Haushaltsgesetz für 2018 – Voraussichtliche Neuerungen
Um für zukünftige Investitionen noch die Sonderabschreibungen von 140% im derzeitigen Ausmaß nutzen zu können, müssen innerhalb Jahresende die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden; bei den Hyperabschreibungen von 250% kann man sich hingegen Zeit lassen. Gut eingeplant sollten Weiterbildungen des Personals im Bereich 4.0 werden, weil hierfür mit dem Haushaltsgesetz beachtliche Steuergutschriften winken. Die Gutschrift auf 50% der MwSt beim Ankauf neuer Wohnungen von Bauunternehmen läuft nach derzeitigem Gesetzestext mit Jahresende aus. Dies die Kernaussagen des Entwurfes zum Stabilitätsgesetz für 2018, wie er vom Ministerrat Mitte Oktober genehmigt worden ist und derzeit in den zuständigen Kommissionen des Parlaments behandelt wird. Erfahrungsgemäß dürfte der Gesetzesentwurf im Zuge der parlamentarischen Behandlung noch umfassende Änderungen erfahren; trotzdem kann es sinnvoll sein, in konkreten Fällen noch vor Jahresende Maßnahmen zu treffen. Hier ein Überblick über die geplanten Neuerungen zum Jahreswechsel:
- Änderungen für Unternehmen und Freiberufler:
Sonderabschreibung wird von 140% auf 130% reduziert und
Pkws werden allgemein ausgeschlossen |
Zur Erinnerung: Unternehmen und Freiberufler sind derzeit berechtigt, Investitionen in neue Sachanlagen für Steuerzwecke im Ausmaß von 140% abzuschreiben, soweit der steuerliche Abschreibungssatz der Güter zumindest 6,5% beträgt (sog. Sonderabschreibungen). Immaterielle Anlagen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Diese Erleichterung wird offensichtlich um ein weiteres Jahr verlängert, allerdings voraussichtlich von derzeit 140% auf 130% reduziert. Im Klartext: In der Steuererklärung können die Abschreibungen nur noch um 30% erhöht werden. Der Steuervorteil, der bei Kapitalgesellschaften bislang 9,6 Prozent betrug (24% von 40), wird nun auf 7,2 Prozent vermindert. Umso wichtiger wird es sein, die bereits geltenden Regelungen zu nutzen, damit noch die Sonderabschreibung von 140% beansprucht werden kann. Diese steht bekanntlich zu, wenn
- noch bis 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt und angenommen und eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet werden sowie - die Übergabe oder Zustellung dieser Gegenstände spätestens bis 30. Juni 2018 erfolgt (Achtung hier gilt nicht der Aufschub bis zum 30.09.18) erfolgt. Von der Begünstigung ausgeschlossen bleiben auch in Zukunft Immobilien und bestimmte andere Gegenstände (z.B. Druckleitungen, Stromleitungen, Flugzeuge und Eisenbahnwaggons). Eine Schlechterstellung wird es zudem bei den Pkws geben: Hier sind bereits derzeit nicht ausschließlich betrieblich genutzte Personenwagen nicht zugelassen; ab 1. Jänner 2018 soll der Ausschluss auch für ausschließlich betrieblich genutzte Pkws gelten (z.B. die Pkws der Fahrzeugverleiher, Fahrschulen, Taxis oder Mietwagenunternehmer). Sie tun also gut, noch heuer den Anspruch auf die Sonderabschreibung zu erwerben. Empfehlung: Wenn höhere Investitionen geplant sind, die nicht unter die Hyperabschreibung (siehe nächsten Punkt) fallen, ist es von Vorteil, diese noch 2017 vorzunehmen bzw. bis 31. Dezember 2017 den entsprechenden Auftrag zu erteilen und die Vorauszahlung von 20% zu leisten. Andernfalls verliert man genau ein Viertel (!) der derzeitigen Förderung. Noch gravierender sind die Auswirkungen nach derzeitigem Wortlaut bei Pkws, welche ausschließlich für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden, da bei diesen im nächsten Jahr die Förderung völlig verloren geht. |
Hyperab-schreibung von 250% für Investitionen in Industrie 4.0
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Auch hier die Vorgeschichte: Unternehmen (nicht hingegen Freiberufler!), welche Investitionen in die technologische und digitale Innovation tätigen, können solche Investitionen für Steuerzwecke derzeit im Ausmaß von 240% abschreiben (sog. Hyperabschreibungen). Für die Anschaffung von Software im Zusammenhang mit der genannten Innovation steht ihnen hingegen eine Sonderabschreibung von 140% zu. Für Details zu dieser interessanten Investitionsförderung verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 25/2017. Sie stehen nach derzeitiger Regelung für Investitionen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2017 zu. Um Engpässe zum Jahresende 2017 zu unterbinden, gilt, dass die Erleichterung auch noch für Anschaffungen bis zum 30. September 2018 geltend gemacht werden kann, soweit innerhalb 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt und eine Anzahlung von zumindest 20% der Anschaffungskosten geleistet werden.
Im Entwurf zum Haushaltsgesetz ist eine Verlängerung der gesamten Begünstigung um 1 Jahr bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Die Neuauflage sieht zum Jahresende 2018 wiederum die Möglichkeit der späteren Zustellung oder Übergabe vor: Die Hyperabschreibung gilt demnach auch dann, wenn der Auftrag bis Ende 2018 erteilt und angenommen wird und innerhalb der gleichen Frist eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet wird. Die Übergabe oder Zustellung kann dann sogar bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen; dieser Zeitraum wurde also gegenüber der bisherigen Regelung gestreckt. Hinweis: Für Investitionen, welche der aufgezeigten Hyperabschreibung unterliegen, besteht nach derzeitigem Wortlaut des Stabilitätsgesetzes in den nächsten Wochen kein besonderer Zeitdruck.
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Neue Steuergutschrift für Weiterbildung der Mitarbeiter im Bereich 4.0 |
Unternehmen (offensichtlich nicht Freiberuflern!) soll ein neuer Steuerbonus für die betriebliche Weiterbildung der Mitarbeiter im Bereich Industrie 4.0 zuerkannt werden. Im Detail wird eine Steuergutschrift in Höhe von 40% der dem Arbeitgeber anfallenden Lohnkosten für jene Arbeitsstunden gewährt, in welchen die Arbeitnehmer zu Schulungen im Bereich Industrie 4.0 geschickt werden. Die Kosten für die Kurse selbst werden hingegen nicht berücksichtigt. Das Gesetz erwähnt die verschiedenen Bereiche der Fortbildung, welche die Automationsprozesse und den Bereich Industrie 4.0 betreffen. Man verweist diesbezüglich auf einen Anhang zum Gesetz. Ausdrücklich nicht begünstigt sind die Arbeitszeiten für die diversen obligatorischen Kurse, so z. B. im Bereich der Arbeitssicherheit.
Und wichtig: Die Weiterbildung muss über Kollektivverträge oder betriebliche Abkommen geregelt sein! Der Steuerbonus gilt ab 2018 (bzw. ab der ersten Steuerperiode nach jener zum 31.12.2017) und ist zeitlich nicht begrenzt. Es wird allerdings eine jährliche Obergrenze pro Unternehmen von 300.000 Euro vorgesehen Die Personalkosten müssen von einem Abschlussprüfer bestätigt werden (ausgenommen die Gesellschaften mit einem zertifizierten Jahresabschluss). Dabei ist zu ergänzen, dass auch für diese Zeritifizierungskosten die Gutschrift gewährt wird, und zwar bis zu einer Obergrenze der anerkannten Kosten von 5.000 Euro. Der Steuerbonus darf nur mittels Verrechnung im Vordruck F24 beansprucht werden, wobei die einschlägigen Obergrenzen von 250.000 Euro und 700.000 Euro nicht greifen. Die Gutschrift selbst ist für Zwecke der Einkommensteuern (auch IRAP) nicht zu berücksichtigen. Hinweis: Die Einzelheiten zu dieser Begünstigung müssen über eigene Durchführungsbestimmungen geregelt werden; eine zeitliche Planung und insbesondere die Abstimmung mit Kollektivverträgen und Betriebsabkommen ist aber schon heute zu empfehlen.
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Zinsschranke |
Bei der Berechnung der Zinsschranke dürfen Dividenden aus beherrschten Gesellschaften im Ausland nicht mehr berücksichtigt werden. Die Änderung gilt rückwirkend für das Jahr 2017. |
Privatisierung und Zuweisung von Betriebsgü-tern |
Ein begünstigter Verkauf oder eine begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern an die Gesellschafter bzw. die Umwandlung von Handelsgesellschaften in einfache Gesellschaften, wie sie in den letzten beiden Haushaltsgesetzen als Ausnahmeregelungen vorgesehen waren, ist vorerst für das nächste Jahr nicht vorgesehen. Es darf aber nicht ausgeschlossen werden, dass in den nächsten Wochen hier noch eine Änderung erfolgt. |
IRI |
Seit Jahren wird in Italien über die Einführung einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung diskutiert. Mit dem letzten Haushaltsgesetz für 2017 sollte dieses Ziel endlich erreicht werden. Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften sowie GmbHs, die für die Transparenzbesteuerung im Sinne von Art. 116 EESt (Besteuerung bei den natürlichen Personen) optiert haben, sollten ab dem Geschäftsjahr 2017 dafür optieren können, thesaurierte (also nicht entnommene) Gewinne einer proportionalen Einkommensteuer für Unternehmen (sog. „IRI“) mit einem Steuersatz von 24%, wie er für die IRES bei den Kapitalgesellschaften gilt, zu unterwerfen. Diese Reform wird jetzt rückwirkend für das Jahr 2017 wieder ausgesetzt und zumindest um ein Jahr verschoben; sie soll also erst ab 2018 beansprucht werden können.
Gestraft sind all jene, die sich bereits im laufenden Jahr auf geltendes Gesetz verlassen und mit einer proportionalen Besteuerung ihrer Gewinne gerechnet haben. Dies betrifft vor allem Steuerpflichtige, die im Vertrauen auf geltendes Recht keine oder geringere Steuervorauszahlungen geleistet haben.
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Sabatini-Ter |
Die Investitionsförderung (Zinszuschüsse) für die KMU-Unternehmen laut Gesetz „Sabatini-Ter“ wird verlängert, bis zum Zeitpunkt, zu welchem die Haushaltsmittel erschöpft sind. Die Frage muss erlaubt sein, wie lange das dauern wird. |
Betriebsstättenregel soll angepasst werden | Die inländischen Bestimmungen über die Betriebsstätten werden den aktualisierten OECD-Bestimmungen angepasst, insbesondere in Bezug auf den BEPS-Aktionsplan 7. Dies betrifft unter anderem die sogenannten Hilfseinrichtungen, die Antifragmentierungsklausel und die Vertreterbetriebsstätte.
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Exportförderung |
Invitalia wird ermächtigt, Exporte und Investitionen italienischer Unternehmen in Staaten mit hohem Risiko (z. B. Iran oder diverse afrikanische Staaten) abzusichern; damit soll die Internationalisierung italienischer Unternehmen unterstützt werden. Die Maßnahme sollte den sog. Hermes-Bürgschaften in Deutschland ähneln; wir werden Sie hierüber im Detail informieren, sollte die Norm in Kraft treten.
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Amateursport über Handelsgesellschaften |
Der Amateursport, der bislang i. d. R. mit Vereinen Vorlieb nehmen musste, soll ab 1. Jänner 2018 über alle Formen der Handelsgesellschaften organisiert werden können. Die Satzungen müssen besondere Anforderungen erfüllen. Vom CONI anerkannte Gesellschaften erhalten zudem eine Reduzierung der IRES um 50% auf 12%.
Hinweis: Die Neuerung dürfte auch hierzulande für viele Sportvereine von Interesse sein, erlaubt sie doch bei Kapitalgesellschaften eine Reduzierung der Haftung.
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Steuergutschrift für Spenden Renovierung Sportanlagen |
Unternehmen, welche freigiebige Zuwendungen zur die Instandhaltung öffentlicher Sportanlagen gewähren, erhalten hierfür eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% der Zuwendung, wobei Spenden bis zu maximal 40.000 Euro anerkannt werden, vorausgeschickt sie überschreiten nicht die Schwelle von 0,3% des Umsatzes des Unternehmens. Die Gutschrift kann in 3 gleichen Jahresraten über den Vordruck F24 verrechnet werden und ist selbst für Einkommensteuerzwecke nicht zu berücksichtigen |
2. Änderungen für Grundstücke und Gebäude:
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Absetzbetrag 50% Vorsteuer |
Die schlechte Nachricht vorweg: In den letzten zwei Jahren wurde bei der Abtretung von Wohnungen durch Bauunternehmen an Privatpersonen ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 50% zuerkannt, um die Ungleichbehandlung zwischen MwSt-pflichtigen und Registersteuer-pflichtigen Immobilienübertragungen auszugleichen. Von einer Verlängerung dieser Erleichterung fehlt bis dato jede Spur.
Empfehlung: Wer hier kein Risiko eingehen will, sollte die Übertragung betroffener Wohnungen noch vor Jahresende einplanen.
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Steuerbo-nus von 50% und 65% |
Der Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden und jener von 65% für energetische Sanierungen sollen abermals um ein Jahr bis Ende 2018 verlängert werden; dies sollte auch für den Ankauf von Wohnungen in von Bauunternehmen vollständig wiedergewonnenen Gebäuden innerhalb von 18 Monaten nach Bauende gelten.
Aufzupassen ist allerdings bei den energetischen Sanierungen: Hier sieht der Gesetzesentwurf den Erlass eigener Durchführungsbestimmungen vorgesehen, mit welchen die technischen Eigenheiten mehrerer Investitionen überarbeitet werden sollen. Die Begünstigung soll also nur mehr energetisch „tiefgreifendere“ Maßnahmen betreffen. Die Energieaufsichtsbehörde ENEA soll dazu auch entsprechende Kontrollen vornehmen. Einschnitte wird es ab 1. Jänner 2018 hauptsächlich für den Austausch von Fenstern, die Installation von Sonnenschutzvorrichtungen (z.B. Markisen), den Austausch von Heizanlagen mit Brennwertkessel sowie für Biomasseheizungen geben; hier wird der Steuerabsetzbetrag von derzeit 65% auf 50% mit der allgemeinen Obergrenze von 96.000 Euro zur Anwendung kommen. Für Biomasseheizungen soll zudem eine eigene Schwelle für den Steuerbonus von 30.000 Euro eingeführt werden. Daraus folgt, dass der Höchstbetrag für die Ausgaben 60.000 Euro ausmacht. Dies dürfte auch bedeuten, dass diese Anschaffungen von der ansonsten geltenden Schwelle von 96.000 Euro ausgeschlossen sind. Hinweis: Ob und wie die genannten Änderungen am Ende umgesetzt werden, ist heute nicht feststellbar; gerade für jene Maßnahmen, wo die Reduzierung auf 50% (Fenster, Sonnenschutz, Heizung) geplant ist, empfiehlt es sich allerdings ggf. die Zahlung noch innerhalb Jahresende zu leisten, um noch in den Genuss der derzeitigen Begünstigungen zu gelangen.
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Energetische Sanierung durch Genossenschaften und öffentl. Körperschaften | Bereits mit dem Finanzgesetz für 2016 ist der Steuerabsetzbetrag von 65% auch den Wohnbauinstituten zuerkannt worden; ab 2018 erfolgt hier offensichtlich eine weitere Ausdehnung, und zwar auf Wohnbaugenossenschaften für Wiedergewinnungsarbeiten auf ungeteiltem Eigentum und auf öffentliche Körperschaften, welche ähnliche Zwecke wie das Wohnbauinstitut verfolgen. |
Energetische Sanierung Gemein-schaftsan-teile Kondominien
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Für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien wurde der zeitliche Geltungsbereich bereits im Vorjahr um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, nebst Erhöhung des Absetzbetrages auf 70% bzw. 75%, so dass hier zum Jahresende keine Fälligkeiten anstehen.
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Absetzbe-träge für Möbel |
In der derzeitigen Form verlängert wird auch der Steuerbonus für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten. Er darf aber nur bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten, die ab 1. Jänner 2017 vorgenommen wurden, beansprucht werden. Für die entsprechenden Ausgaben gilt weiterhin die Obergrenze von 10.000 Euro. |
Abtretung Steuerguthaben aus energetischen Sanierungen |
Eine interessante Neuerung in Bezug auf die bestehenden Steuerabsetzbeträge betrifft die erweiterte Möglichkeit, den Steuerbonus für energetische Maßnahmen abzutreten. Diese Erleichterung soll ab 2018 nicht auf energetischen Sanierungen von Gemeinschaftsanteilen der Kondominien beschränkt bleiben, sondern auch für Maßnahmen auf den einzelnen Wohneinheiten beansprucht werden können. Die Abtretung des Bonus kann an die Lieferanten, an Kreditinstitute oder auch an andere Personen erfolgen, ausgenommen die öffentlichen Verwaltungen
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Steuerabsetzbetrag Grünanlagen |
Die Gärtner wird’s freuen: Für Arbeiten in Gärten, auf Terrassen und auf Grünanlagen wird 2018 natürlichen Personen ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 36% mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 5.000 Euro (Steuergutschrift also maximal 1.800 Euro) je Wohneinheit zuerkannt. Die Gutschrift ist über 10 Jahre in gleichen Teilen zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung über nachvollziehbare Verfahren erfolgt.
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Ersatzbesteuerung Mieten |
Die Reduzierung der Ersatzbesteuerung der Mieten auf 10% in Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte bei entsprechender Option (Stichwort „cedolare secca“) für begünstigten Wohnungsvermietungen im Sinne von G. 431/1998 wird um zwei Jahre auf die Jahre 2014 bis 2019 erweitert; ursprünglich wäre die Erleichterung zum Jahresende ausgelaufen.
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Absetzbetrag für Versicherung gegen Katastrophen | Wer sein Wohnhaus gegen Katastrophenfälle versichert, erhält einen Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 19% der Versicherungsprämie. Die Begünstigung wird als feste Regel unter den Sonderausgaben im EESt 917/86 eingebaut und ist u. E. nicht auf Erdbebengebiete beschränkt, sondern allgemein beanspruchbar. Sie gilt allerding erst nur ab 1. Jänner 2018 abgeschlossene Versicherungspolizzen. |
3. Änderungen bei der Mehrwertsteuer:
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elektronische Rechnungserteilung |
Hier erfolgt eine gravierende Änderung, die zwar erst mit 1. Jänner 2019 verbindlich wird, wofür aber sicher rechtzeitige Anpassungen in der betrieblichen Software notwendig sein werden: Mit dem Vorwand, die Steuerhinterziehung eindämmen zu wollen, wird verlangt, dass ab 1. Jänner 2019 allgemein zwischen in Italien ansässigen Unternehmen (B2B) nur mehr elektronische Rechnungen (ähnlich wie derzeit schon gegenüber der öffentlichen Verwaltung) ausgestellt werden dürfen. Die Rechnungen sind im XML-Format auszustellen und über die Plattform der Einnahmenagentur SDI zu versenden. Ausgeschlossen sollen nur Kleinstunternehmen und Pauschalabrechner sein. Aber damit nicht genug: Für die folgenden Bereiche soll die elektronische Fakturierung bereits ab 1. Juli 2018 verpflichtend sein:
- Lieferung von Benzin und Diesel zwecks Motorantriebs (also offensichtlich für den Straßenverkehr) und - Umsätze durch Subunternehmer und Sublieferanten im Rahmen von öffentlichen Aufträgen mit CIG und CUP. Für Lieferungen und Leistungen an nicht in Italien ansässige Unternehmen, welche nicht über Zollbolletten dokumentiert sind, muss übrigens die Rechnung innerhalb des 5. des Folgemonats der Agentur der Einnahmen übermittelt werden, soweit sie nicht im neuen Format ausgestellt ist. Hinweis: Verbände und Interessensvertretungen laufen derzeit Sturm gegen diese radikale Neuerung und Mehrbelastung hauptsächlich für Klein- und Mittelbetriebe. Offen ist auch, ob die EU-Kommission die notwendige Ermächtigung erteilt, zumal laut der MwSt-System-Richtlinie die elektronische Rechnung nur bei Zustimmung des Empfängers zulässig ist. |
Treibstoffverkauf |
Die Tageseinnahmen aus dem Verkauf von Benzin und Treibstoff zum Antrieb von Motoren (also für den Straßenverkehr, wie oben) sind nach derzeitigem Wortlaut des Gesetzesentwurfes ab 1. Juli 2018 zwangsläufig täglich auf telematischem Wege der Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies sollte nur gelten, soweit nicht ohnehin elektronische Rechnungen (bei B2B-Umsätzen) ausgestellt werden. |
MwSt-Sätze | Die bereits 2014 vorgesehene Anhebung der begünstigten MwSt-Sätze von 10% und 22% soll auf 2019 verschoben werden. Entsprechend muss auch die Eilverordnung Nr. 148/2017 in diesem Sinne korrigiert werden.
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Rind- und Schweinefleisch | Die im Vorjahr vorübergehend eingeführte Anhebung der landwirtschaftlichen Kompensationssätze für Lebendvieh bei Rind auf 7,7% und bei Schwein auf 8% wird auch für 2018 bestätigt. |
Einfuhr Benzin und Diesel |
Bei der Einfuhr von Diesel und Benzin in ein Depot in Italien soll die anscheinend hohe MwSt-Hinterziehung dadurch unterbunden werden, dass bei Einfuhr die gesamte MwSt mittels F24 zu entrichten ist |
4. Sonstige Änderungen:
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Renzibonus |
Der Renzi-Bonus in Höhe von 80 Euro pro Monat wird bestätigt, und gleichzeitig werden die Einkommensschwellen von bisher 24.000 und 26.000 Euro auf 24.600 und 26.600 Euro angehoben.
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Zahlungen öffentlicher Verwaltungen |
Ab 1. März 2018 muss jede öffentliche Verwaltung vor Durchführung einer Zahlung über 5.000 Euro (bislang über 10.000 Euro) überprüfen, ob der Begünstigte mit einer oder mehreren Steuerzahlkarten mit einem Gesamtbetrag von zumindest 5.000 Euro in Verzug ist. Ist dies der Fall, wird die Zahlung des Betrages bis zur Höhe der Schuld für die nächsten 60 Tage ausgesetzt.
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Registersteuer |
Bei der Qualifizierung von Urkunden für Zwecke der Registersteuer im Sinne von Art. 20 DPR 131/1986 muss sich das Amt auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages beschränken und darf offensichtlich nicht mehr andere verbundene Verträge zur „Auslegung“ des Vertrages heranziehen. Sollte die Änderung in der vorliegenden Form bestätigt werden, dürften damit in Zukunft unzählige Rechtsstreitigkeiten bei der Besteuerung von Verträgen vermieden werden (Stichwort Einbringungen von Immobilien in Gesellschaften).
Unverändert bleiben die einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Steuermißbrauchs.
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Spesenerstattung Amateursportler | Amateursportler dürfen steuerfrei Spesenerstattungen in Höhe bis zu 10.000 Euro erhalten (derzeit maximal 7.500 Euro). |
Aufwertung von Baugrund-stücken und Beteiligungen |
Laut vorliegendem Gesetzesentwurf neu aufgelegt werden soll auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblicher Körperschaften und nichtansässiger Unternehmen. Die Vermögensgegenstände müssen nun zum 1. Jänner 2018 bestehen. Die Ersatzsteuer beträgt soll unverändert 8% betragen (und wird hoffentlich nicht im letzten Moment noch erhöht!).
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Öffentlicher Nahverkehr |
Für den Ankauf von Abonnements im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs wird ab 2018 ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 19% für Ausgaben bis zu 250 Euro/Jahr zuerkannt. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn sie im Interesse von zu Lasten lebenden Familienmitgliedern getragen worden sind.
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Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen
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Ab 2018 sollen Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen einer pauschalen Abfindungssteuer von 26% unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus wesentlichen oder unwesentlichen Beteiligungen stammen. Die Neuerungen betreffen auch die stillen Beteiligungen, deren Einlage nicht allein aus Arbeitsleistung besteht. Die Maßnahme stellt eine Vereinfachung dar, führt aber auf jeden Fall zu einer Mehrbelastung bei den Steuerpflichtigen. Nicht zur Anwendung kommt die Neuerung für Kapitalerträge aus Gesellschaften mit Sitz in Steuerparadiesen: Sie sind zu 100% der progressiven IRPEF zu unterwerfen.
Die Neuerungen gelten für ab dem 1. Jänner 2018 ausgeschüttete Dividenden und für am 1. Jänner 2019 realisierte Veräußerungsgewinne. Für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, die aus Geschäftsjahren vor 2017 stammen, soll allerdings noch eine Übergangsregelung von 5 Jahren gelten. Hinweis: Sollten sich hier größere Nachteile für Ihr Unternehmen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren, sobald Klarheit über das Gesetz vorliegen. |
Abschließend bitten wir Sie noch, mit Ihrem Arbeitsberater in Verbindung zu treten: Für Neueinstellungen von Mitarbeitern unter 35 Jahren ab November 2017 soll ab 1. Jänner 2018 eine Halbierung der Sozialabgaben zuerkannt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-43-11.11.2017 Vorschau Haushaltsgesetz 2018