Haushaltsgesetz 2022 – Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern im Haushaltsgesetz für 2022. Die Rechtsbezüge betreffen wie in den vorhergehenden Rundschreiben die Absätze von Art. 1 des Gesetzes Nr. 234/2021.

1. Mehrwertsteuer

Die Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer im Haushaltsgesetz sind sehr spärlich, zumal die meisten Neuerungen über das Begleitgesetz (siehe unser Rundschreiben Nr. 60/2021) vorweggenommen worden sind:

Gaslieferungen (Abs. 506)

Der MwSt-Satz für Gaslieferungen, welche bisher – abhängig von der Natur des Abnehmers - dem Regelsatz von 22% oder dem verminderten Satz von 10% unterlagen, wird für das erste Quartal 2022 vorübergehend auf 5% herabgesetzt, um derart die Preissteigerungen für Privathaushalte zu mindern. Der verminderte MwSt-Satz gilt unabhängig vom Abnehmer, also auch für Unternehmer und Freiberufler, bringt für letztere allerdings keinen wirklichen Vorteil. Konkret geht es um Rechnungen für den tatsächlichen oder geschätzten Verbrauch im 1. Quartal 2022. Zuletzt war mit G.V. 130/2021 eine ähnliche Regelung vorübergehend für die Monate Oktober bis Dezember 2021 vorgesehen worden.

Landwirtschaftliche Kompensationssätze (Abs. 527)

Der erhöhte Kompensationssatz in der Landwirtschaft für den Verkauf lebender Rinder und Schweine durch Landwirte, welche die Sonderabrechnungsform im Sinne von Art. 34 MwStG anwenden, wird für das Jahr 2022 mit 9,5% festgelegt.

MwSt-Satz Fraueinhygiene (Abs. 13)

Der MwSt-Satz für die diversen Produkte der Frauenhygiene wird auf 10% herabgesetzt, dies soweit nicht bereits der günstigere MwSt-Satz von 5% gilt, welcher für ebendiese Artikel vorgesehen ist, wenn sie im Sinne der Norm UNIEM 13432:2002 kompostier- oder waschbar sind.

Transportverträge (Abs. 819)

Das ZGB wird im Bereich der Werkverträge um den neuen Artikel 1677-bis erweitert, und dieser besagt, dass bei komplexen Werkverträgen, welche gemeinsam die Erbringung mehrerer Dienstleistungen mit Bezug auf die Annahme, das Depot, die Verwahrung, die Verbringung, den Versand und den Vertrieb Güter Dritter zum Gegenstand haben, für die Verbringung dieser Güter von einem Ort zu einem anderen grundsätzlich die Bestimmungen der Beförderungsvertrage (Art. 1678 ff. ZGB) zur Anwendung kommen. Diese Umklassifizierung wird auch bei der MwSt zu beachten sein und dürfte insbesondere bei internationalen Dienstleistungen Auswirkungen haben.

Aus für Cash back (Abs. 637 – 644)

Die im Vorjahr eingeführte und dann ausgesetzte Regelung, wonach zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hätten Rückerstattungen durch den Staat („cash back“) erfolgen sollen, wird endgültig abgeschafft. Das Verfahren war eigentlich schon im 2.Halbjahr 2021 vorübergehend ausgesetzt worden. Jetzt wird geklärt, dass auch die Verlosungen von Prämien von 1.500 Euro nur mehr für Zahlungen des 1. Halbjahres 2021 zur Anwendung kommen. Viel Lärm um nichts!

2. Neuerungen bei Verbrauchssteuern

Verbrauchssteuer Bier (Abs. 985-987)

Zur Förderung kleiner handwerklicher (unabhängiger) Bierbrauereien, welche eine Jahresproduktion von max. 10.000 Hektolitern haben, wird die Verbrauchssteuer, beschränkt für das Jahr 2022, um 50% reduziert; wird diese Schwelle überschritten, gibt es für 2022 noch folgende Reduzierungen:

  • zwischen 10.000 und 30.000 hl/Jahr 30% und
  • zwischen 30.000 und 60.000 hl/Jahr 20%.

Abgesehen davon wird der Regelsatz für die Verbrauchssteuern bei Bier neu festgelegt, und zwar wie folgt:

  • 2,94 Euro je hl und Alkoholgrad für das Jahr 2022 und
  • 2,99 Euro je hl und Alkoholgrad für die Zeit ab dem 1. Jänner 2023.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider