Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2022 zurückzuführen sind. Die Rechtsverweise betreffen daher jeweils die Absätze in Art. 1 des Gesetzes Nr. 234/2021.
Reform Tarifgestaltung IRPEF (Abs. 2-7)
Die große Steuerreform ist bekanntlich noch in weiter Ferne, in der Zwischenzeit wurde aber der Tarif der IRPEF überarbeitet. Der neue Tarif bringt eine erhebliche Entlastung für alle mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 50.000 Euro, während im Gegenzug das übersteigende Einkommen stärker besteuert wird: Nachstehend der neue IRPEF-Tarif:
Steuersätze IRPEF
bis 2021 | ab 2022 | ||
bis 15.000 Euro | 23% | bis 15.000 Euro | 23% |
über 15.000 bis 28.000 Euro | 27% | über 15.000 bis 28.000 Euro | 25% |
über 28.000 bis 55.000 Euro | 38% | über 28.000 bis 50.000 Euro | 35% |
über 55.000 bis 75.000 Euro | 41% | über 50.000 Euro | 43% |
über 75.000 Euro | 43% |
Der Spitzensteuersatz von 43% bleibt unverändert, nur greift er jetzt bereits ab einem Einkommen von 50.000 Euro und nicht erst ab 75.000 Euro. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich ist, so bringt der neue Tarif durch die relativ starke Entlastung niedriger Einkünfte auch für jene, welche Einkünfte über 75.000 Euro erzielen, im Vergleich zum Vorjahr unterm Strich eine Steuerentlastung im Ausmaß von 270 Euro.
Die Steuerabsetzbeträge für nichtselbständige Tätigkeit, Renten und sonstige Einkünfte werden an den neuen Tarif angepasst; unterm Strich ergibt sich aber nur eine geringfügige Erhöhung derart, dass bei Einkünften zwischen 25.000 und 35.000 Euro ein zusätzlicher Absetzbetrag von 65 Euro gewährt wird und bei Rentnern von 50 Euro für Einkünfte zwischen 25.000 und 29.000 Euro. Der sog. IRPEF-Bonus für Einkünften aus nichtselbständiger und dieser gleichgestellten Tätigkeit bis zu 28.000 Euro wird auf 1.200 Euro erhöht. Unterm Strich wird durch diese Änderungen aber niemand große Sprünge machen. Zudem erfolgt eine Reform des Kindergeldes (assegno unico universale), die mit 1. März 2022 in Kraft tritt. Den Gemeinden und Regionen (bei uns der Provinz Bozen) wird eine Frist bis zum 31. März 2022 eingeräumt, innerhalb welcher sie die Hebesätze der kommunalen und regionalen IRPEF-Zuschläge an den neuen Tarif anpassen können. Für Lohnberater wird sich 2022 eine Menge Mehrarbeit ergeben. Der neue Tarif ist ab 1. Jänner 2022 in Kraft und ist somit unmittelbar für die Berechnung der Lohnsteuern für nach dem 12. Jänner 2022 (erweitertes Kassaprinzip) ausgezahlte Entgelte an Lohnabhängige und diesen gleichgestellten Mitarbeitern zu berücksichtigen.
Steuerreform: nächste Schritte
Wie eingangs erwähnt, ist der neue IRPEF-Tarif Teil der geplanten Steuerreform. Demnächst soll ein sog. duales System mit einer proportionalen Besteuerung der Einkünfte aus Kapital, Immobilien sowie Unternehmens- und freiberuflicher Tätigkeit eingeführt werden, während für die anderen Einkünfte (einschließlich Lohneinkünfte und bei Ausschüttung aus Unternehmen) auch in Zukunft der progressive IRPEF-Tarif anfallen wird.
Rückkehr Dozenten und Forscher (Abs. 763)
Bereits im Vorjahr war eine Regelung eingeführt worden, wonach „kluge Köpfe“, die vor dem 30. April 2019 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben und damit im Vergleich zur Regelung, wie sie seit dem 1. Mai 2019 rechtswirksam ist, erheblich benachteiligt sind, gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages sich die Neuregelung erkaufen können. Nun wird diese Möglichkeit auch für Forscher und Dozenten vorgesehen; konkret kann der steuerbegünstigte Zeitraum von 4 auf 8, 11 oder sogar 13 Jahre verlängern können, wenn sie minderjährige Kinder zu Lasten haben und/oder eine Liegenschaft in Italien erwerben und eine entsprechende Ersatzsteuer zwischen 5% und 10% bezahlen. Details müssen über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden.
Entgelte aus Sportvereinen in Südtirol (Abs. 1006)
Vergütungen an Amateursportler, welche in Südtirol vom VSS (Verband Südt. Sportvereine) und vom USSA (Unione delle società sportive altoatesine) gewährt werden, sind als sonstige Einkünfte im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. m) EESt zu qualifizieren und werden damit ähnlichen Vergütungen durch das CONI gleichgestellt.
Nationale Sportverbände (Abs. 185-187)
Vom CONI anerkannt nationale Sportverbände müssen Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr der IRES und der IRAP unterwerfen müssen, soweit zumindest 20% der Gewinne zur Verbesserung von Sportanlagen oder zur Förderung von Jugend- oder Behindertensport eingesetzt werden. Diese Erleichterung muss erst noch durch die EU-Kommission genehmigt werden.
Aufschub Steuerzahlkarten (Abs. 913)
Steuerzahlkarten, welche in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2021 zugestellt worden sind, müssen im Sinne der GV 146/2021 (siehe unser Rundschreiben Nr. 60/2021) nicht innerhalb von 60 Tagen, sondern erst innerhalb von 180 Tagen bezahlt werden. Diese Erleichterung wird nun, Corona sei Dank, auch auf die Steuerzahlkarten ausgedehnt, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 zugestellt werden. Innerhalb dieser Frist dürfen bei Nichtzahlung keine Zwangsvollstreckungen erfolgen.
Nochmals der Hinweis: Die Fristverlängerung für die etwaige Zahlung hat keinen Einfluss auf die Einspruchsfristen; hier bleiben die üblichen 60 Tage.
Steuerschulden und Corona-Beihilfen (Abs. 653-657)
Zur Erinnerung: Öffentliche Verwaltungen, welche Zahlungen ab 5.000 Euro durchführen müssen, sind angehalten, zunächst bei der Agentur der Einnahmen nachzufragen, ob Steuerzahlungen offen sind. Soweit Zahlungen von zumindest 5.000 Euro offen sind, wird die Zahlung ausgesetzt, und es erfolgt die Pfändung des geschuldeten Betrages zugunsten der Finanzverwaltung.
Nun wird klargestellt: Diese Regelung darf nicht auf Beihilfen angewandt werden, welche die Agentur der Einnahmen im Rahmen der Coronahilfen auszahlen muss!
Kulturcard an 18-Jährige (Abs. 357-358)
Italienischen Staatsbürgern, die ab dem 1. Jänner 2022 das 18. Lebensjahr vollenden, soll eine sog. „card cultura“ zugewiesen werden, mit welcher sie Theater-, Kino- und Konzertbesuche, den Ankauf von Büchern, Musik und anderer kultureller Güter erwerben können.
Bonus TV (Abs. 480-485)
Die Mittel für den im Vorjahr eingeführte TV-Bonus zur Unterstützung des Ankaufs neuer TV-Geräte werden auch für 2022 vorgesehen.
Kleinkredite(Abs. 914)
Kleinkredite können natürlichen Personen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro und Gesellschaften bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gewährt werden, und es wird nicht mehr verlangt, dass diese zum Aufbau einer gewerblichen Tätigkeit zweckbestimmt sind. Details müssen über eigene Durchführungsbestimmungen in Abstimmung mit der Banca d’Italia erlassen werden.
Steuergutschrift körperliche Ertüchtigung (Abs. 737)
Im Haushalt ist ein Betrag von 1,5 Mio. Euro vorgesehen, um die körperliche Ertüchtigung über eine Steuergutschrift zu fördern. Vielleicht wird man eine Gutschrift für den Besuch einen Fitnesszentrums bekommen. Details müssen noch über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden. Wahrscheinlich werden die anberaumten Mittel für die Verwaltung dieser Position benötigt werden!
Steuergutschrift Energiespeicherung (Abs. 812)
Wer Systeme zur Speicherung nachhaltig produzierter Energien (i. W. Batterien im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen) einbaut, kann, auch wenn er für den sog. „Tausch vor Ort“ (scambio sul posto) optiert hat, hierfür eine Steuergutschrift erhalten. Die Details müssen auch hier über Durchführungsbestimmungen erlassen werden, und große Erwartungen dürfen nicht gestellt werden, denn der Haushalt sieht hier Ausgaben von 3 Mio. Euro auf Staatsebene (!) vor.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider