Haushaltsgesetz 2021, Ratifizierung der Corona-Ausgleichsverordnungen sowie Ver-ordnung zur Fristenverlängerung zum Jahreswechsel – Neuerungen für Unterneh-men und Freiberufler

Das Haushaltsgesetz wurde mit G. Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 verabschiedet und am gleichen Tag im Amtsblatt Nr. 322 veröffentlicht. Es ist seit 1. Jänner 2021 in Kraft. Das Haushaltsgesetz setzt sich wegen der Vertrauensabstimmung wiederum aus einem einzigen Artikel mit 1.150 Absätzen zusammen und ist daher wie in den Vorjahren kaum lesbar. Eine Begleitverordnung ist heuer nicht erlassen worden, zumal die entsprechenden Bestimmungen in den diversen Ausgleichsverordnungen zur Coronapandemie enthalten waren. Im Amtsblatt vom 24. Dezember 2020 ist das Gesetz Nr. 176/2020 veröffentlicht, mit welchem die Ausgleichsverordnungen 147, 154 und 157 (bekannt als „decreti ristori“bis/ter/quater) in Gesetz umgewandelt worden sind. Wie auch in den Vorjahren hat die Regierung zudem zum Jahresende eine Gesetzesverordnung erlassen, mit welcher zahlreiche Termine verlängert werden (G.V. Nr. 183 vom 31. Dezember 2020 mit der schon traditionellen Bezeichnung „Decreto Milleproroghe“) und auch andere Sachverhalte geregelt werden, die im Rahmen der Diskussion zum Haushaltsgesetz unter die Räder gekommen sind.

Nachstehend ein erster Versuch, die wichtigsten Neuerungen, die in der Regel seit 1. Jänner 2021 rechtswirksam sind, zunächst für Unternehmer und Freiberufler aufzuzeigen. In getrennten Rundschreiben werden wir wie in der Vergangenheit die Änderungen für Liegenschaften und das Bauwesen, für den Bereich der Mehrwertsteuer und für sonstige Belange erläutern. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abgekürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 178/2020 und GV für die Fristenverordnung Nr. 183/2020 sowie AV für G. 176/2020 zur Ratifizierung der Ausgleichsverordnungen. Nicht behandelt werden die zahlreichen und sicher nicht weniger wichtigen Maßnahmen für Lohnabhängige, da wir annehmen, dass sie hierzu von ihrem Arbeitsberater informiert werden.

Es darf vorweggenommen werden, dass die Gesetzeswerke durchwegs von der herrschenden Krise geprägt sind und die Unterstützung der Wirtschaft im Vordergrund steht:

1. Neuerungen, Streichungen und Änderungen bei diversen Steuerbegünstigungen

Wir beginnen, wie es sich für das neue Jahr gehört, wieder mit den guten Nachrichten zu diversen Steuererleichterungen:

Steuergutschrift statt Sonder- und Hyperabschreibung (Abs.1051-1063 HG)

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 67/2020 angekündigt, werden die im Vorjahr als Ersatz für die Sonder- und Hyperabschreibungen eingeführten Steuergutschriften werden bis zum 31. Dezember 2022 (bei Vormerkung und Vorauszahlung von 20% innerhalb 31.12.22 sogar bis zum 30. Juni 2023) verlängert, und z. T. erheblich verbessert, und dies rückwirkend für Investitionen seit dem 16. November 2020. Hier die eingeführten Neuerungen:

a) ordentliche Investitionen:

- Rückwirkend ab dem 16. November 2020 wird die bisherige Steuergutschrift von 6% für Investitionen in Güter mit einem Afa-Satz ab 6,5% auf 10% erhöht. Für Sachanlagen und Software, die für die Organisation der Arbeit im Homeoffice dienen, wird der Bonus u. U. sogar auf 15% angehoben.

- Die maximal zugelassenen Investitionen für die Begünstigung betragen 2 Mio. Euro.

- Erstmals wird auch bei den „ordentlichen“ (außerhalb Industrie 4.0) Investitionen für immaterielle Güter eine Steuergutschrift zuerkannt, und zwar ebenfalls in Höhe von 10% und für Investitionen in Höhe von maximal 1 Mio. Euro.

- Für die ab 1. Jänner 2022 durchgeführten Investitionen soll dann aber wieder der alte Bonus von 6% gelten, aber unter Beibehaltung der neuen Investitionsobergrenzen für Sachanlagen und immaterielle Güter.

- Wie in der Vergangenheit bleiben Immobilien und Pkws von der Förderung ausgeschlossen und allgemein Güter mit einem Afa-Satz von weniger als 6,5%.

b) Investitionen im Bereich Industrie 4.0:

Zur Erinnerung: Während die Steuergutschrift von 10% für Güter mit einem Afa-Satz ab 6,5% Unternehmen und Freiberuflern zusteht, gilt die Förderung für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 nur für Unternehmen.

- Die Steuergutschrift für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 wird ebenfalls rückwirkend ab dem 16. November 2020 von zuvor maximal 40% wie folgt angehoben:

- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;

- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;

- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;

- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.

- Die erhöhten Gutschriften gelten für Investitionen in der Zeit zwischen dem 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2021 (bei Vormerkung und Anzahlung von zumindest 20% innerhalb 31. Dezember 2021 auch bis zum 30. Juni 2022). Ansonsten sollen für 2022 (bzw. im 1. Semester 2023) wieder die Fördersätze des Vorjahres gelten, allerdings mit den neuen Investitionsobergrenzen!

- Für die immateriellen Investitionen im Bereich Industrie 4.0 wird der Steuerbonus von 15% auf 20% erhöht. Die Obergrenze für das entsprechende Investitionsvolumen wird von bisher 700.000 auf eine Million Euro angehoben. Unter die hier begünstigten Investitionen fallen auch Ausgaben für das sog. cloud computing.

- Bleibt noch zu ergänzen, dass Investitionen in Liegenschaften und Pkws auch hier wie in der Vergangenheit nicht begünstigt sind.

- Vorsicht: Auch 2021 ist bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro die beeidete Schätzung eines Sachverständigen notwendig. Wird die genannte Investitionsschwelle nicht überschritten, reicht eine Erklärung des rechtlichen Vertreters über die Eigenschaften der Güter im Sinne der Bestimmungen im Bereich Industrie 4.0. Daneben soll noch eine Meldung an das Wirtschaftsministerium notwendig werden, deren Details über eine Durchführungsbestimmung zu regeln sein werden; diese Meldung sollte allerdings vorwiegend statistischen Charakter haben und das Anrecht auf das Steuerguthaben an sich nicht beeinträchtigen.

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 67/2020 angekündigt, werden die im Vorjahr als Ersatz für die Sonder- und Hyperabschreibungen eingeführten Steuergutschriften werden bis zum 31. Dezember 2022 (bei Vormerkung und Vorauszahlung von 20% innerhalb 31.12.22 sogar bis zum 30. Juni 2023) verlängert, und z. T. erheblich verbessert, und dies rückwirkend für Investitionen seit dem 16. November 2020. Hier die eingeführten Neuerungen:

a) ordentliche Investitionen:

- Rückwirkend ab dem 16. November 2020 wird die bisherige Steuergutschrift von 6% für Investitionen in Güter mit einem Afa-Satz ab 6,5% auf 10% erhöht. Für Sachanlagen und Software, die für die Organisation der Arbeit im Homeoffice dienen, wird der Bonus u. U. sogar auf 15% angehoben.

- Die maximal zugelassenen Investitionen für die Begünstigung betragen 2 Mio. Euro.

- Erstmals wird auch bei den „ordentlichen“ (außerhalb Industrie 4.0) Investitionen für immaterielle Güter eine Steuergutschrift zuerkannt, und zwar ebenfalls in Höhe von 10% und für Investitionen in Höhe von maximal 1 Mio. Euro.

- Für die ab 1. Jänner 2022 durchgeführten Investitionen soll dann aber wieder der alte Bonus von 6% gelten, aber unter Beibehaltung der neuen Investitionsobergrenzen für Sachanlagen und immaterielle Güter.

- Wie in der Vergangenheit bleiben Immobilien und Pkws von der Förderung ausgeschlossen und allgemein Güter mit einem Afa-Satz von weniger als 6,5%.

b) Investitionen im Bereich Industrie 4.0:

Zur Erinnerung: Während die Steuergutschrift von 10% für Güter mit einem Afa-Satz ab 6,5% Unternehmen und Freiberuflern zusteht, gilt die Förderung für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 nur für Unternehmen.

- Die Steuergutschrift für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 wird ebenfalls rückwirkend ab dem 16. November 2020 von zuvor maximal 40% wie folgt angehoben:

- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;

- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;

- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;

- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.

- Die erhöhten Gutschriften gelten für Investitionen in der Zeit zwischen dem 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2021 (bei Vormerkung und Anzahlung von zumindest 20% innerhalb 31. Dezember 2021 auch bis zum 30. Juni 2022). Ansonsten sollen für 2022 (bzw. im 1. Semester 2023) wieder die Fördersätze des Vorjahres gelten, allerdings mit den neuen Investitionsobergrenzen!

- Für die immateriellen Investitionen im Bereich Industrie 4.0 wird der Steuerbonus von 15% auf 20% erhöht. Die Obergrenze für das entsprechende Investitionsvolumen wird von bisher 700.000 auf eine Million Euro angehoben. Unter die hier begünstigten Investitionen fallen auch Ausgaben für das sog. cloud computing.

- Bleibt noch zu ergänzen, dass Investitionen in Liegenschaften und Pkws auch hier wie in der Vergangenheit nicht begünstigt sind.

- Vorsicht: Auch 2021 ist bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro die beeidete Schätzung eines Sachverständigen notwendig. Wird die genannte Investitionsschwelle nicht überschritten, reicht eine Erklärung des rechtlichen Vertreters über die Eigenschaften der Güter im Sinne der Bestimmungen im Bereich Industrie 4.0. Daneben soll noch eine Meldung an das Wirtschaftsministerium notwendig werden, deren Details über eine Durchführungsbestimmung zu regeln sein werden; diese Meldung sollte allerdings vorwiegend statistischen Charakter haben und das Anrecht auf das Steuerguthaben an sich nicht beeinträchtigen.

c) gemeinsame Regelungen:

- Die so erworbenen Steuergutschriften (also sowohl jene für ordentliche Investitionen als auch jene für Investitionen im Bereich 4.0) müssen nicht wie im Vorjahr auf 5 Jahre aufgeteilt werden, sondern können zu gleichen Teilen bereits über 3 Jahre verrechnet werden. Aber damit nicht genug: Unternehmer und Freiberufler mit Erlösen von nicht mehr als 5 Mio. Euro dürfen für Investitionen in der Zeit vom 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2021 sogar eine sofortige Verrechnung der gesamten Gutschrift vornehmen.

Und wichtig: Die Steuergutschriften stehen ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Güter bzw. deren Anschluss an die EDV (bei Industrie 4.0) zu und nicht erst ab dem Folgejahr, wie dies für Investitionen vor dem 16. November 2020 der Fall war.

- Angesichts der u. U. hohen Steuerguthaben ist auch darauf zu verweisen, dass ihre Verwendung nicht den allgemeinen Verrechnungsbeschränkungen für den Vordruck F24 (derzeit 1 Mio. Euro/Jahr) unterliegt, und die Guthaben dürfen, im Unterschied zur Regelung im Vorjahr, auch abgetreten oder im Rahmen der Gruppenbesteuerung verschoben werden.

- Wichtig: Die im Rahmen dieser Investitionsförderungen zuerkannten Guthaben sind von der IRES und der IRAP befreit und haben auch keinen Einfluss auf die Absetzbarkeit von Gemeinkosten und Passivzinsen.

- Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen: Die Steuerguthaben sind mit anderen Förderungen kumulierbar, wichtig ist nur, dass Steuerguthaben und Förderungen in Summe nicht die Investitionskosten selbst übersteigen.

- Unverändert aufrecht bleiben hingegen die bisherigen Missbrauchsbestimmungen: Die geförderten Gegenstände dürfen für zwei Jahre nicht veräußert werden.

- Wichtig: Aufrecht bleibt auch die Verpflichtung, dass in den Investitionsrechnungen, die Anrecht auf eine der aufgezeigten Steuergutschriften geben, eigens auf die Begünstigung verwiesen werden muss. In Ermangelung amtlicher Anweisungen kann nur empfohlen werden, von den jeweiligen Lieferanten für alle Investitionen ab 1. Jänner 2021 folgende Angabe in der Rechnung zu verlangen: „Investition im Sinne von Art. 1, Absätze 1054-1058 G. 178/2020“.

- Hinweis: Sowohl für die Gutschriften im Rahmen der früheren Sonderabschreibung als auch für jene der früheren Hyperabschreibung fehlen bis dato notwendige Übergangsbestimmungen für das Jahr 2020. Bekanntlich stand im Jahr 2020 im Bereich Industrie 4.0 bis zum 16. Nov. 2020 ein Steuerbonus von bis zu 40% (und zwar: 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro; 20% darüber für Investitionen bis zu maximal 10 Mio. Euro); jetzt gelten rückwirkend ab 16. November neue Obergrenzen und neue Fördersätze; auch bei den ordentlichen Investitionen gelten ab genanntem Stichtag neue Obergrenzen und neue Fördersätze. Hier wird umgehend zu klären sein, wie die Obergrenzen und Fördersätze im Jahr 2020 der Zeit vor und nach dem 16. November zuzuordnen sind.

Empfehlung: Die Steuergutschriften stehen bekanntlich nur für neue Wirtschaftsgüter zu, und das Datum der Inbetriebnahme bzw. des Netzanschlusses ist insbesondere mit Bezug auf den Stichtag 16.11.2020 wesentlich. Bitte im Buch der abzuschreibenden Güter die notwendigen Präzisierungen vornehmen!

Steuergutschrift F+E sowie Innovation:

Steuerbonus F+E in ökologische Projekte und Industrie 4,0 (Abs. 1064 HG)

Der Steuerbonus zu Gunsten der Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, für die nachstehenden die 3 Bereiche wird ebenfalls bis Ende 2022 verlängert und erweitert:

1. Forschung und Entwicklung (vor allem Grundlagenforschung),

2. technologische Innovation (darunter sind nicht die Verbesserungen bestehender Produkte zu verstehen, sondern die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und/oder Produktionsverfahren!) und

3. sonstige Innovation (betrifft Designstudien vor allem in den Bereichen Textil, Mode, Schuhe, Brillen, Möbel und Einrichtung sowie Keramik zur Entwicklung neuer Produkte).

Nachstehend ein erster Überblick über die neuen Förderungen:

Art der Ausgabe Ausmaß Obergrenze Ausgabe
technolog. F+E (Grundlagenforschung) 20% 4.000.000
technolog. Innovation 10% 2.000.000
technolog. Innov. Bereich Ökologie und Ind. 4.0 15% 2.000.000
Design und Produktgestaltung (sonstige Innov.) 10% 2.000.000

Als Kosten sind vor allem die Kosten für spezifisch abgestellte Mitarbeiter, Abschreibungen der spezifisch eingesetzten Investitionsgüter nebst Leasingraten, Vertrags- und Beratungskosten sowie schließlich die Materialkosten (und neu: Software) anerkannt. Übrigens: Die Personalkosten junger (bis zu 35 Jahren) Mitarbeiter mit Hochschulabschluss und besonderer Spezialisierung werden zu 150% berücksichtigt.

Das so zuerkannte Steuerguthaben ist in 3 gleichen Raten über die drei Folgejahre zu verrechnen. Eine Abtretung ist nicht zulässig, auch nicht im Rahmen der Gruppenbesteuerung.

Es sind umfangreiche Bescheinigungen sowie spezifische Mitteilungen an das Ministerium verlangt. Die Details sind in den Durchführungsbestimmungen vom 26. Mai 2020 geregelt, die i. W. bestätigt werden. Zusätzlich wird nun aber offensichtlich ein beeidetes Sachverständigengutachten (Abs. 1064 Buchst. g) verlangt. Die neuen Fördersätze gelten für Investitionen ab dem 1. Jänner 2021.

Steuergutschrift Weiterbildung Industrie 4.0:

Mitarbeiter im Bereich 4.0(Abs. 1064 HG)

Der vor 3 Jahren eingeführte Steuerbonus für Ausgaben in die Fortbildung der Arbeitnehmer im Bereich Industrie 4.0 wird bis zum 31.12.2022 verlängert; es gilt nachstehende Staffelung:

- Für die Kleinunternehmen beträgt der Bonus jetzt 50% der zulässigen Ausgaben bei einer Obergrenze der anerkannten Ausgaben von 300.000 Euro;

- für die mittleren Unternehmen 40% bei einer Obergrenze der anerkannten Ausgaben von 250.000 (anstatt wie bisher 300.000) Euro, und

- für die Großunternehmen beträgt der Bonus 30% mit einer Obergrenze der anerkannten Ausgaben von 250.000 (anstatt wie bisher 200.000) Euro.

Soweit die Weiterbildung beeinträchtigte oder stark beeinträchtigte Mitarbeiter betrifft, erhöht sich der Förderungssatz in allen Fällen auf 60%; die Obergrenzen bleiben aber unverändert.

Der Steuerbonus darf nur mittels Verrechnung im Vordruck F24 beansprucht werden, wobei die einschlägigen Obergrenzen von 250.000 Euro und 700.000 Euro nicht greifen. Die Gutschrift selbst ist für Zwecke der Einkommensteuern (auch IRAP) nicht zu berücksichtigen. Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Förderung sind u. a. die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit und die korrekte Beitragszahlung.

Wichtig: Durch das Haushaltsgesetz wurde die Begünstigung insofern erweitert, als alle Kosten im Sinne von Art. 31 der EU-RL 651/2014 zugelassen werden, und diese Erweiterung erfolgt offensichtlich rückwirkend für 2020 (Abs. 1064 Buchst. l).

Steuergutschrift Zuwendungen Hochschulen:

Steuergutschrift für Managerausbildung (Abs. 536-539 HG)

Unternehmen, welche in den Jahren 2021 und 2022 Studienbörsen für die Managerausbildungen an öffentliche oder private Universitäten und Hochschulen gewähren, erhalten dafür Steuergutschriften im Ausmaß von 100% (Kleinunternehmen), 90% (mittlere Unternehmen) und 80% (Großunternehmen) mit einer Obergrenze von 100.000 Euro. Details müssen auch hier über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden.

Steuergutschrift für die Werbung:

Werbebonus (Abs. 608 HG)

Für die Jahre 2021 und 2022 wird Unternehmen, Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften ein Steuerguthaben von 50% für Ausgaben für die Werbung in Tageszeitungen oder periodisch erscheinenden Printmedien – auch für deren Digitalausgaben – zuerkannt, und zwar für maximale Ausgaben in Höhe von 50 Millionen Euro im Jahr.  Im Unterschied zur Vergangenheit sollen also nicht Radio- und Fernsehwerbung gefördert werden, sondern ausschließlich die Werbung in Printmedien (inkl. Onlineausgaben). Wie bereits im Jahr 2020 steht die Gutschrift nicht nur auf die Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr, sondern auf die absoluten Ausgaben des Geschäftsjahres zu.

Für die hierfür notwendigen Voranmeldungen und Ersatzerklärungen im Nachhinein wird auf die Durchführungsbestimmungen vom 16. Mai 2018 verwiesen. Entsprechend wird es notwendig sein, im Monat März 2021 die übliche Voranmeldung zu machen, während im Jänner 2022 die Abrechnung für 2021 vorzunehmen sein.

In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass die Ersatzerklärung für die Ausgaben des Jahres 2020 innerhalb 8. Februar 2021 einzureichen sind.

Fazit: So günstig war Werbung noch nie! Noch ein Hinweis: Für die Gutschrift gelten die allgemeinen Deminimis-Beschränkungen.

Förderung der Filmindustrie:

Steuergutschrift Filmindustrie (Abs. 583 HG)

Die Steuerguthaben für die Filmindustrie werden verlängert und erweitert: Es wird eine Steuergutschrift in Höhe von bis zu 40% der Kosten (bisher 30%) für die Produktion und Postproduktion von Filmen vorgesehen.

Förderung der Musikindustrie und Musikveranstalter:

Steuergutschrift Musikindustrie (Art. 4-bis G. 176/2020)

Im Zuge der Umwandlung der eingangs angeführten Ausgleichsverordnungen wurde eine Steuergutschrift für die Musikwirtschaft (Hersteller von Tonträgern und Musikvideos sowie Musikveranstalter) in Höhe von 30% der getragenen Kosten für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vorgesehen, wobei dieser Beitrag im Dreijahreszeitraum maximal 800.000 Euro betragen darf. In diesem Zusammenhang wurde auch der Verweis auf die bislang geltende De-Minimis-Verordnung gestrichen, und auch die Hürde der Beherrschung durch einen Medienunternehmer wurde gelöscht.

Köchebonus:

Steuerbnnus für Köche (Abs. 117)

Etwas kurios ist die nachstehende Beihilfe: Köchen, unabhängig davon, ob diese als Lohnabhängige oder als Selbständige arbeiten, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 40% für Investitionen in Sachanlagen oder auch für Ausgaben für die Weiterbildung in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 30. Juni 2021 zuerkannt. Das Guthaben ist ausschließlich über den Vordruck F24 verrechenbar, kann aber auch an Dritte, und darunter auch Banken und andere Finanzvermittler, abgetreten werden. Details müssen noch über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden. Die Gutschrift wird als Coronahilfe klassifiziert (dürfte damit, wie nachstehend noch erläutert steuerfrei sein). Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 6.000 Euro.

Digitalisierungsbonus in der Landwirtschaft:

Digitalisierungsbonus (Abs. 131 HG)

Für Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen im Rahmen von Netzverträgen oder Konsortien zur Realisierung und Erweiterung von Systemen im Bereich des E-Commerce werden in den Jahren 2021 bis 2023 Steuergutschriften in Höhe von 40% der Aufwendungen zuerkannt. Details müssen noch über eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Verlängerung Sabatini-Förderung:

Sabatini-Ter (Abs. 95 – 96 HG)

Es wird vorgesehen, dass die Zinszuschüsse im Rahmen der sog. „Sabatini-Förderung“ als einmalige Auszahlung unmittelbar nach Durchführung der Investition liquidiert werden. Bislang war die einmalige Auszahlung nur im Zusammenhang mit Kleinfinanzierungen bis zu 200.000 Euro zulässig.

Handel in Pilgerstätten:

Einzelhandel bei Pilgerstätten (Abs. 87 HG)

Die Augustverordnung (G.V. 104/2020) hat bekanntlich eine Steuergutschrift für den Einzelhandel in historischen Zentren der Provinzhauptstädte eingeführt; dieser wird nun für das Jahr 2021 auf alle Gemeinden ausgedehnt, in welchen religiöse Pilgerstätten bestehen und in welchen das Touristenaufkommen in der Vergangenheit das Dreifache der Einwohnerzahl überschritten hat.

Verlagswesen:

Verlagswesen (Abs. 608-613 HG)

Die im Vorjahr eingeführten Steuergutschriften für Investitionen in die Werbung, für den Buchhandel und für digitale Veröffentlichungen der Unternehmen, die im Verlagswesen tätig sind, werden bis Ende 2022 verlängert.

Steuergutschrift Gemüseanbau:

Förderung Gemüseanbau (Art. 16-ter G. 176/2020)

Im Zuge der eingangs erwähnten Ausgleichsverordnungen wurde für Gemüseanbauer der „ersten Generation“ und der „vierten Generation“ (im Detail „quarta gamma“ und „prima gamma evoluta“) eine Steuergutschrift für coronabedingte Umsatzeinbrüche im Jahr 2020 mit einer Obergrenze von 20 Mio. Euro vorgesehen. Im Detail werden die Einbrüche beim MwSt-Umsatz in der Zeit zwischen März und Juli 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum abgegolten. Unterstützt werden hier aber nicht direkt die Landwirte, sondern deren Interessensverbände, die dann für eine Aufteilung auf die Mitglieder sorgen müssen.

Achtung: Hier ist noch die Zustimmung der EU notwendig.

Investitionsbeihilfen Fuhrpark:

Beihilfen für Ankauf Transportfahrzeuge (Abs. 657 HG)

Für den Ankauf von neuen kleineren Transportfahrzeugen (mit einer Traglast von bis zu 3,5 t der Klasse N1 bzw. Sonderfahrzeuge der Klasse M1) werden in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 30. Juni 2021 eigene Beihilfen vorgesehen. Die Höhe ist von der Traglast und vom Antrieb abhängig, und zudem vorm Umstand, ob gleichzeitig ein gebrauchtes Fahrzeug der Schadstoffklasse bis zu Euro 4/IV verschrottet wird:

Traglast in t ausschl. Elektroantrieb Hybrid- oder Alternativantrieb Sonst. Antrieb
0-1,999  
mit Verschrottung 4.000 2.000 1.200
ohne Verschrottung 3.200 1.200 800
2-3,299  
mit Verschrottung 5.600 2.800 2.000
ohne Verschrottung 4.800 2.000 1.200
3,3-3,5  
mit Verschrottung 8.000 4.400 3.200
ohne Verschrottung 6.400 2.800 2.000

Beihilfen Fahrräder:

Beihilfen Cargobikes (Abs. 698-699 HG)

Klein- und Kleinstunternehmen, die im Transportwesen tätig sind, wird eine Steuergutschrift für den Ankauf von Cargobikes gewährt, und zwar im Ausmaß von 30% der getragenen Ausgaben.

2. Änderungen bei Gewinnermittlung

Steuerbefreiung aller Covid-Beihilfen (Art. 10-bis G. 176/2020)

Im Zuge der Umwandlung der eingangs genannten Ausgleichsverordnungen wurde mit Art. 10-bis G. 176/2020 verfügt, dass alle

  • Beihilfen,
  • Entschädigungen und
  • Zuwendungen jeglicher Art

an Unternehmer und Freiberufler infolge des Notstandes Covid-19 (und die somit vor Auftreten des Notstandes nicht existierten!), bei der Gewinn- bzw. Überschussermittlung der Unternehmen und Freiberufler für Zwecke von IRES, IRAP und IRPEF nicht zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wie sie beansprucht worden sind, von wem sie gewährt worden sind und wie sie verbucht worden sind. Daraus folgt insbesondere, dass sowohl Beihilfen des Landes als auch die diversen Beihilfen und Steuergutschriften des Staates für Steuerzwecke nicht zu berücksichtigen sind, und der Verweis auf die Buchhaltung hilft auch insofern, als die Befreiung nicht an die korrekte wirtschaftliche Zuordnung an das Geschäftsjahr gebunden ist (die vor allem im Jahresabschluss für 2020 sicher erheblich Probleme schaffen wird!). Ähnliche Bestimmungen hatte es bereits im letzten Jahr für Zuwendungen an Lohnabhängige gegeben, nun wird dieser Grundsatz aber allgemein auf Unternehmer und Freiberufler ausgedehnt. Und wichtig: Die Steuerbefreiung hat keinerlei Auswirkungen auf die Absetzbarkeit von Passivzinsen und Gemeinkosten.

Aufwertung immaterielle Vermögensgegenstände (Abs. 83)

Mit der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) war verfügt worden, dass im Jahresabschluss 2020 immaterielle und materielle Anlagen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% aufgewertet werden dürfen, wobei die Aufwertung unabhängig von spezifischen Kategorien von Gütern ist; alternativ ist auch die rein handelsrechtliche Aufwertung zulässig. Die Aufwertung immaterieller Güter war in der genannten Verordnung Nr. 104/2020 aber auf juristisch geschützte Tatbestände (Lizenzen, Konzessionsrechte, Marken, Patente, Knowhow usw.) beschränkt.

Mit dem Finanzgesetz für 2021 wird nun zusätzlich eine steuerliche Wertanpassung weiterer immaterieller Gegenstände, wie Firmenwert und mehrjährige Spesen, zugelassen, welche allerdings bereits aus dem Jahresabschluss 2019 hervorgehen müssen und im Jahresabschluss 2020 noch zugegen sind. Im Detail wird es zulässig sein, immer dort, wo infolge von Einbringungen oder anderen Umstrukturierungen immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz zu einem Wert angesetzt sind, der über dem steuerlich anerkannten Wert liegt, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% eine steuerliche Aufwertung auf den handelsrechtlichen Wert vorzunehmen. Für die zusätzliche Freistellung gebildeter Aufwertungsrücklagen fällt die übliche Ersatzsteuer von 10% an.

Internationales Ruling (Abs. 1101 HG)

Durch eine Änderung in Art. 31-ter DPR 600/1973 werden die Bestimmungen zum internationalen Ruling über Verrechnungspreise und Festlegung von Vermögenswerten im Falle von Sitzverlegungen von und ins Ausland erweitert. Freiwillige Berichtigungen können ohne Verwaltungsstrafen erfolgen.

Und neu: Das Steueramt verlangt nach ausländischem Vorbild für verbindlichen Vorbescheide („interpelli“) erstmals eine Bearbeitungsgebühr, die abhängig von den Umsatzerlösen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro liegen kann, reduziert auf 50% bei Folgeanfragen.

3. Änderungen an Covid-Maßnahmen

Kreditsicherungsmaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe (Art. 248 HG)

Zur Erinnerung: Mit G.V. 18/2020 war verfügt worden, dass KMU-Betriebe bei Banken und Leasinggesellschaften mit Verweis auf die genannte Verordnung und die Coronapandemie verlangen können, dass Darlehens- und Leasingraten bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Voraussetzung war nur, dass die entsprechende Finanzierungsposition zum 17. März 2020 noch ordnungsgemäß bedient worden war. Die Option stand allen KMU-Unternehmen, unabhängig von ihrer Tätigkeit, zu, und die Unternehmen konnten auch dafür optieren, in dieser Zeit nur die Zinsen (ohne Kapitalraten) zu entrichten. Die aufgezeigte Stundung wurde dann mit der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) vom 30. September 2020 auf den 31. Jänner 2021 verlängert, für Tourismusunternehmen sogar bis zum 31. März 2021.Mit dem Finanzgesetz für 2021 wird die Stundung vom 31. Jänner 2021 jetzt automatisch auf den 30. Juni 2021 verlängert. Hinweis Wer bereits in der Vergangenheit um die Aussetzung angesucht hat, kommt automatisch in den Genuss der Verlängerung. Umgekehrt: Wer die Aussetzung beantragt hat, jetzt aber mit der Tilgung fortfahren will, muss innerhalb 31. Jänner 2021 beim jeweiligen Kreditinstitut die Unterbrechung der Aussetzung verlangen. Und wer bislang die Stundungen nicht beansprucht hat, sie ob der unerwartet langen Dauer der Krise aber jetzt benötigt, hat ebenfalls bis zum 31. Jänner 2021 Zeit, um eine Aussetzung bis zum 30. Juni 2021 zu verlangen.

Kleinkredite durch Confidi und Garfidi

Besonders für Kleinunternehmen sollte die nachstehende Maßnahme eine Überbrückungshilfe darstellen: Kleiner Garantiegenossenschaften, die im Verzeichnis laut Art. 106 ETB eingetragen sind, hätten nun die Möglichkeit, direkt Kredite in Höhe von bis zu 40.000 Euro an Kleinstunternehmen sowie an kleinere und mittlere Unternehmen zu vergeben. Die Bestimmung betrifft auch die lokalen Garantiegenossenschaften Garfidi und Confidi.

Workers buy-out

Lohnabhängige können durch Gründung einer Arbeitergenossenschaft ihr kriselndes Unternehmen übernehmen und umstrukturieren und erhalten hierfür besondere Förderungen. Ganz überzeugt von dieser Maßnahme dürfte aber selbst die Regierung nicht sein: Die entsprechenden Fonds wurden im Haushalt um lächerliche 20 Mio. Euro aufgestockt.

Garantien SACE (Abs. 206, 208-212 HG)

Zur Erinnerung: Mit der sog. Liquiditätsverordnung (G.V. 23/2020) wurden für größere Finanzierungen (über 5 Millionen Euro) bzw. für die Finanzierung größerer Unternehmen (über 499 Mitarbeiter) neue Garantien des Garantiefonds SACE eingeführt. Diese Möglichkeiten werden nun auf den 30. Juni 2021 verlängert, gleich wie die Garantien der Depositenbank.

Vorverlegung Verrechnung Steuerguthaben (Abs. 1098 – 1100 HG)

Betriebe, welche im Sinne von Art. 120 G.V. Nr. 34/2020 die Arbeitsplätze an die Covid-Bestimmungen angepasst haben und hierfür einen Steuerbonus erhalten, hätten diesen grundsätzlich im Laufe des Jahres 2021 verrechnen können. Nun ist das Guthaben innerhalb 30. Juni 2021 (und nicht mehr 31.12.2021) zu verrechnen, und alternativ kann innerhalb 30. Juni 2021 für einen Verkauf des Guthabens (auch an Banken) im Sinne von Art. 122 G.V. 34/2020 optiert werden.

Verlustbeiträge Corona

Über die möglichen Verlustbeiträge durch die Verordnungen „Ristoro“ und „Ristori-bis“ haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 66/2020 informiert. Hier ist zu ergänzen, dass mit der G.V. „Ristori-quater“ die Tabelle 2 noch um den Tätigkeitskodex 47.72.10 (Einzelhandel mit Socken u. ä.) erweitert worden ist.

Zudem wurden die Berechtigten auf einen Verlustbeitrag im Sinne von Art. 1 G.V. 137/2020 um die nachstehenden Tätigkeitskennzahlen ergänzt:

Tätigkeitskode Beschreibung
46.12.01 Handelsvertreter für Treibstoff, Flüssiggas,
Gasflaschen
und Ähnliches; Schmiermittel
46.14.03 Handelsvertreter für Mineralien, Metalle und
Halbwaren
46.15.01 Handelsvertreter für Holz-, Metall- oder Plastikmöbel
46.15.03 Handelsvertreter für Haushaltsgegenstände,
Porzellan, Gegenstände aus Glas usw.
46.15.05 Handelsvertreter
für Hauseinrichtungsmöbel und -gegenstände aus Bambus, Weiden, Binsen, Kork,
Stroh; Besen, Bürsten, Körbe u.Ä.
46.15.06 Geschäftsvermittler für Möbel, Einrichtungs- und
Haushaltsgegenstände, Eisen- und Metallwaren
46.15.07 Vermittler für Möbel, Einrichtungs- und
Haushaltsgegenstände, Eisen- und Metallwaren
46.16.01 Handelsvertreter für Kleidung und Bekleidungsaccessoires
46.16.02 Handelsvertreter für Pelze
46.16.03 Handelsvertreter
für Bekleidungs- und Einrichtungstextilien (einschließlich Kurzwaren und
Bortenwaren)
46.16.04 Handelsvertreter für Hemden, Blusen und
Unterwäsche
46.16.05 Handelsvertreter für Schuhe und Accessoires
46.16.06 Handelsvertreter für Lederwaren, Koffer und
Reiseartikel
46.16.07 Handelsvertreter
für Haushaltstextilien, Teppiche, Matten und Matratzen
46.16.08 Geschäftsvermittler
für Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe und Lederwaren
46.16.09 Vermittler für
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren Schuhe und Lederwaren
46.17.01 Handelsvertreter
für frisches, eingefrorenes und tiefgekühltes Gemüse und Obst
46.17.02 Handelsvertreter
für frisches, eingefrorenes, tiefgekühltes, konserviertes und getrocknetes
Fleisch; Wurstwaren
46.17.03 Handelsvertreter für Milch, Butter und Käse
46.17.04 Handelvertreter für
Speiseöle und -fette: Oliven- und Samenöle, Margarine und andere ähnliche
Produkte
46.17.05 Handelsvertreter für Getränke und ähnliche
Produkte
46.17.06 Handelsvertreter
für frische, eingefrorene, tiefgekühlte, konservierte und getrocknete
Fischprodukte
46.17.07 Handelsvertreter
für andere Nahrungsmittel (einschließlich Eiern und Futtermitteln für
Haustiere); Tabakwaren
46.17.08 Geschäftsvermittler für Nahrungsmittel, Getränke
und Tabakwaren
46.17.09 Vermittler für Nahrungsmittel, Getränke und
Tabakwaren
46.18.22 Handelsvertreter für elektrische Haushaltsgeräte
46.18.92 Handelsvertreter
für Uhren, Wertgegenstände und Halbwaren für Juweliere und Goldschmiede
46.18.93 Handelsvertreter
für Foto- und Optikartikel und ähnliche Produkte; wissenschaftliche
Instrumente und Instrumente für Analyselabors
46.18.96 Handelsvertreter für Ziergegenstände und
Modeschmuck
46.18.97 Handelsvertreter
für sonstige Nicht-Nahrungsmittel a.n.g. (einschließlich Verpackung,
Unfallverhütungs-, Brandschutz- und Werbeartikel)
46.19.01 Handelsvertreter für Waren ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
46.19.02 Geschäftsvermittler für Waren ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
46.19.03 Vermittler für Waren ohne ausgeprägten
Schwerpunkt

Hinweis: Der Verlustbeitrag wird automatisch zuerkannt, soweit Sie bereits infolge der Neustartverordnung (G.V. 34/2020) angesucht haben. Sollte dies nicht der Fall sein, muss innerhalb 15. Jänner 2021 um die Beihilfe angesucht werden. Für weitere Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 66/2020.

Hinweis: Sollten Sie Anrecht auf einen Verlustbeitrag haben und noch keinen Antrag gestellt haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.

Steuer-gutschrift für Miet-und Pachtzins auch für die Monate Oktober-Dezember 2020 (Art. 8 ff. G. 176/2020 und Abs. 602-03 HG)

Zur Erinnerung: Mit der Umwandlung der Augustverordnung war der sog. Mietbonus, damals beschränkt auf die Tourismusunternehmen, auf die Monate Oktober – Dezember 2020 verlängert worden

Im Zuge der Umwandlung der Aufschwungsverordnungen wurde diese Begünstigung nun auf alle Unternehmen erweitert, die in der Tabelle 1 und Tabelle 2 (siehe Anlagen 1 und 2 zu unserem Rundschreiben Nr. 66/2020) aufgelistet sind, erweitert zusätzlich um Reisebüros und Tour Operators: Sie alle können eine Steuergutschrift in Höhe zwischen 30% und 60% des in den Monaten Oktober – Dezember 2020 geschuldeten (und bezahlten) Pacht- bzw. Mietzinses in Anspruch nehmen, und zwar unabhängig von der Höhe des Umsatzes des Unternehmens (im Klartext: Es gilt nicht die frühere 5-Millionen-Grenze). Voraussetzung ist, dass in den genannten Monaten jeweils ein Umsatzeinbruch (für MwSt-Zwecke) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von zumindest 50% zu verzeichnen war, und der Bonus steht für jenen der drei Monate zu, in welchem diese Voraussetzung erfüllt war. Im Detail haben die Unternehmen Anrecht auf eine Gutschrift in Höhe von 60% für gewerbliche Mieten und von 30% für den Pachtzins.

Wichtig: Das Steuerguthaben kann erst und nur soweit beansprucht werden, als die Miete auch bezahlt ist und bleibt ggf. solange ausgesetzt, als die Zahlung nicht erfolgt ist.

Zur Erinnerung: Zwecks Inanspruchnahme der Gutschrift sind keine besonderen Anträge zu stellen, es ist „nur“ die Verrechnung im Vordruck F24 vorzunehmen, und es gilt die allgemeine Corona-Fördergrenze von 800.000 Euro. Der Verrechnungsschlüssel im Vordruck F24 lautet 6920. Für Tourismusunternehmen, Reisebüros und Tour Operators wurde der Miet- bzw. Pachtbonus mit dem Haushaltsgesetz für 2021 schließlich auf die Monate Jänner – April 2021 zu gleichen Bedingungen verlängert.

Wichtig: Im Unterschied zu der umstrittenen Bestimmung im letzten August, sind die Verlängerungen von Miet- und Pachtbonus nicht mehr an etwaige Zustimmungen der EU gebunden (was vielleicht indirekt bestätigt, dass die Zustimmung auch seinerzeit nicht notwendig gewesen wäre!).

In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass aufgrund einer Verordnung der Agentur der Einnahmen (Nr. 378222 vom 14. Dezember 2020) auch eine Abtretung dieser Steuergutschriften auf Miet- und Pachtzins an Dritte (auch an Banken und Finanzvermittler), vor allem aber auch an den Vermieter, zulässig ist. Die entsprechende Meldung über die Abtretung ist spätestens innerhalb 31. Dezember 2021 zu versenden. Hinweis: Sollten wir hier für Sie die Meldungen verschicken oder sollten Sie Zweifel ob des Anrechts auf Miet- und Pachtbonus haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

5. Sonstige Änderungen für Unternehmen und Freiberufler

Verlustabdeckungen (Abs. 266 HG)

Zur Erinnerung: Art. 2484 ZGB sieht unter Zi. 4 bekanntlich vor, dass Reduzierungen des Gesellschaftskapitals unter den gesetzlichen Mindestwert bei GmbHs und AGs einen Auflösungsgrund der Gesellschaft darstellt. Die Verwalter sind in diesem Fall im Sinne von Art. 2482-ter ZGB verpflichtet, unverzüglich („senza indugio“) eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist, welche entweder über die Wiederherstellung des Gesellschaftskapitals oder aber über eine Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft entscheiden muss. Soweit so gut!

Angesichts der herrschenden Krise werden mit Bezug auf etwaige Jahresfehlbeträge des zum 31. Dezember 2020 laufenden Geschäftsjahres die Bestimmungen in Art. 2446 Abs. 2 und 3, Art. 2447, Art. 2482-bis Absätze 4, 5 und 6 sowie Art. 2482-ter ZGB ausgesetzt, und es greift i. W. nicht der obgenannte Auflösungsgrund laut Art. 2484 Zi. 4 ZGB, auch wenn der Jahresfehlbetrag das Reinvermögen der Gesellschaft unter die gesetzliche Mindestgrenze vermindert. Die notwenige Verlustabdeckung kann ausnahmsweise bis zum 5. Folgejahr ausgesetzt werden; erst mit der Bilanzgenehmigung für das 5. Folgejahr ist ggf. eine Reduzierung des Gesellschaftskapitals notwendig, soweit bis dahin keine Besserung erfolgt ist.

Im Anhang ist der Jahresfehlbetrag des Jahres 2020 getrennt auszuweisen und zu kommentieren.Wichtig: Unverändert bleibt die Verpflichtung der Verwalter bei Auftreten eines solchen Verlustes, umgehend die Gesellschafterversammlung einzuberufen, und diese kann – anstatt über eine umgehende Wiederherstellung des Kapitals, eine Auflösung oder Umwandlung zu entscheiden - eben die Aussetzung der Wiederherstellung des Kapitals für 5 Jahre beschließen!

Begünstigte Kapitalerhöhungen (Abs. 263-264 HG)

Zur Erinnerung: Mit G.V. 34/2020 war vorgesehen worden, dass Unternehmen mit

a) Umsatzerlöse für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer) in der vorhergehenden Steuerperiode müssen zwischen 5 Mio. und 50 Mio. Euro,

b) Einbrüchen der Umsatzerlöse für Zwecke der Einkommensteuern im Zweimonatszeitraum März-April 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr um mehr als ein Drittel und

c) anderweitiger Ordnungsmäßigkeit mit Bezug auf urbanistische und abgabenrechtliche Aspekte,

Steuergutschriften bei Kapitalerhöhungen innerhalb 31. Dezember 2020 erhalten konnten. Diese Frist wird nun auf den 30. Juni 2021 verlängert, und zwar mit einigen Änderungen: Dem einzahlenden Gesellschafter, unabhängig ob juristi­sche oder natürliche Person, wird eine Steuergutschrift im Ausmaß von 20%  der Zuzahlung zuer­kannt, und zwar mit einer Obergrenze von 400.000 Euro, während der aufnehmenden Gesellschaft eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% des Jahresfehlbetrages des Geschäftsjahres 2020, soweit dieser 10% des Reinvermögens zum 31.12.2020 übersteigt, und zwar mit einer Obergrenze von 30% (im ersten Semester 2021: 50%) der Kapi­talerhöhung laut vorhergehendem Absatz, zuerkannt wird. Für die Beteiligten gilt die allgemeine Covid-Obergrenze für Beihilfen von 800.000 Euro.

Leider sind die Zugangsbeschränkungen hinsichtlich des Umsatzes nicht geändert worden, und auch Holdinggesellschaften als Kapitalgeber sind weiterhin nicht begünstigt. Der Kreis der Begünstigten bleibt also eng.

Förderung der Umstrukturierung von Unternehmen – Umwandlung aktivischer Steuern in Steuerguthaben (Abs. 223 – 243 HG)

Bei Umstrukturierungen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 (Fusionen, Spaltungen oder Einbringungen) wird dem aufnehmenden Unternehmen für aktivische antizipative Steuern im Zusammenhang mit Verlustvorträgen oder Überhängen aus der ACE ein Steuerguthaben in gleicher Höhe zuerkannt, und zwar auch dann, wenn das aufgenommene Unternehmen diese Steuern nicht in seiner Bilanz ausgewiesen hatte. Bei einer Umstrukturierung im Jahr 2021 wird das Guthaben mit Bezug auf die latenten Steuern im Jahresabschluss 2020 zuerkannt, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Umstrukturierung die Steuererklärung für 2020 noch nicht abgegeben ist. Bei Fusionen und Spaltungen kann die Umwandlung für die latenten Steuern sowohl der aufnehmenden als auch der aufgenommenen Gesellschaft beansprucht werden; bei Einbringungen sind nur die Steuern des eingebrachten Unternehmens begünstigt. Die latenten Steuern auf Verlustvorträge werden nur soweit anerkannt, als im Falle der Umstrukturierung auch der Vortrag dieser Verluste im aufnehmenden Unternehmen für Steuerzwecke zulässig wäre. Obergrenze für die Umwandlung ist ein Wert von 2% der Aktiva der beteiligten Unternehmen, wobei jenes Unternehmen mit der größten Aktiva nicht berücksichtigt werden darf. Für die Umwandlung ist eine „Kommission“ in Höhe von 25% geschuldet, die in 2 Raten zu entrichten ist.

Die aufgezeigte Erleichterung ist in Kombination mit der Bestimmung in Art. 11 G.V. 34/2019 zu sehen, wo für Einbringungen, Fusionen und Spaltungen in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 31. Dezember 2022 eine unentgeltliche Aufwertung auch für Steuerzwecke gewährt worden ist. Die unentgeltliche Anerkennung gilt für Mehrwerte bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro. So vielversprechend diese Begünstigung 2019 war, die praktische Anwendung ist aus den nachstehenden Überlegungen äußerst beschränkt:

- Neue Unternehmen sind nicht begünstigt; die beteiligten Parteien müssen seit mindestens 2 Jahren tätig sein.

- Die beteiligten Parteien dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören und nicht verbunden oder beherrscht sein. Im Klartext: Begünstigt ist die Aggregation unabhängiger Dritter.

Und die gleichen Anforderungen werden nun auch bei der Umwandlung latenter Steuern verlangt, mit einer kleinen Lockerung: Von der Unabhängigkeit darf im letzten Jahr vor Wirksamwerden der Umstrukturierung abgesehen werden. Im Klartext: Ein vor nicht mehr als einem Jahr angekauftes Unternehmen kann gespalten, eingebracht oder fusioniert werden, und dabei dürfen die latenten Steuern umgewandelt werden.

Bewertung: Die Zugangsvoraussetzungen für die beiden Erleichterungen sind enorm hoch, aber wer diese erfüllt, kann wirklich nachhaltige Vorteile in Anspruch nehmen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider