Das Haushaltsgesetz für 2024 ist zwar noch nicht in Kraft, es darf aber davon ausgegangen werden, dass die kurz vor Weihnachten vom Senat genehmigte Fassung keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren wird. Und eine Neuerung (Art. 1, Absätze 78 – 85) dürfte vor allem für alle Unternehmen interessant sein, die in diesen Tagen die Inventur der Endbestände durchführen. Es wird nämlich nach knapp 25 Jahren wieder die Möglichkeit einer Berichtigung der Anfangsbestände im Lager zugelassen. Im Detail wird eine Bestimmung aus dem G. 488/1999 neu aufgelegt, und entsprechend darf auch davon ausgegangen werden, dass die seinerzeitigen Verwaltungsanleitungen (Rundschreiben Nr. 1115/E/2000) i. W. Anwendung finden werden.
Sollten also im Zuge der Inventur größere Fehler festgestellt werden, so ist es gut zu wissen, dass gegen Zahlung einer Ersatzsteuer die Anfangsbestände zu Beginn des Geschäftsjahres berichtigt, werden können. Hier die ersten Details:
Unternehmen, welche die nationalen Rechnungslegungsgrundsätze OIC (ausgeschlossen ist umgekehrt, wer nach IFRS bilanziert!) anwenden, können, unabhängig von ihrer Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) für das zum 30. September 2023 laufende Geschäftsjahr die Anfangsbestände laut Art. 92 EESt zu Beginn des Geschäftsjahres (i. d. R. also zum 01.01.2023) berichtigen.
Berichtigt werden können Anfangsbestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfertigwaren, Fertigwaren und Handelswaren. Umgekehrt muss laut Wortlaut des Gesetzes (in diesem Sinne auch das seinerzeitige Rundschreiben Nr. 115/2000) davon ausgegangen werden, dass Anfangsbestände an laufenden Arbeiten und Dienstleistungen nicht berichtigt werden können.
Möglich sind sowohl eine Streichung überhöhter Anfangsbestände als auch eine Einschreibung zusätzlicher Bestände zu Beginn des Geschäftsjahres, wobei im Detail bei einer Minderung sowohl quantitative Reduzierungen als auch nur Abwertungen zulässig sind, während bei Zuschreibungen (zumindest lauf Auslegung im Rundschreiben Nr. 115/2000) nur quantitative Erhöhungen zulässig sind und nicht auch reine Aufwertungen der Anfangsbestände ohne quantitative Änderungen der Bestände
Auf die Differenz ist eine Ersatzsteuer für IRPEF, IRES und IRAP in Höhe von 18% geschuldet. Bei einer Streichung von Endbeständen wird allgemein von einem Schwarzverkauf ausgegangen, und entsprechend wird verlangt, dass auf die Differenz zusätzlich die Mehrwertsteuer zu den Durchschnittssätzen des Geschäftsjahres 2023 auf die Differenz nachgezahlt wird; diese Mehrwertsteuer muss übrigens mit einem Aufwertungssatz berichtigt werden, dessen Höhe mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden soll.
Bei Zuschreibungen in der Vergangenheit „vergessener“ Bestände kann die Korrektur zu erheblichen Steuerersparnissen führen; Minderungen werden nur in Sonderfällen sinnvoll sein!
Die Ersatzsteuer und die Mehrwertsteuer (bei Minderungen) sind in zwei Raten innerhalb der Termine für die Steuerzahlung für 2023 und innerhalb der Frist für die zweite Vorauszahlung für 2024 zu entrichten.
Die so durchgeführten Korrekturen werden sowohl für handels- als auch für steuerrechtliche Zwecke anerkannt und dürfen zu keinerlei Strafen führen, ausgenommen der Fall, dass bei Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2024 bereits einschlägige Erhebungsprotokolle vorliegen.
Bleibt noch zu ergänzen, dass die Ersatzsteuer für Einkommensteuerzwecke natürlich nicht absetzbar ist.
Wir werden Sie über die Maßnahme sicher noch im Detail informieren; diese Vorabinformation soll nur ein Hinweis für die anstehende Inventur sein.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider