Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2023 zurückzuführen sind. Die Rechtsverweise betreffen daher jeweils die Absätze in Art. 1 1 des Gesetzes Nr. 197/2022.
Aufwertung von Beteiligungen (Abs. 107 – 109)
Wie bereits bei den Grundstücken aufgezeigt, wurde die soeben im November verfallene Möglichkeit, Grundstücke und Beteiligungen aufzuwerten, wieder verlängert, und zwar auf den 15. November 2023, wobei die Ersatzsteuer allerdings von 14% auf 16% angehoben worden ist. Aufgewertet werden können Beteiligungen, die zum 1. Jänner 2023 im Eigentum des Steuerpflichtigen waren. Und wichtig: Erstmals seit rund 20 Jahren wird die Aufwertung auch für Beteiligungen an notierten Gesellschaften, für Beteiligungen an Investmentfonds (OICR) und für Lebensversicherungen vorgesehen
Aufwertung Lebensversicherungen (Abs. 264)
Die Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Lebensversicherungen wird am 2023 von zuvor 0,45 auf 0,5% angehoben.
Bargeldgrenze (Abs. 384)
Die viel diskutierte Bargeldobergrenze ist wieder angehoben worden und beträgt seit 1. Jänner 2023 nicht mehr 1.000 Euro, sondern 5.000 Euro.
Untergrenze für POS
Wegen der gravierenden Spesen, welche Unternehmen bei Zahlungen mit Kredit- und Bankomatkarten nach wie vor angelastet werden, verlangen Restaurants und Einzelhändler seit längerem die Einführung einer Schwelle, unterhalb welcher ein bargeldloses Zahlen abgelehnt werden kann. Dem ist jetzt entsprochen worden, und die Schelle beträgt 60 Euro. Gleichzeitig wird die Einrichtung eines runden Tisches verlangt, an welchem eine Lösung für die Kommissionen auf Kleinstbeträge gefunden werden soll; in Ermangelung einer Einigung droht den Kartenbetreibern eine Sondersteuer von 50% der genannten Kommissionen.
Renten aus der Schweiz und aus Monaco (Abs. 77 – 79)
Die Auszahlungen der Schweizer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten können mit einer Ersatzsteuer von 5% abgefunden werden. Dies gilt nun auch für die Direktzahlungen, die bislang von der Ersatzbesteuerung ausgeschlossen waren. Die Bestimmung gilt rückwirkend zum Jahr 2015, allerdings kann keine Steuerrückforderung verlangt werden. Una ab 2023 soll die gleiche Handhabung auch für Alter-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten aus Monaco gelten.
Abfindung Lebensversicherungen (Abs. 114)
Der Wertzuwachs von Lebensversicherungen kann über eine Ersatzsteuer von 14% abgefunden werden. Sog. Unit-links-Polizzen sind allerdings ausgenommen. Die Abfindung muss auf Antrag des Versicherten durch die Versicherungsgesellschaft erfolgen, und es gilt sodann eine Ausschüttungssperre bis zum 1. Jänner 2025. Vor dem 31. Dezember 2024 fällige Polizzen sind entsprechend ausgenommen.
Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 126 ff.)
Das Haushaltsgesetz für 2023 führt für natürliche Personen unter den sonstigen Einkünften eine neue Einkunftsart ein. In Art. 67 Abs. 1 Buchst. c-sexies EESt wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und weiteren Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen geregelt, soweit sie den Betrag von 2.000 Euro/Jahr übersteigen.
Sollten Sie hierzu Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider