung der vorherrschenden Fachpresse wieder.
Nicht zur Anwendung kommt die Neuerung für Kapitalerträge aus Gesellschaften mit Sitz in Steuerparadiesen: Sie sind zu 100% der progressiven IRPEF zu unterwer- fen.
Einen großen Vorteil hat die Änderung: Ab 2019 werden Gewinne und Verluste ver- rechenbar sein, unabhängig davon, ob sie aus qualifizierten oder nicht qualifizierten Beteiligungen herrühren.
Hinweis: Die anstehenden Änderungen sollten bei den Entscheidungen über Dividendenausschüttungen in der Übergangszeit beachtet werden.
Renzi-bonus (Abs. 132)
Der sog. Renzi-Bonus in Höhe von 80 Euro pro Monat wird bestätigt, und gleichzeitig werden die Einkommensschwellen von bisher 24.000 und 26.000 Euro auf 24.600 und 26.600 Euro angehoben. Sprich: Bis zu einem Einkommen von 24.600 Euro steht der Bonus voll zu, in der Spanne von 24.600 Euro bis 26.600 Euro in einem reduzierten Ausmaß, und bei einem Einkommen über 26.600 Euro geht der Bonus ver- loren.
Zahlungen öffentlicher Verwaltungen (Abs. 986- 989)
Ab 1. März 2018 muss jede öffentliche Verwaltung vor Durchführung einer Zahlung über 5.000 Euro (bislang über 10.000 Euro) überprüfen, ob der Begünstigte mit einer oder mehreren Steuerzahlkarten mit einem Gesamtbetrag von zumindest 5.000 Euro in Verzug ist. Ist dies der Fall, wird die Zahlung des Betrages bis zur Höhe der Schuld für die nächsten 60 Tage (bisher 30 Tage) ausgesetzt.
Die Änderung wird sicher die Liquiditätsprobleme zahlreicher Südtiroler Unterneh- men abermals erschweren.
Registersteuer (Abs. 87)
Bei der Qualifizierung von Urkunden für Zwecke der Registersteuer im Sinne von Art. 20 DPR 131/1986 muss sich das Amt auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages beschränken und darf offensichtlich nicht mehr andere verbundene Verträge zur „Auslegung“ des Vertrages heranziehen. Sollte die Änderung in der vorliegenden Form bestätigt werden, dürften damit in Zukunft unzählige Rechtsstreitigkeiten bei der Besteuerung von Verträgen vermieden werden (Stichwort Einbringungen von Immobilien in Gesellschaften). Unverändert bleiben die einschlägigen Bestimmun- gen im Bereich des Steuermissbrauchs.
Gemeindeabgaben (Abs. 37)
Auch 2018 dürfen Gemeinden ihre Gebühren grundsätzlich nicht erhöhen.
Spesenerstattung Amateursportler (Abs. 367)
Amateursportler dürfen steuerfrei pauschale Spesenerstattungen in Höhe bis zu 10.000 Euro erhalten (früher maximal 7.500 Euro). Die Erleichterung gilt auch für Kapellmeister und andere technische Mitarbeiter kultureller Vereine, immer soweit diese Leistungen nicht hauptberuflich erbracht werden.
Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen (Abs. 997- 998)
Wie seit rund 20 Jahren neu aufgelegt werden auch die Aufwertungen von Beteiligungen und Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblicher Körperschaften und nichtansässiger Unternehmen. Die Vermögensgegenstände müssen nun zum 1. Jänner 2018 bestehen. Die Ersatzsteuer beträgt unverändert 8% und ist innerhalb 30. Juni 2018 einzuzahlen; und spätestens bis zu diesem Termin muss auch eine beeidete Schätzung des Vermögens vorliegen. Alternativ kann, wie auch in der Vergangenheit, für eine Ratenzahlung mit 3% Zinsen optiert werden.
Hinweis: Bei der Entscheidung über Aufwertung und Verkauf von qualifizierten Beteiligungen ist die oben abgeführte Ersatzbesteuerung der Veräußerungsgewinne in Höhe von 26% ab 2019 im Hinterkopf zu behalten!
Öffentlicher Nahverkehr (Abs. 28)
Für den Ankauf von Abonnements im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs wird ab 2018 ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 19% für Ausgaben bis zu 250 Euro/Jahr zuerkannt. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn sie im Interesse von zu Lasten lebenden Familienmitgliedern getragen worden sind. Die von den Arbeitgebern allen oder Gruppen von Mitarbeitern gewährten Abos zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen (Art. 51 Abs. 2 EESt).
Steuerabzug Ankauf Musikinstrumente (Abs. 643)
In anerkannten Musikschulen unterschiedlicher Grade eingeschriebene Musikschüler/-studenten erhalten für den Ankauf von neuen Musikinstrumenten einen Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 65% des Kaufpreises mit einer Obergrenze von 2.500 Euro.
Zu Lasten lebende Familienmitglieder (Abs. 252- 253)
Für Kinder, die nicht älter als 24 Jahre sind, wird das Einkommen, damit sie für Steuerzwecke noch als zu Lasten lebend anerkannt werden, mit Wirkung 1. Jänner 2019 von derzeit 2.840,51 auf 4.000 Euro erhöht.
RAI- Gebühren (Abs. 1144)
Abschließend eine in der Presse sehr diskutierte Änderung: Der jährliche Rai-Betrag wird von 100 Euro auf 90 Euro im Jahr reduziert; Familien werden also eine jährliche Einsparung von 10,00 Euro haben.
Steuergutschrift TV
Schließlich soll, wer ein neues Fernsehgerät ankauft, um sich an die geänderten Empfangsfrequenzen, die bis 2022 umgestellt werden, anzupassen, eine eigene Gutschrift erhalten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider