Das Haushaltsgesetz wurde mit G. Nr. 234 vom 30. Dezember 2020 verabschiedet und am Silvestertag im Amtsblatt Nr. 310 veröffentlicht. Es ist seit 1. Jänner 2022 in Kraft. Es besteht wegen der Vertrauensabstimmung wiederum i. W. aus einem einzigen Artikel mit 1.013 Absätzen und ist daher wie in den Vorjahren kaum lesbar. Es darf vorweggenommen werden, dass die Änderungen steuerlicher Natur heuer in der Quantität eher bescheiden ausfallen, zumal einerseits zahlreiche Neuerungen bereits mit der Begleitverordnung (siehe unser Rundschreiben Nr. 60/2021) vorweggenommen worden sind. Andererseits sollen gewichtigere Maßnahmen in Kürze über die seit längerem diskutierte "große Steuerreform“ vorgenommen werden. Die Maßnahmen im Haushalt sind daher vor allem Korrekturen und Verlängerungen an diversen Begünstigungen. Hier ein erster Überblick über die Änderungen für Unternehmen und Freiberufler, wie immer ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zumal relevante Änderungen völlig unsystematisch über das gesamte Gesetzeswerk verstreut sind (die Rechtsbezüge betreffen jeweils den Absatz in Art. 1 des Gesetzes).
1. Neuerungen, Streichungen und Änderungen bei diversen Steuerbegünstigungen
Wir beginnen, wie es sich für das neue Jahr gehört, wieder mit den guten Nachrichten zu diversen Steuererleichterungen:
Einzelunternehmen und Freiberufler von IRAP befreit
IRAP-Befreiung Einzelunternehmer und Freiberufler (Abs. 1-8)
Diese Nachricht dürfte vor allem all jene freuen, die sich in den letzten Wochen über die Angleichung des IRAP-Hebesatzes in Südtirol von bislang 2,68% auf den nationalen Regelsatz von 3,9% ab 2022 erbost haben: Ab 1. Jänner 2022 sind zumindest Freiberufler und Einzelunternehmen generell von der IRAP befreit, und zwar unabhängig von der Größe und der Organisation des jeweiligen Unternehmens oder Büros. Die Neuerung wurde nicht im Sinne einer Interpretation bestehender Gesetze erlassen und hat daher keinen Einfluss auf behängende Streitverfahren über die IRAP-Befreiung in früheren Steuerperioden.
Verlängerung und Änderungen an Steuergutschriften für Neuinvestitionen:
Steuersatz von 10% auf 6% reduziert und keine Verlängerung
a) Ordentliche Investitionen:
Steuergutschrift auf 6% reduziert
Bis zum 31. Dezember 2021 (bzw. bei verbindlicher Bestellung bis zu genanntem Datum mit Anzahlung von zumindest 20% bis zum 30. Juni 2022) galt, dass Unternehmen und Freiberuflern für ordentliche Investitionen eine Steuergutschrift von 10% gewährt wurde. Zugelassen sind Investitionen in Sachanlagen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen Euro pro Jahr, wobei ein steuerlicher Abschreibungssatz von zumindest 6,5% verlangt wurde und Immobilien und Pkws grundsätzlich ausgeschlossen waren. Für Investitionen in immaterielle Anlagen galt eine Obergrenze von 1 Mio. Euro. Diese Erleichterung gilt, wie bereits im letzten Haushaltsgesetz vorgesehen, weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 (bzw. bei verbindlicher Bestellung bis zu genanntem Datum mit Anzahlung von zumindest 20% bis zum 30. Juni 2023), allerdings mit Reduzierung der Steuergutschrift auf 6%. Eine Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus ist derzeit nicht im Gespräch.
Verlängerung und
Reduzierung der Steuergutschriften auf
Investitionen(Abs. 44-45)
b) Investitionen Sachanlagen Industrie 4.0: Verlängerung und Reduzierung
Nur Unternehmer, und nicht auch Freiberufler, hatten bis zum 31. Dezember 2021 (bzw. bei verbindlicher Bestellung bis zu genanntem Datum mit Anzahlung von zumindest 20% bis zum 30. Juni 2022) Anrecht auf nachstehende Steuergutschriften für Investitionen in Maschinen und Anlagen, die in die Kategorie "Industrie 4.0" fallen:
- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Für die ab 1 Jänner 2022 durchgeführten Investitionen wird diese Förderung wie folgt reduziert (im Sinne von Art. 1 Abs. 1057 G. 178/2020):
- 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 20% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Gleichzeitig wird mit dem Haushaltsgesetz für 2022 der gleiche Fördermechanismus in einem reduzierten Ausmaß auch auf die Jahre 2023, 2024 und 2025 verlängert, und zwar durch Einfügung des neuen Absatzes 1057-bis in das Haushaltsgesetz für 2021 (G. 178/2020):
- 20% für
Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro, - 10% für
Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und - 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro
Bewertung: Durch diese Regelung ist eine klare Regelung der Förderung für die nächsten 4 Jahre festgelegt worden; das erlaubt den Unternehmen eine Investitionsplanung und vermeidet die übliche Torschlusspanik zum Jahresende.
Vorsicht: In den Jahren 2023–2025 gilt die Schwelle von 20 Millionen Euro nicht mehr pro Jahr, sondern einheitlich für alle drei Jahre. Wer demnach z. B. bereits 2023 20 Millionen investiert, erhält in den Folgejahren keine Förderung mehr.
Auch für 2022 ist bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro die beeidete Schätzung eines Sachverständigen notwendig. Wird die genannte Investitionsschwelle nicht überschritten, reicht eine Erklärung des rechtlichen Vertreters über die Eigenschaften der Güter im Sinne der Bestimmungen im Bereich Industrie 4.0.
Wichtig: Aufrecht bleibt auch die Verpflichtung, dass in den Investitionsrechnungen, die Anrecht auf eine der aufgezeigten Steuergutschriften geben, eigens auf die Begünstigung verwiesen werden muss. Unseres Erachtens kann der Verweis auch für Investitionen ab dem 1. Jänner 2022 unverändert bleiben, nämlich "Investition im Sinne von Art. 1, Absatz 1054-1058 G. 178/2020".
Noch eine Klarstellung: Mit Antwort Nr. 600/2021 hat die Agentur der Einnahmen geklärt, dass auch Freiberuflergesellschaftern („STP“) Anrecht auf die Steuergutschrift „Industrie 4.0“ haben.
Ansonsten ist der sachliche Anwendungsbereich dieser Förderung im Vergleich zu den Vorjahren unverändert geblieben und wir verweisen auf die entsprechenden Informationen und Unterlagen.
c) Verlängerung für Investitionen in immaterielle Anlagen Industrie 4.0
Verlängert wird auch die Förderung von Investitionen in immaterielle Anlagen im Bereich Industrie 4.0, und zwar ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 (mit der üblichen Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2026). Der zur Förderung zugelassene Höchstbetrag beträgt jeweils 1 Mio. Euro pro Jahr, und die Steuergutschrift beträgt bis zum 31. Dezember 2023 20%, wird dann 2024 aber auf 15% und 2025 auf 10% reduziert.
Das Haushaltsgesetz stellt endlich auch klar, dass die vorgenannte Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Jahr gilt und nicht, wie bisher vielfach unterstellt, als Limit für den gesamten Förderzeitraum anzusehen ist.
Übrigens: Es wird geklärt, dass auch das sog. "cloud computing", also die Auslagerung der Datenspeicherung und -verarbeitung als Investition in diesem Sinne zu sehen ist.
d) Gemeinsame Regelungen für Steuergutschriften auf Investitionen
- Es ist daran zu erinnern, dass die Höhe der Steuergutschrift durch die Gewährung sonstiger Beihilfen (z. B. Investitionsbeitrag des Landes) nicht beeinträchtigt wird. Wichtig ist nur, dass Steuerguthaben und Förderungen in Summe nicht die Investitionskosten selbst übersteigen dürfen.
- Voraussetzung für die Zuerkennung der obgenannten Steuergutschriften ist die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit; weiters wird die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialabgaben (ggf. zu belegen mittels DURC bei Inanspruchnahme der Steuergutschrift!) verlangt.
- Die Steuergutschrift kann über den Vordruck F24 verrechnet werden, wobei die einschlägigen Obergrenzen von 2.000.000 Euro bzw. von 250.000 Euro (Vordruck RU) nicht zur Anwendung kommen, und zwar zu gleichen Teilen über drei Jahre. Sollten keine verrechenbaren Schulden bestehen, ist ein zeitlich unbefristeter Vortrag zulässig. Wichtig: Eine einmalige Verrechnung der gesamten Gutschrift im Jahr der Investition, wie sie für ordentliche Investitionen (10%) im letzten Jahr gewährt wurde, ist für 2022 nicht mehr vorgesehen, auch für kleinere Unternehmen nicht.
- Die Steuergutschrift von 6% steht ab Inbetriebnahme der Investitionsgüter zu, jene von 40% ab der Verbindung der Maschinen und Anlagen mit dem EDV-System (Stichwort "interconnessione"). Sollte sich die genannte Verbindung verzögern, kann in der Zwischenzeit die ordentliche Steuergutschrift von 6% beansprucht werden, die später verrechnet wird.
- Wichtig: Die im Rahmen dieser Investitionsförderungen zuerkannten Guthaben sind weiterhin von der IRES und der IRAP befreit und haben auch keinen Einfluss auf die Absetzbarkeit von Gemeinkosten und Passivzinsen.
- Unverändert aufrecht bleiben hingegen die bisherigen Missbrauchsbestimmungen: Die geförderten Gegenstände dürfen für zwei Jahre nicht veräußert werden.
Steuergutschrift F+E sowie Innovation:
Steuerbonus F+E in ökologische Projekte und Industrie 4,0 (Abs. 45)
Der Steuerbonus zu Gunsten der Unternehmen,
unabhängig von ihrer Rechtsform, für die nachstehenden die 3 Bereiche wird vorerst
- bis zum 31. Dezember 2031 für Investitionen in F+E und
- bis zum 31. Dezember 2025 für Investitionen in ökologische Projekte, technologische Innovation (darunter sind nicht die Verbesserungen bestehender Produkte zu verstehen, sondern die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und/oder Produktionsverfahren!) und sonstige Innovation (betrifft Designstudien vor allem in den Bereichen Textil, Mode, Schuhe, Brillen, Möbel und Einrichtung sowie Keramik zur Entwicklung neuer Produkte) verlängert.
Nachstehend ein erster Überblick über die neuen Förderungen:
Art der Ausgabe | Ausmaß | Obergrenze Ausgabe |
technolog. F+E (Grundlagenforschung) bis 31.12.2022 | 20% | 4.000.000 |
technolog. F+E (Grundlagenforschung) 2023-2031 | 10% | 5.000.000 |
technolog. Innovation bis 31.12.2023 | 10% | 2.000.000 |
technolog. Innovation 2024 - 2025 | 5% | 2.000.000 |
technolog. Innov. Bereich Ökologie und Ind. 4.0 2022 | 15% | 2.000.000 |
technolog. Innov. Bereich Ökologie und Ind. 4.0 2023 | 10% | 4.000.000 |
technolog. Innov. Bereich Ökologie und Ind. 4.0 2024/25 | 5% | 4.000.000 |
Design und Produktgestaltung (sonst. Innov.) bis 31.12.2023 | 10% | 2.000.000 |
Design und Produktgestaltung (sonstige Innov.) 2024/25 | 5% | 2.000.000 |
Als Kosten sind vor allem die Kosten für spezifisch abgestellte Mitarbeiter, Abschreibungen der spezifisch eingesetzten Investitionsgüter nebst Leasingraten, Vertrags- und Beratungskosten sowie schließlich die Materialkosten und Software anerkannt. Übrigens: Die Personalkosten junger (bis zu 35 Jahren) Mitarbeiter mit Hochschulabschluss und besonderer Spezialisierung werden zu 150% berücksichtigt.
Das so zuerkannte Steuerguthaben ist in 3 gleichen Raten über die drei Folgejahre zu verrechnen. Eine Abtretung ist nicht zulässig, auch nicht im Rahmen der Gruppenbesteuerung.
Es sind umfangreiche Bescheinigungen sowie spezifische Mitteilungen an das Ministerium verlangt. Die Details sind in den Durchführungsbestimmungen vom 26. Mai 2020 geregelt, die i. W. bestätigt werden.
Aus für die "patent box"
Streichung der „patent box“ und Einführung einer Sonderabschreibung für Forschung und Entwicklung (Abs. 10)
Zur Erinnerung: Die sogenannte Patentbox sah eine
begünstigte Besteuerung der Erlöse, bzw. des Veräußerungsgewinns, aus der
direkten oder indirekten Nutzung von Patenten oder anderen geistigen Rechten
vor. Diese wurden für Zwecke von IRPEF und IRES im verminderten Ausmaß von 50%
besteuert und waren grundsätzliche von der IRAP befreit.
Diese Erleichterungen wurden zum Jahresende im Zuge der Umwandlung der G.V. Nr. 146/2021 (siehe Rundschreiben Nr. 60/2021) gestrichen, und im Gegenzug sollte eine Sonderabschreibung im Ausmaß von 90% für die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung gewährt werden.
Mit dem Haushaltsgesetz wurde vorgenannte Reform aber nochmals überarbeitet. Nun gilt:
- Die Streichung der „patent box“ greift rückwirkend für das zum 22. Oktober 2021 laufende Geschäftsjahr (i. d. R. also für das Jahr 2021).
- Im Gegenzug wird eine Sonderabschreibung von 110% zuerkannt.
- Von der Begünstigung ausgeschlossen werden Marken und Know How.
- Es wird ein Mechanismus vorgesehen, wonach mit der Abschreibung bei Abschluss/Inbetriebnahme dieser Investitionen begonnen werden kann.
- Die Sonderabschreibung ist mit der obgenannten Steuergutschrift für F+E kumulierbar.
Die Neuerungen sind rückwirkend für das Geschäftsjahr 2021 anwendbar. Sie betreffen einzig Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ausgeschlossen sind Freiberufler. Gegenstand der begünstigten Forschung sind Kosten für
- geschützte Software,
- industrielle Patente sowie
- Design und Modelle.
Ausgeschlossen sind hingegen Marken und betriebliches Know-How für Verfahren und Prozesse.
Der Vorteil besteht darin, dass die abschreibbaren Kosten für Zwecke von IRES/IRPEF und IRAP um 110% erhöht werden. Wer 100 ausgibt, darf für Steuerzwecke also 210 abschreiben. In der Praxis entspricht dies bei Kapitalgesellschaften einer Unterstützung im Ausmaß von rund 30,69%.
Die Förderung kommt ab dem Jahr zur Anwendung, in
welchem die Forschungskosten i. W. schützbar sind und gilt damit auch für
Aufwendungen früherer Jahre, die bislang z. B. unter den „immateriellen Anlagen
im Bau“ ausgewiesen waren. Dabei gilt allerdings eine Einschränkung: Es dürfen
maximal die Kosten der letzten 8 Jahre berücksichtigt werden.
Der übliche Hemmschuh: Die genaue Anwendung der zweifelsohne interessanten Neuerung muss über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden (in diesem Sinne noch Art. 6 G.V. 146/2021).
Immobilien bei Betriebskauf Registersteuer Fixbetrag
Registersteuer und Betriebskäufe (Abs. 237)
Mit dieser Erleichterung hat wohl niemand gerechnet: Werden im Zuge der Übertragung von Betrieben oder Betriebszweigen auch sachlich betriebliche Gebäude (grundsätzlich Gebäude der Katasterkategorien C, B, D, E und A/10) veräußert, so kommt hierauf nicht mehr die anteilige Registersteuer im Ausmaß von 9% zur Anwendung, sondern die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer werden jeweils zum Fixbetrag von jeweils 200 Euro berechnet. Um in diese Begünstigung zu kommen, muss der Betrieb zumindest für 5 Jahre durch den Käufer weitergeführt werden, und der Personalstand muss beibehalten werden. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, muss die Steuer nachgezahlt werden, Strafen sind aber nicht vorgesehen.
Die
Begünstigung gilt ab 1. Jänner 2022 und ist zeitlich nicht begrenzt.
Bewertung: Die Neuerung stellt sicher eine große Erleichterung bei betrieblichen Umstrukturierungen dar und mindert insbesondere die bisherige Ungleichbehandlung von Spaltungen mit nachfolgender Anteilsübertragung einerseits und Betriebsübertragungen andererseits.
Sabatini-Förderung (Abs. 47-48)
Die Sabatini-Förderung wird für die Jahre 2022 bis 2027 mit einem Betrag von 900 Millionen Euro ausgestattet. Die Begünstigung besteht in einem jährlichen Zinsenzuschuss in Höhe von 2,75% (erhöht auf 3,575 bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0). Die einmalige Auszahlung des Beitrages hingegen ist in Zukunft nur mehr für Kleininvestitionen bis zu 200.000 Euro zulässig.
Sportbonus verlängert (Abs. 190)
Der sog. Sportbonus wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, beschränkt aber auf Unternehmen. Demnach wird für Zusendungen für Instandhaltungen und die Restaurierung von Sportanlagen sowie für die Errichtung neuer Anlagen weiterhin eine Steuergutschrift zuerkannt. Das Zeitfenster zur Einreichung der Anträge muss noch mitgeteilt werden. Auf dem Papier wird eine Steuergutschrift von 65% der Ausgaben zuerkannt. Nachdem für die Initiative auf Staatsebene aber insgesamt nur 13,2 Mio. Euro im Haushalt vorgesehen sind, stellt sich wie in den Vorjahren die Frage, ob sich der Aufwand, einen Antrag zu stellen, überhaupt lohnt.
Bisherige Erleichterungen bleiben aufrecht
Abschließend zu diesem Punkt sei daran erinnert, dass bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eine Reihe von Begünstigungen eingeführt worden ist, die seinerzeit eine Gültigkeit auch für das Jahr 2022 hatten und die unverändert im laufenden Geschäftsjahr beansprucht werden können. Hier nur in Stichworten die einzelnen Maßnahmen:
- Steuergutschrift zwischen 30% und 50% für die Weiterbildung von Mitarbeitern im Bereich Industrie 4.0 (G. 178/2021, Abs. 1064);
- Steuergutschrift auf Zuwendungen an Hochschulen im Ausmaß zwischen 80% und 100%;
- Steuergutschrift für die Werbung (G. 178/2021, Abs. 608);
2. Änderungen bei der Gewinnermittlung
Nachbesteuerung der
Aufwertung immaterieller Anlagen 2020(Abs. 622-624)
Diese Änderung ist ein Tritt ins Schienenbein: Man kann zu den steuerlichen Aufwertungen, wie sie mit G.V. 104/2020 unter dem Eindruck der Corona-Krise eingeführt worden sind, durchaus geteilter Meinung sein.
Eine Aufwertung gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% mag in vielen Fällen zu viel des Guten gewesen sein. Wie jetzt aber nachträglich die steuerliche Anerkennung dieser Aufwertung zumindest bei den immateriellen Anlagegütern wieder zunichte gemacht wird, kann nicht im Sinne der Charta für den Steuerzahler sein: Wer im Vertrauen auf geltendes Recht Marken und Firmenwert in der Bilanz 2020 aufgewertet und dafür die Ersatzsteuer entrichtet hat, ging davon aus, diese Werte im Sinne von Art. 103 EESt über 10 Jahre (Marken) bzw. 18 Jahre (Firmenwert) wieder abschreiben zu können. Nun wird in beiden Fällen die Abschreibungsdauer auf 50 (fünfzig!) Jahre verlängert.
Wer trotzdem die ursprünglich vorgesehene Abschreibungsdauer von 18 Jahren beibehalten will, muss eine Ersatzsteuer zwischen 9% und 13% nachzahlen, abhängig von der absoluten Höhe der getätigten Aufwertungen.
Alternativ kann die Aufwertung auch wieder rückgängig gemacht werden mit Erstattung oder Gutschrift der entrichteten Ersatzsteuer; die entsprechenden Verfahren müssen mit einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt werden.
Die Neuerung betrifft nach einer ersten Interpretation vor allem Markenwerte und den Firmenwert und nicht auch andere immaterielle Anlagen.
Aussetzung Abschreibung (Abs. 711)
Auch im Jahresabschluss für 2021 kann von Unternehmen, welche nicht nach IFRS bilanzieren, handelsrechtlich ganz oder teilweise auf die Abschreibung verzichtet werden, um dadurch angesichts der Corona-Krise das Betriebsergebnis zu verbessern, und trotzdem kann für Steuerzwecke die Abschreibung in Abzug gebracht werden. Es ist allerdings notwendig, entsprechende Rückstellungen für die dadurch ersparten Steuern zu bilden, und der anteilige Gewinn ist wie im Vorjahr einer nicht ausschüttbaren Rücklage zuzuweisen.
Allerdings: Diese Erleichterung gilt für den Jahresabschluss 2021 nur mehr für jene, die bereits im Vorjahr „100% der Abschreibungen nicht berechnet haben“ (so der Wortlaut im Haushaltsgesetz); eine derartige Einschränkung muss Fragen aufwerfen. Sollen tatsächlich nur jene Unternehmen weniger abschreiben dürfen, die im Vorjahr völlig auf die handelsrechtliche Abschreibung verzichtet haben?
Nach wie vor ungeklärt bleibt noch die Frage, wie die ausgesetzte Abschreibung wieder aufgeholt werden soll (Verlängerung Afa-Dauer oder höherer Afa-Satz) und wie diese Aufholung in Einklang mit den Bilanzierungsgrundsätzen (OIC 16 und OIC 24) gebracht werden soll.
3. Sonstige Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler
Verrechnungen F24 (Abs. 72)
Zur Erinnerung: Mit G.V. 73/2021 wurde im letzten Frühjahr die jährliche Schwelle für Verrechnungen im Vordruck F24 vorübergehend von zuvor 1.000.000 Euro auf 2 Millionen Euro angehoben, und zwar beschränkt für das Jahr 2021. Mit dem Haushaltsgesetz ist dieses Limit nun ab 2022 dauerhaft bestätigt worden.
Für horizontale Verrechnungen von Steuern und Abgaben im Vordruck F24 gilt also ab 1. Jänner 2022 die einheitliche Schwelle von 2 Millionen Euro, und die gleiche Schwelle gilt auch für das vereinfachte Erstattungsverfahren von Steuerguthaben. Die Änderung wird unmittelbar bei der anstehenden MwSt-Erklärung ihre Auswirkung haben, wo nun Guthaben bis zu 2 Mio. Euro beschleunigt zurückgefordert werden können. Daraus folgt aber auch, dass hier keine Sonderbestimmungen mehr für Bauunternehmer u. ä., die vorwiegende dem "reverse charge" unterliegen, bestehen.
Achtung: Die Erhöhung gilt nicht für Steuergutschriften, wo bekanntlich eine Schwelle von 250.000 Euro greift, außer es ist im jeweiligen Sondergesetz (siehe z. B. die eingangs ausgezeigten Investitionsförderungen) eine abweichende Regelung vorgesehen.
Von der Neuerung unangetastet bleiben auch alle Verpflichtungen hinsichtlich Bestätigungsvermerkes, vorheriger Abgabe der Steuererklärung und Fristen für die Verrechnung, wie sie für Guthaben mit einem Betrag von mehr als 5.000 Euro vorgesehen sind.
Plastic tax und sugar tax
Die Einführung der sog. "plastic tax" und der "sugar tax" wird angesichts der Corona-Krise um ein weiteres Jahr verschoben.
Vorzeitiges Aus für Aggregationsguthaben (Abs. 71)
Mit Art. 11 G.V. 34/2019 wurde für Einbringungen, Fusionen und Spaltungen in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 31. Dezember 2022 eine unentgeltliche Aufwertung auch für Steuerzwecke vorgesehen. Die unentgeltliche Anerkennung gilt für Mehrwerte bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro. Diese Begünstigung wird nun vorzeitig mit 31. Dezember 2021 aufgehoben. Große Trauer wird der Abgang nicht auslösen, denn die Erleichterung war kaum anwendbar, zumal
- neue Unternehmen nicht begünstigt waren; die beteiligten Parteien mussten alle seit mindestens 2 Jahren tätig sein;
- die beteiligten Parteien nicht der gleichen Gruppe angehören und nicht verbunden oder beherrscht sein durften
Im Klartext: Begünstigt war nur der eher seltene Fall der Aggregation bestehender unabhängiger Unternehmen.
Förderung der Umstrukturierung von
Unternehmen – Umwandlung aktivischer Steuern in Steuerguthaben (Abs. 70)
Die im Vorjahr eingeführten Erleichterungen für aktivische latente Steuern bei Umstrukturierungen werden um ein halbes Jahr verlängert. Im Detail: Bei Umstrukturierungen in der Zeit zwischen dem 1 Jänner 2022 und dem 30 Juni 2022 (Fusionen, Spaltungen oder Einbringungen) wird dem aufnehmenden Unternehmen für aktivische antizipative Steuern im Zusammenhang mit Verlustvorträgen oder Überhängen aus der ACE weiterhin ein Steuerguthaben in gleicher Höhe zuerkannt, und zwar auch dann, wenn das aufgenommene Unternehmen diese Steuern nicht in seiner Bilanz ausgewiesen hatte. Für die Umwandlung ist eine "Kommission" in Höhe von 25% der Steuer zu entrichten.
Die Begünstigung klingt verlockend, ist in der Praxis aber ebenfalls kaum anwendbar, weil eine völlige Unabhängigkeit der beteiligten Parteien (siehe vorhergehenden Punkt) verlangt wird.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider