Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen:
Dividenden an nicht gewerbliche Körperschaften (44-47 HG)
Dividenden, die an nicht gewerbliche Körperschaften ausgeschüttet werden, sind ab 2021 nur mehr im Ausmaß von 50% zu besteuern. Die Abgeltungssteuer von 26% wird dadurch faktisch auf 13% reduziert. Die Körperschaften müssen eine gemeinnützige Tätigkeit in einem Bereich ausüben, wie er im Detail im Haushaltsgesetz festgelegt ist. Die Steuerersparnis muss ihrer institutionellen Tätigkeit zuführen. Begünstigt sind hier auch die Dividenden der Bankenstiftungen.
Babybonus (Abs. 362 HG)
Für ab 1. Jänner 2021 geborene Kinder wird ein Babybonus zuerkannt, und zwar abhängig vom ISEE-Einkommen degressiv zwischen 1.920 Euro und 960 Euro je Kind. Bei mehreren Kindern (Zwillingen) stehen degressive Beihilfen zu.
Zeitschriftenbonus (Abs. 612-613)
Familien mit einem ISEE-Einkommen bis zu 20.000 Euro wird für die Jahre 2021 und 2022 ein Bonus bis zu 100 Euro zum Ankauf von Zeitungen und Zeitschriften, auch in digitaler Form, zuerkannt.
Bonus TV 5G (Abs. 614.615 HG)
Wer ein Fernsehgerät mit Decoder erwirbt, welche 5G-tauglich sind, erhält hierfür ein Guthaben von 50 Euro, das in Form eines Nachlasses durch den Verkäufer gewährt werden muss. Die Details werden über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt werden.
Umweltschonendere Fahrzeuge (Abs. 651-659 HG und 1042-bis)
Es werden umfangreiche Förderungen für den Ankauf schadstoffarmer Autos gewährt. Die Erleichterungen rühren z. T. aus Änderungen und Verlängerungen bisheriger Förderungen her und z. T. aus neuen Maßnahmen im Haushaltsgesetz, und die Bestimmungen sind kaum lesbar. Nachstehend ein Versuch, die geltenden Regelungen darzustellen:
Für den Ankauf neuer schadstoffarmer Pkws der Kat. M1 mit Kosten unter 50.000 Euro (ohne MwSt) wird zunächst der im Vorjahr eingeführte Ecobonus bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich wird ein Bonus von 1.000 Euro für alle Fahrzeuge mit einem Schadstoffausstoß bis zu 60 g/km vorgesehen, erhöht auf 2.000 Euro, wenn ein Fahrzeug der Schadstoffklasse unter Euro 6 und Zulassung vor dem 1. Jänner 2011 verschrottet wird; der neue Bonus zwischen 1.000 und 2.000 Euro ist an den Umstand gebunden, dass der Händler einen Nachlass zumindest in gleicher Höhe gewährt.
Achtung: Der im Vorjahr eingeführte Eco-Bonus verlangt die Verschrottung von Fahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 0 bis Euro 4.
Gefördert wird der Ankauf von Pkws der Klasse M1 mit maximalen Kosten (lt. Fabriksangaben) von maximal 50.000 Euro (ohne MwSt):
Schadstoff CO2 in g/km | Ecobonus | HG 2021 | Nachlass Händler | Summe |
0-20 g/km | ||||
mit Verschrottung | 6.000 | 2.000 | 2.000 | 10.000 |
ohne Verschrottung | 4.000 | 1.000 | 1.000 | 6.000 |
21-60 g/km | ||||
mit Verschrottung | 2.500 | 2.000 | 2.000 | 6.500 |
ohne Verschrottung | 1.500 | 1.000 | 1.000 | 3.500 |
Durch das Finanzgesetz für 2021 wird sodann auch der Ankauf von Fahrzeugen der Schadstoffklasse ab Euro 6 mit einem Schadstoffausstoß von 61 – 135 g/km und Anschaffungskosten von bis zu 40.000 Euro (ohne MwSt) gefördert, und zwar mit einem Beitrag von 1.500 Euro, soweit der Händler seinerseits einen Nachlass von zumindest 2.000 Euro gewährt. Hier kommt der Käufer also in den Genuss einer Preisreduzierung von 3.500 Euro. Diese Förderung gilt nur bis zum 30. Juni 2021.
Begünstigt ist der Ankauf sowohl durch natürliche Personen als auch jener durch juristische Personen. Für die aufgezeigten Förderungen inkl. jener für Kleintransporter (siehe unser Rundschreiben Nr. 1/2021) und der nachfolgenden Förderungen für Elektroautos sind im Haushalt rund 420 Mio. Euro vorgesehen, die wahrscheinlich in kurzer Zeit verbraucht sein dürften. Über die verfügbaren Mittel kann man sich unter www.ecobonus.mise.gov.it informieren.
Umgekehrt wird der Ankauf neuer Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß mit einer Sondersteuer belastet, welche für das Jahr 2021 wie folgt festgelegt wird:
CO2-Ausstoß |
Sondersteuer |
191-210 g/km | 1.100 |
211-240 g/km | 1.600 |
241-290 g/km | 2.000 |
darüber | 2.500 |
Bonus E-Autos (Abs. 77-79)
Steuerpflichtigen mit einem Familieneinkommen für ISEE-Zwecke unter 30.000 Euro wird für das Jahr 2021 für den Ankauf eines Pkws mit ausschließlichem Elektroantrieb bis zu 150 kw und einem Preis unter 30.000 Euro (ohne MwSt) ein Bonus in Höhe von 40% des Kaufpreises zuerkannt. Die Beihilfe ist nicht mit anderen Förderungen kompatibel; dies ist insbesondere in Südtirol zu berücksichtigen, wo das Land bekanntlich eigene Förderungen zuerkennt.
Für diese an sich lobenswerte Maßnahme sind im Haushalt allerdings nur läppische 20 Mio. Euro vorgesehen worden. Die Details sollen in einer eigenen Durchführungsbestimmung stehen, aber angesichts der vorgesehenen Mittel darf man sich hier keine großen Hoffnungen machen.
Rückkehr kluger Köpfe (Abs. 50 HG)
„Kluge Köpfe“, die vor dem 30. April 2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben und damit im Vergleich zur Regelung, wie sie seit dem 1. Mai 2019 rechtswirksam ist, erheblich benachteiligt sind (Reduzierung Steuergrundlage „nur“ um 50% anstatt um 70%; Anwendungszeitraum „nur“ 5 Jahre anstatt maximal 10 Jahre), wird jetzt zumindest die Möglichkeit zuerkannt, die Option zu treffen, den Zeitraum der verminderten Besteuerung ebenfalls auf bis zu 10 Jahre zu erhöhen, wenn sie minderjährige Kinder zu Lasten haben und/oder eine Liegenschaft in Italien erwerben. Die Verlängerung muss erkauft werden, und zwar kostet sie
- 10% der Einkünfte des Jahres vor Optionsausübung, wenn ein minderjähriges Kind oder der Erwerb einer Wohnung nach Rückkehr nach Italien vorliegen, und
- 5% der Einkünfte des Jahres vor Optionsausübung, wenn zumindest 3 minderjährige Kinder sind und zudem zumindest eine Wohnung nach der Rückkehr nach Italien erworben worden ist.
Die Details für die notwendige Option müssen von der Agentur der Einnahmen festgelegt werden.
Hinweis: Aus heutiger Sicht erscheint die Option für eine Verlängerung auf jeden Fall sinnvoll, und es wird genau zu prüfen sein, wann der richtige Moment für die Option ist, abhängig vom Einkommen und abhängig von den aufgezeigten Voraussetzungen.
Entschuldung natürlicher Personen (Art. 4-ter G. 176/2020)
Im Zuge der Umwandlung der Ausgleichsverordnungen durch G. 176/2020 ist eine Bestimmung aus dem „Kodex der Unternehmenskrise“, der bekanntlich mit 1. September 2021 in Kraft treten soll, vorweggenommen worden, und zwar die Entschuldung natürlicher Personen, die keine gegenwärtigen und zukünftigen Einkünfte vorweisen können, welche eine Tilgung ihrer Schulden in Aussicht stellen könnten, durch das Gericht. Es ist ein umständliches Verfahren vorgesehen, das aber in Ermangelung einer eigenen Regelung zum Privatkonkurs, wie es sie in anderen Ländern gibt, auch unbeschränkt haftenden Verwaltern und Gesellschaftern eine zweite Chance in ihrem Leben geben sollte. Die Entschuldung kann nachträglich eingeschränkt werden, sollte der Schuldner innerhalb von 4 Jahren zu Vermögen gelangen, die eine Schuldentilgung von zumindest 10% erlauben.
Ferienbonus (G. 176/2020)
Der mit der Neustartverordnung G.V. 34/2020 eingeführte Ferienbonus von 150 Euro (1 Person), 300 Euro (Familie aus 2 Personen) bzw. 500 Euro (Familien aus 3 und mehr Personen) kann noch bis zum 30. Juni 2021 beansprucht werden; ursprünglich wäre er mit Jahresende ausgelaufen. Anspruch haben Familien mit einem ISEE-Einkommen von nicht mehr als 40.000 Euro. Nach derzeitiger Rechtslage haben nur Familien Anspruch, die noch 2020 um den Bonus angesucht, ihn damals aber nicht verwendet haben.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider