Im Amtsblatt vom 31. Dezember 2018 Nr. 302 ist das Finanzgesetz für 2019 (G. 145 vom 30. Dezember 2018) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich Immobilien und Bauwesen:
Steuerabsetzbetrag 50% für Wiedergewinnungen unverändert verlängert (Abs. 67, Buchst. b, n.1)
Der Steuerabsetzbetrag in der erhöhten Form von 50% auf Ausgaben bis zu 96.000 Euro (anstatt 36% auf 48.000 Euro) für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wird abermals um ein Jahr bis Ende 2019 verlängert.
Zur Erinnerung: Diese Begünstigung steht i. W. nur für Wohnungen und Zubehörseinheiten zu und darf nur für Zwecke der IRPEF beansprucht werden.
In der Fachpresse geht man außerdem davon aus, dass die Verlängerung auf 2019 auch für den Ankauf von Wohnungen in von Bauunternehmen vollständig wiedergewonnenen Gebäuden innerhalb von 18 Monaten nach Bauende gilt (Obergrenze 25% des Kaufpreises), zumal bei gleich unklarer Formulierung in den letzten Jahren nachträglich durch die Finanzverwaltung stets die erweiterte Anwendbarkeit bestätigt worden ist.
Steuerbonus von 65% für energetische Sanierungen (Abs. 67, Buchst. a)
Unverändert verlängert wurde auch der Steuerabsetzbetrag von 65% auf Ausgaben für die energetische Sanierung (Abs. 344-349 Art. 1 G. 296/2006) bis zum 31.12.2019. Dabei gelten auch die im Vorjahr getroffenen Einschränkungen:
- Für den Austausch von Fenstern und die Installation von Sonnenschutzvorrichtungen (z.B. Markisen) wird der Absetzbetrag auf 50% reduziert.
- Für den Austausch von Heizanlagen steht überhaupt kein Absetzbetrag mehr zu, wenn die Anlage die Klasse A nicht erreicht. Aber auch wenn diese Klasse erreicht wird, erfolgt auch 2019 allgemein eine Reduzierung des Absetzbetrages von 65% auf 50%. Der frühere Absetzbetrag von 65% kann bei Heizanlagen nur beibehalten werden, wenn gleichzeitig hochwertige Wärmeregulierungen oder Wärmepumpen eingebaut werden.
- Ebenfalls auf 50% reduziert wird der Absetzbetrag für den Einbau von Biomasseheizungen, wobei in diesem Fall zusätzlich eine eigene Schwelle für den Steuerbonus von 30.000 Euro eingeführt werden. Daraus folgt, dass höchstens 60.000 Euro als Ausgabe anerkannt werden.
Die Zugangsvoraussetzungen und die einschlägigen Schwellenwerte sing gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere daran zu erinnern, dass auch für Investitionen in die multimediale Vernetzung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zur Hausautomation das Anrecht auf einen Bonus von 65% zusteht, und hier gibt es nach wie vor keine Obergrenze für die zugelassenen Ausgaben.
Zur Erinnerung: Die Begünstigungen für energetische Sanierungen stehen auch für gewerbliche Liegenschaften zu und können so auch von Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beansprucht werden.
Energetische Sanierung Gemeinschaftsanteile Kondominien
Nur beschränkt auf die Gemeinschaftsanteile hat bereits das Haushaltsgesetz für 2017 folgende Fristverlängerungen getroffen, welche durch das Haushaltsgesetz für 2019 nicht beeinträchtigt wird. Zur Erinnerung:
Für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien wurden der zeitliche Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, und der Steuerabsetzbetrag hier
- von 65% auf 70% erhöht, soweit die Arbeiten die Geb.udehülle betreffen und mehr als 25% der Fläche des Gebäudes zugutekommen, und
- von 65% sogar auf 75%, wenn durch die Baumaßnahmen Heizung und Kühlung des Gebäudes zumindest den Mittelwert der in der Verordnung vom 26. Juni 2015 festgelegten Zielwerte erreichen.
Der Nachweis über die Qualifikation der vorgenannten Arbeiten muss über einen Energieausweis durch einen eigenen Sachverständigen erbracht werden, und zwar beianderweitigem Verfall des Anspruchs. Die ENEA wird zur besonderen Überprüfung dieser Sanierungen mit erhöhten Absetzbeträgen aufgefordert, wobei bei Fehlern auch die Sachverständigen zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Negativ zu vermerken ist hingegen, dass für die aufgezeigte energetische Sanierung von Gemeinschaftsanteilen im Vorjahr folgende Begrenzung eingeführt worden ist: Es wird für die anerkannten Ausgaben eine anteilige Obergrenze für die anerkannten Kosten von 40.000 Euro je Baueinheit im Kondominium vorgesehen.
Absetzbeträge für Möbel u. Elektrogeräte (Abs. 67, Buchst. b n. 2)
Der Steuerbonus für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (nur Energieklasse A+, bzw. A für Backöfen) bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten wird ebenfalls bis zum 31.12.2019 verlängert. Er darf aber nur mehr beansprucht werden, wenn auf der jeweiligen Baueinheit (Wohnung) noch nach dem 1. Jänner 2018 Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden. Für die entsprechenden Ausgaben gilt weiterhin die Obergrenze von 10.000 Euro.
Steuerabsetzbetrag Grünanlagen (Abs. 68)
Der im Vorjahr neu eingeführte Absetzbetrag für Arbeiten in Gärten, auf Terrassen und auf Grünanlagen wird ebenfalls bis zum 31.12.2019 verlängert. Zur Erinnerung: Natürlichen Personen wird ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 36% mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 5.000 Euro (Steuergutschrift also maximal 1.800 Euro) je Wohneinheit für solche Ausgaben zuerkannt. Die Gutschrift ist ebenfalls über 10 Jahre in gleichen Teilen zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung über nachvollziehbare Verfahren erfolgt. Im Unterschied zum „Möbelbonus“ wird hier nicht verlangt, dass auf der Wohneinheit parallel irgendwelche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Den Absetzbetrag können Inhaber von Realrechten an den Wohnungen oder auch Mieter und Leihnehmer beanspruchen, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen.
Hinweis: Für die unter den vorhergehenden Punkten aufgezeigten Steuererleichterungen haben wir in den letzten Jahren umfassende Leitfäden erstellt und übermittelt; falls Sie Interesse an einem aktualisierten Leitfaden haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.
Ersatzbesteuerung Mieten für Geschäftslokale (Abs. 59)
Neu im Haushaltsgesetz für 2019 ist die Möglichkeit der Ersatzbesteuerung von Mieteinnahmen aus Geschäftslokalen. Für ab dem 1. Jänner 2019 abgeschlossene Mietverträge für Geschäftslokale der Katasterkategorie C/1 mit einer Fläche bis zu 600 qm (bei der Berechnung werden Zubehörsflächen nicht berücksichtigt) sowie die etwaigen Zubehörseinheiten (z. B. Parkplätze) kann nun wie bei Wohnungen für die Ersatzbesteuerung in Höhe von 21% optiert werden. Diese Einheitssteuer gilt für Liegenschaften, die von Privatpersonen außerhalb eines Unternehmens vermietet werden.
Um einen Missbrauch zu unterbinden, ist die Option nicht zulässig, wenn zwischen den gleichen Vertragsparteien bereits am 15. Oktober 2018 ein Mietvertrag bestanden hat und dieser in der Zwischenzeit vorzeitig aufgelöst worden ist.
Gemeindesteuern
In den letzten Jahren galt für die Gemeindesteuern (z.B. IMU, TASI und IRPEF-Zuschläge) ein Verbot zur Durchführung von Tariferhöhungen innerhalb der vorgesehenen Schwellen. Dieses Verbot ist nun gelockert worden. In Südtirol dürfte sich dies nur auf die IRPEF-Zuschläge auswirken.
Vorauszahlung Ersatzsteuer (Abs. 1127)
Für die Ersatzsteuer auf die Vermietung von Liegenschaften soll ab 2021 jährlich eine Steuervorauszahlung in Höhe von 100% der Vorjahresschuld entrichtet werden. Für die Jahre 2019 und 2020 bleibt aber die derzeitige Vorauszahlung in Höhe von 95% aufrecht.
Verunreinigung Asbest (Abs. 156-161)
Für freiwillige Zuwendungen an Körperschaften, welche auf öffentlichen Gebäuden oder Grundstücken Wiedergewinnungen zur Asbestbeseitigung durchführen, wird 2019 eine Steuergutschrift in Höhe von 65% zuerkannt, welche über drei Jahre zu gleichen Teilen geltend gemacht werden kann. Die Obergrenze der Zuwendung liegt bei natürlichen Personen bei 20% des steuerpflichtigen Einkommens und bei Unternehmen bei 10% des Umsatzes. Zur konkreten Umsetzung ist eine Durchführungsbestimmung des Umweltministeriums notwendig.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider