Haushaltsgesetz 2019 – Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Im Amtsblatt vom 31. Dezember 2018 Nr. 302 ist das Finanzgesetz für 2019 (G. 145 vom 30. Dezember 2018) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern, wobei das Haushaltsgesetz die Mehrwertsteuer heuer nur am Rande berührt; die meisten Änderungen waren im sog. Begleitgesetz enthalten, worüber wir Sie bereits informiert haben.

MwSt.-Sätze (Abs. 2)

Die wichtigste Nachricht vorweg: Die bereits 2014 vorgesehene Anhebung der MwSt.-Sätze von derzeit 10% auf 13% und derzeit 22% zunächst auf 25,2% und später auf 26,5% wird abermals verschoben, und zwar vorerst auf das Jahr 2020. Bleibt nur zu hoffen, dass die von der Regierung der EU vorgelegten Wachstumsziele halbwegs erreicht werden; andernfalls droht die Erhöhung der MwSt-Sätze wie ein Damoklesschwert bereits für das laufende Jahr.

Änderung MwSt-Sätze für Produkte (Abs. 3 und 4)

Die üblichen Verschiebungen bei den begünstigten MwSt-Sätzen im Haushaltsgesetz sind heuer recht bescheiden ausgefallen: Es wird im Wege einer gesetzlichen Interpretation für bestimmte medizinische Produkte zur Gesundheitsvorsorge der MwSt-Satz auf 10% reduziert; die Bestimmung ist allerdings derart geschrieben, dass sie wahrscheinlich nur versteht, der sie angeordnet hat. Ebenso wird der verminderte MwSt-Satz von 4% bei Brotprodukten auf Crackers u. ä. Produkte (industrieller Produktion) erweitert, und die Einbringer werden auch hier gewusst haben, wessen Interessen diese Änderung gerecht werden soll. Auf jeden Fall wird ausgeschlossen, dass durch die vorgenannten Änderungen Erstattungsansprüche für die Vergangenheit gestellt werden können.

Elektronische Fakturierung und Gesundheitsausweis (Abs. 53-54)

Durch eine Änderung in Art. 10-bis G.V. 119/2018 wird geklärt, dass Unternehmer und Freiberufler, welche zur Übermittlung von Daten über die Gesundheitskarte verpflichtet sind, nicht völlig von der elektronischen Rechnungserteilung befreit sind, sondern nur eben für diese Geschäftsvorfälle, die tatsächlich über die Gesundheitskarte gemeldet werden; in diesem Zusammenhang werden auch noch einige Änderungen getroffen, welche der zuletzt viel kritisierten Verletzung der Privacy im Zusammenhang mit der elektronischen Fakturierung Rechnung tragen sollen. Details sollen über eine eigene Durchführungsbestimmung geklärt werden.

Steuergutschrift Umstellung Registrierkasse (Abs. 55)

Ab 1. Jänner 2020 sollen alle Einzelhändler verpflichtet sein, ihre Tageseinnahmen online der Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese gesetzliche Verpflichtung wird im Laufe des Jahres 2019 umfassende Investitionen zur Aufrüstung der Registrierkassen erfordern. Dafür wird den Unternehmen im Haushaltsgesetz eine Steuergutschrift in Höhe von 50% der getätigten Ausgaben zuerkannt, allerdings mit nahezu lächerlichen Obergrenzen von 250 Euro bei Neuanschaffung von Geräten und von 50 Euro bei Aufrüstungen derselben. Damit sind wahrscheinlich kaum die Fahrtkosten der Techniker abgedeckt. Innerhalb 31. Jänner 2019 müssen die notwendigen Durchführungsbestimmungen für diese üppigen Gutschriften erlassen werden. Die Verrechnung der Gutschrift kann ab der folgenden MwSt-Abrechnung nach Zahlung der registrierten Eingangsrechnung erfolgen.

Sportvereine und Sponsoring (56)

Die mit der Begleitverordnung (Art. 10 Abs. 02 DL Nr. 119/2018) eingeführte Bestimmung, wonach bei Sponsorenverträgen die Pflicht zur Rechnungsausstellung auf den Auftraggeber übergeht, wird wieder abgeschafft. Diese Vereine, welche die besondere Pauschalregelung laut Gesetz Nr. 398/1991 (sog. Sportvereinsgesetz) anwenden, bleiben von der elektronischen Rechnung befreit, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 65.000 Euro betragen hat. Im gegenteiligen Fall müssen sie sich darum bemühen, dass der Auftraggeber in ihrem Namen die Rechnung ausstellt.

Trüffel- und Pilzesammler (Abs. 692-699)

Ganze 8 Absätze widmet das vorliegende Haushaltsgesetz gelegentlichen Sammlern von Pilzen, Trüffeln, Beeren, Schalenobst, Balata und anderen kautschukähnlichen Gummiarten, Kork, Schellack und Harzen, Balsamen, Pflanzenhaar, Seegras, Eicheln, Rosskastanien, Moosen und Flechten. Soweit die Erlöse aus diesen Tätigkeiten eine Schwelle von 7.000 Euro nicht übersteigen, gelten sie als gelegentliche Einkünfte, und gegen Zahlung einer jährlichen Ersatzsteuer von 100 Euro sind Einkommen- und Mehrwertsteuer abgefunden. Sollten Sie von der Neuerung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte für Details mit uns in Verbindung.

Biersteuer (Abs. 689-691)

Die Akzisen auf Bier werden geringfügig von 3,00 Euro auf 2,99 Euro pro Hektoliter und Grad Plato herabgesetzt. Es werden zudem Erleichterungen für die handwerklichen Bierbrauer vorgesehen. Details werden auch hier über eine Verordnung geregelt werden.

Mineralölsteuern (Abs. 6)

Mit 1. Jänner 2019 hätte in diversen Bereichen die Mineralölsteuer erhöht werden sollen, u. a. zur Gegenfinanzierung der ACE. Nachdem die ACE gestrichen worden ist, konnte auch auf diese Erhöhungen verzichtet werden.

Elektronische Fakturierung an Endverbraucher (Abs. 354)

Auch diese Bestimmung dient der Privacy: An Endverbraucher müssen bekanntlich keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden; trotzdem werden diese Rechnungen auf das Portal SDI der Finanzverwaltung hochgeladen, und um hier einem Datenmissbrauch vorzubeugen, wird klargestellt, dass die Agentur der Einnahmen in diese Rechnungen ausschließlich auf Anfrage dieser Endverbraucher Einsicht gewähren darf.

Kompensationssatz Holz (Abs. 662)

Schließlich sieht das Haushaltsgesetz noch eine Anhebung des landwirtschaftlichen MwSt-Kompensationssatzes für Holz und Brennholz vor, mit entsprechenden Kostenreduzierungen bei den Erwerbern dieser Produkte vor. Die Feststellung der neuen Sätze wird einer eigenen Durchführungsbestimmung überlassen. Die Maßnahme könnte sicher bei der Schadensminderung angesichts der jüngsten Sturmschäden helfen, da die Belastung des Staatshaushaltes allerdings maximal 1 Mio. Euro/Jahr betragen soll, darf man sich hier kaum große Änderungen erwarten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider