Haushaltsgesetz für 2022 – Neuerungen für Immobilien und Bauwesen

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich Immobilien und Bauwesen, wie sie durch das Haushaltsgesetz für 2022 (G. 234/2021) verfügt worden sind und durchwegs ab 1. Jänner 2022 in Kraft sind. Da das Haushaltsgesetz i. W. aus einem Artikel besteht, beziehen sich die Rechtsbezüge auf den jeweiligen Absatz in Art. 1 des Gesetzes.

1. Steuerabsetzbeträge und Beihilfen für Immobilien:

Steuerabsetzbetrag 50% für Wiedergewinnungen unverändert verlängert(Abs. 37)

Der Steuerabsetzbetrag für
Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden in der erhöhten Form von 50% auf
Ausgaben bis zu 96.000 Euro
(anstatt 36% auf maximal 48.000 Euro) im Sinne
von Art. 16-bis EESt wird verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2024.

Zur
Erinnerung: Diese Begünstigung steht i. W. nur für Wohnungen und
Zubehörseinheiten zu und darf nur für Zwecke der IRPEF beansprucht werden. Die
Absetzbeträge sind zu gleichen Teilen über 10 Jahre absetzbar.

Im Rahmen
dieser Wiedergewinnungsarbeiten sind auch Baumaßnahmen zur Erhöhung der
Erdbebensicherheit begünstigt, wobei in den Gebieten der Risikoklassen 1, 2 und
3 erhöhte Absetzbeträge zustehen, wie nachstehend getrennt erläutert.

In den letzten Jahren erfolgte jeweils die Verlängerung nur um 1 Jahr; die nun erfolgte Verlängerung bis Ende 2024 führt zu größerer Rechtssicherheit und vermeidet die übliche Torschlusspanik zum Jahresende. Nach heutiger Rechtslage muss davon ausgegangen werden, dass die Begünstigung ab 1. Jänner 2025 auf 36% mit einer Obergrenze der zulässigen Kosten von 48.000 Euro zurückgefahren wird.

Steuerabsetzbetrag Kauf wiedergewonnener Wohnungen

Die
aufgezeigte Verlängerung bis zum 31.12.2024 gilt auch für den Ankauf von
Wohnungen in von Bauunternehmen vollständig wiedergewonnenen Gebäuden,
bei Verkauf innerhalb von 18 Monaten nach Bauende. Bis Ende 2024 kann demnach
für den Ankauf solcher Wohnungen ein Steuerabsetzbetrag von 50% auf 25% des
Kaufpreises beansprucht werden, wobei der Steuerabsetzbetrag nicht mehr als
48.000 Euro je Wohnung betragen darf. Auch hier besteht durch diese
Verlängerung endlich Rechts- und Planungssicherheit für mehrere Jahre.

Die Absetzbeträge sind zu gleichen Teilen über 10 Jahre absetzbar.

Steuerbonus von 65% für
energetische Sanierungen
(Abs 37)

Unverändert verlängert wurde auch der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 65% auf Ausgaben für die energetische Sanierung (Abs. 344-349 Art. 1 G. 296/2006), und zwar ebenfalls bis zum 31.12.2024. Der Steuerabsetzbetrag beträgt i. d. R. 65%, ausgenommen die Fenster (50%), der Sonnenschutz (50%), die Heizung (50%) und die Klimaanlage (50%). Für Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen gelten hingegen bis Ende 2024 die erhöhten Absetzbeträge von 75% bzw. 70%.

Die Zugangsvoraussetzungen und die einschlägigen Schwellenwerte sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.

Zur Erinnerung: Die Begünstigungen für energetische Sanierungen stehen auch für gewerbliche Liegenschaften zu und können so auch von Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beansprucht werden.

Der Steuerabsetzbetrag ist grundsätzlich über 10 Jahre in gleichen Raten verrechenbar.

Wichtig: Soweit energetische Sanierungen im Zusammenhang mit maßgeblichen Baueingriffen („interventi trainanti“) durchgeführt werden, die Anspruch auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, erhöht sich auch der Steuerbonus für diese energetischen Sanierungen auf 110% und ist dann in 5 Jahren absetzbar; ggf. kann in diesen Fällen (siehe später) auch die Verlängerung bis Ende 2025 beansprucht werden.

Wichtig: Im Sinne einer Verordnung vom 6. August 2020 müssen für Baueingriffe zur energetischen Sanierung ab Oktober 2020 neben den bekannten anderen technischen Bescheinigungen (Stichwort ENEA-Meldung) auch Sachverständigengutachten eingeholt werden, mit welchen die Angemessenheit der getragenen Kosten (in Südtirol mit Bezug auf das Landesrichtpreisverzeichnis) bescheinigt wird; es ist also eine sog. Preisprüfung erforderlich.

Verlängerung und Änderung Steuerabsetzbetrag 110% (28-43)

Zur Erinnerung: Die Steuergutschrift von 110% auf Wohngebäuden (sog. „Superbonus“) läuft grundsätzlich mit 30. Juni 2022 aus.

Im Sinne des Haushaltsgesetzes gibt es nun eine Verlängerung über diesen Termin hinaus, z. T. in geänderter Form, wie folgt:

a) bis zum 31. Dezember 2025, und zwar imAusmaß von 110% bis zum 31.12.2023, von 70% bis zum 31.12.2024 und von 65% bis zum 31.12.2025, für Baueingriffe

  • durch Kondominien oder auch

  • durch natürliche Personen, welche Eigentümer eines gesamten Mehrfamiliengebäudes (und nicht nur einzelner Wohnungen) sind, das aber höchstens aus 4 Einheiten bestehen darf. Konkret muss in diesen Fällen der Baueingriff also das gesamte Gebäude betreffen;

  • durch natürliche Personen auf einzelnen Wohneinheiten, die sich in Kondominien oder auch in Wohngebäuden laut letztem Absatz befinden, unter der Voraussetzung, dass dabei die Voraussetzungen für sog. „gezogene Baumaßnahmen“ („interventi trainati“) vorliegen;

  • durch ONLUS, Volontariate und Vereinigungen mit sozialem Zweck;

b) im Ausmaß von 110% bis zum 31. Dezember 2023 für Baueingriffe der Wohnbauinstitute (WOBI. IACP usw.). In der Folge werden hier bis zur gleichen Frist auch Baueingriffe durch natürliche Personen in einzelnen Wohnungen solcher Wohngebäude verlängert. Die gleiche Verlängerung gilt auch für Wohnbaugenossenschaften für Baueingriffe auf Gebäuden mit ungeteiltem Eigentum, wenn bis zum 30. Juni 2023 die Arbeiten im Ausmaß von zumindest 60% abgeschlossen sind;

c) im Ausmaß von 110% bis zum 31. Dezember 2022 für Baueingriffe durch natürliche Personen auf einzelnen Wohnungen (ohne die Voraussetzungen von Punkt d), soweit zum 30. Juni 2022 zumindest 30% der Arbeiten abgeschlossen sind.  Wird diese Schwelle nicht erreicht, läuft die Begünstigung zum30. Juni 2022 aus. Konkret handelt es sich um Arbeiten auf Einfamilienhäuser oder auf sog. unabhängigen Wohnungen (Details siehe in unserem Rundschreiben Nr. 46/2020).

Abgesehen von diesen nicht immer einfachen Fristverlängerungen wurden auch inhaltliche Änderungen am sog. "Superbonus" vorgenommen:

  • die Preisprüfung wird 2022 auch dann notwendig sein, wenn das Guthaben nicht über einen Nachlass in der Rechnung verrechnet oder an Dritte abgetreten, sondern „nur“ in der eigenen Steuererklärung verrechnet wird;

  • zu diesem Zweck soll spätestens innerhalb 9. Februar 2022 mit eigener Verordnung ein Richtpreisverzeichnis für einige spezifische Baueingriffe erlassen werden.

Zudem ist für diese Baumaßnahmen auch bei der Verrechnung in der eigenen Steuererklärung der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich, ausgenommen die Steuererklärung wird auf den vorausgefüllten Vordrucken der Agentur der Einnahmen erstellt oder durch den Steuersubstitut, welcher auch den Steuerbeistand gewährt.

Absetzbe-träge für Möbel u. Elektro-geräte (Abs. 37)

Der Steuerbonus von 50% für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (nur Energieklasse A+, bzw. A für Backöfen) bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten wird ebenfalls bis zum 31.12.2024 verlängert, aber die Obergrenze von 16.000 Euro für die zulässigen Kosten im Vorjahr wird reduziert, und zwar auf

  • Euro 10.000 für die Ausgaben im Jahr 2022 und
  • Euro 5.000 für die Ausgaben im Jahr 2023 oder 2024.

Wie mitgeteilt, ist für den Ankauf von Elektrogeräten auch die ENEA-Meldung notwendig

Zudem gilt, dass den Absetzbetrag 2022 nur beanspruchen darf, wer auf der jeweiligen Baueinheit (Wohnung) nach dem 1 Jänner 2021 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen hat; nicht notwendig ist, dass diese Arbeiten auch bereits bezahlt worden sind (Antwort AdE Nr. 62/2019). Für die Folgejahre wird sich das Bezugsjahr entsprechend nach hinten verschieben.

Der Absetzbetrag steht zudem auch für die Einrichtung angekaufter durch Bauunternehmen wiedergewonnener Wohnungen zu, soweit der Ankauf nach dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.

Der Absetzbetrag muss nach wie vor auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

Steuerabsetzbetrag Grünanlagen(Abs. 38)

Der 2017 neu eingeführte Absetzbetrag für Arbeiten in Gärten, auf Terrassen und auf Grünanlagen ist ebenfalls bis zum 31.12.2024 verlängert worden. Zur Erinnerung: Natürlichen Personen wird ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 36% mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 5.000 Euro (Steuergutschrift also maximal 1.800 Euro) je Wohneinheit für solche Ausgaben zuerkannt. Die Gutschrift ist ebenfalls über 10 Jahre in gleichen Teilen zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung über nachvollziehbare Verfahren erfolgt. Im Unterschied zum „Möbelbonus“ wird hier nicht verlangt, dass auf der Wohneinheit parallel irgendwelche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Den Absetzbetrag können Inhaber von Realrechten an den Wohnungen oder auch Mieter und Leihnehmer beanspruchen, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen.

Fassadenbonus (Abs. 39)

Der mit dem Haushaltsgesetz für 2020 neu eingeführte Fassadenbonus wurde hingegen nur bis zum 31.12.2022 verlängert und zudem reduziert. Zur Erinnerung: In A- und B Zonen (gemäß DM 1444/68) wurde für die Sanierung der (i. d. R. von der Straße aus) sichtbaren Gebäudefassaden ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 90% der Ausgaben zuerkannt, und zwar ohne Obergrenzen und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Zweckbestimmung der Gebäude.

Der Absetzbetrag für die Ausgaben im Jahr 2022 wird auf 60% reduziert.

Zugang zur Erleichterung haben sowohl natürliche Personen als auch Subjekte, welche der Körperschaftssteuer IRES unterliegen, und das Steuerguthaben kann bis Ende 2022 auch beliebig abgetreten werden.

Der Absetzbetrag ist grundsätzlich auf 10 Jahre aufzuteilen.

Abbau architektonischer Barrieren (Abs. 42)

Bislang wurden Ausgaben für den Abbau architektonischer Barrieren im Rahmen der Steuergutschrift für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50% mit Obergrenze 96.000 Euro) berücksichtigt. Auch konnten diese Arbeiten im Rahmen der Steuergutschrift von 110% als gezogene Baueingriffe „ mitgenommen“ werden.

Nun ist, vorerst begrenzt für 2022, hier eine eigene Steuergutschrift im Ausmaß von 75% eingeführt worden; sie ist in gleichen Teilen über 5 Jahre zu verrechnen.

Die subjektiven Zugangskriterien sind die gleichen wie beim Superbonus von 110%.

Wichtig: Es muss sich um Baueingriffe auf bestehenden Gebäuden handeln.

Die Begünstigung wird immer dann interessant sein, wenn die Steuergutschrift von 110% nicht greift.

Für die Baueingriffe werden folgende Obergrenzen für die Kosten vorgesehen:

  • 50.000 Euro für alleinstehende Gebäude oder für unabhängige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern;

  • 40.000 Euro je Baueinheit, wenn das Gebäude aus 2 bis 8 Einheiten besteht und

  • 30.000 Euro je Baueinheit, wenn das Gebäude aus mehr als 8 Baueinheiten besteht.

Elektroladesäule (Abs.
28-43)

Keine Verlängerung gibt es für etwaige Steuerabsetzbeträge für Ladesäulen für Elektroautos. Für nach dem 31. Dezember 2021 angefallene Spesen wird also nur noch der Steuerabsetzbetrag von 110% zur Anwendung kommen, wenn diese Baumaßnahmen als „gezogene Baueingriffe“ im Zusammenhang mit dem Superbonus klassifiziert werden können.

Bonus für erdbebensicheres Bauen („Sismabonus“) (Abs. 37)

Der Sismabonus im Sinne von Art. 16 Abs. 1-quinquies GV 63/2013 im Ausmaß von 75% bzw. 85% der anerkannten Kosten von maximal 96.000 Euro je Baueinheit steht noch bis Ende 2024 zu.

Daneben fallen erdbebensichere Wiedergewinnungen auch unter die Baueingriffe, welche Anrecht auf den Superbonus von 110% geben, und hier gelten die verschiedenen Verlängerungen, wie oben aufgezeigt.

Der Absetzbetrag steht sowohl natürlichen Personen als auch körperschaftsteuerpflichtigen Personen zu, und zwar sowohl für Wohneinheiten als auch für gewerbliche Baueinheiten. Der Absetzbetrag wird in gleichen Raten über 5 Jahre verrechnet.

Hinweis: Die Begünstigungen für erdbebensicheres Bauen gelten bekanntlich für die in den Klassen 1-3 eingestuften Gebiete Italiens (Südtirol ist weniger gefährdet und befindet sich in der Klasse 4).

„Sismabonus acquisti“

In der Fachpresse wird davon ausgegangen, dass mit dem allgemeinen „Erdbebenbonus“ auch die Steuergutschrift „Sismabonus-acquisti“ zugunsten der Käufer erdbebensicher wiedergewonnener Wohnungen, welche innerhalb von 30 Monaten ab Bauende gekauft werden müssen, verlängert worden ist. Die Formulierung im vorliegenden Haushaltsgesetz ist allerdings sehr unklar und lässt aus unserer Sicht heute keine eindeutige Aussage zu.

Abtretung Guthaben oder Nachlass in Rechnung (Abs. 29-41)

Die mit G.V. 34/2020 (Art. 121) eingeführte Möglichkeit, Steuergutschriften aus den diversen Wiedergewinnungsarbeiten auch als Nachlass in der Rechnung des Lieferanten zu beanspruchen oder aber an Dritte (auch an Banken oder Finanzvermittler) abzutreten, wäre grundsätzlich mit 31. Dezember 2021 (bei Superbonus 2022) ausgelaufen. Mit dem Haushaltsgesetz werden nun Verrechenbarkeit und Abtretbarkeit parallel zur Verlängerung der diversen Begünstigungen verlängert, i. d. R. also bis zum 31.12.2024, und zusätzlich erweitert, und zwar:

  • um den Bonus für den Abbau architektonischer Barrieren und

  • um den Bonus für die Errichtung von neuen Autostellplätzen bzw. Garagen (Steuerabsetzbetrag von 50%).

Zusammenfassend können Nachlass in der Rechnung und Abtretung an Dritte
also beansprucht werden für:

  • alle Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. a) und b) EESt;

  • alle Steuerabsetzbeträge (65%, 75%, 85% bzw. 110%) für energetische Sanierungen;

  • alle Steuerabsetzbeträge für die Erdbebensicherung

  • alle Steuerabsetzbeträge für die Fassadensanierung (nur mehr 2022) und

  • für den Steuerbonus für den Abbau architektonischer Barrieren (nur 2022) sowie

  • für den Steuerbonus für den Bau neuer Garagen und Stellplätze.

Preisprüfung und Bestätigungsvermerk (Abs. 29)

Im Sinne von Abs. 29 sind für alle Abtretungen und Nachlässe im Sinne von Art. 121 G.V. 34/2020 ab 1. Jänner 2022 auf jeden Fall

  • die Preisprüfung
  • und der Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bzw. gleichwertigen Sachverständigen notwendig.

Diese Regelung war mit G.V. 157/2021 eingeführt worden; die genannte Notverordnung wurde nie in Gesetz umgewandelt, die Bestimmungen wurden aber vollständig in das vorliegende Haushaltsgesetz für 2022 übernommen.

Diese zusätzlichen Unterlagen sind allerdings nicht erforderlich für:

  • die klassischen sog. „freien Baumaßnahmen“, für welche also im Sinne der jeweiligen Gemeindebauordnung keine Baugenehmigung notwendig ist, und

  • für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, wenn der Gesamtbetrag des Baueingriffs Euro 10.000.

Wichtig: Die vorgenannten Ausnahmen gelten nicht für den Fassadenbonus; dort sind bei Abtretung und Rechnungsnachlass unabhängig von der Art des Baueingriffs und Höhe der Kosten Preisprüfung und Bestätigungsvermerk notwendig.

Austausch Sanitäranlagen - nicht verlängert

Allen in Italien ansässigen natürlichen Personen wurde aufgrund des Haushaltsgesetzes 2021 ein sog.„Trinkwasserbonus“ von 1.000 Euro zuerkannt, welcher innerhalb 31.12.2021 zum Ersatz von Sanitäranlagen (WC, PD, Waschbecken, Duschen usw.) durch wassersparende Anlagen verwendet werden konnte. Diese Maßnahme ist nicht verlängert worden.

Steuerabsetzbetrag Trinkwasseraufbereitung

Ebenfalls wurde mit dem Haushaltsgesetz für 2021 natürlichen Personen als auch Unternehmen, Freiberuflern und nichtgewerblichen Körperschaften ein Steuerabsetzbetrag von 50% auf Ausgaben in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2022 für den Ankauf und die Installation Filter- und Aufbereitungsanlagen des Trinkwassers zuerkannt. Die vorgesehenen Obergrenzen für die Ausgaben sind auch hier äußerst bescheiden: 1.000 Euro je Gebäudeeinheit für private natürliche Personen und 5.000 Euro je Gebäude für andere Steuerpflichtige. Hier erfolgte keine Änderung.

Steuerabsetzbetrag Jungmieter (Abs. 155)

Mieter im Alter zwischen 20 und 31 Jahren mit einem Gesamteinkommen bis zu 15.493,71 Euro können für Mietverträge im Sinne von G. 431/1998 für ihren Hauptwohnsitz für die ersten 4 Jahre einen Steuerabsetzbetrag von 991,60 Euro, oder, wenn höher, im Ausmaß von 20% der Miete, aber auf jeden Fall mit einer Obergrenze von 2.000 Euro, geltend machen. Eine schöne Geste, aber bei der vorgenannten Einkommensgrenze wird der Mieter den Steuerabsetzbetrag kaum nötig haben.

2. Sonstige Änderungen bei Liegenschaften und im Bauwesen:

Registersteuer und Grundzuweisungen für geförderten Wohnungsbau in Südtirol (Abs. 730)

Grundzuweisungen durch die Gemeinden an Bauwillige oder an Wohnbaugenossenschaften im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus erfolgten auch in Südtirol in den letzten rund 50 Jahren stets mit Registersteuer zum Fixbetrag. In den letzten Jahren hingegen kam die ehemalige Direktorin der lokalen Agentur der Einnahmen in Bozen zur Überzeugung, das Südtiroler Wohnbauförderungsgesetz wäre nicht mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen vergleichbar. Die Folge: Für die Zuweisungen wurde durchwegs die Besteuerung mit der proportionalen Registersteuer von 9% verlangt, und für bereits begünstigt besteuerte Urkunden wurden Beanstandungen mit Zinsen und Strafen zugestellt, soweit sie nicht bereits verjährt waren.

Diesem Treiben wird nun durch eine authentische Interpretation von Art. 32 Abs. 2 DPR 601/1973 ein Ende gesetzt. Demnach unterliegen Grundübertragungen im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus auch in Südtirol der Registergebühr zum Fixbetrag von 200 Euro. Da es sich um eine authentische Interpretation handelt, gilt die Auslegung rückwirkend. Behängende Streitverfahren sollten eingestellt werden. Wer bereits bezahlt hat, kann im Rahmen der Verjährungsfristen die Erstattung verlangen.

Boden- und Besitzerträge der Landwirte (Abs. 25)

Auch im Jahr 2022 werden direktbewirtschaftende Bauern und landwirtschaftliche Unternehmer für die Besitz- und Agrarerträge ihrer Grundstücke von der IRPEF befreit. Achtung: Die Begünstigung gilt nicht für landwirtschaftliche Gesellschaften, ausgenommen die einfache landwirtschaftliche Gesellschaft.

Ankauf Erstwohnung „under 36“(Abs. 151-153)

Die mit G.V. 73/2021 eingeführten Erleichterungen für den Ankauf von Wohnungen durch Steuerpflichtige unter 36 Lebensjahren werden verlängert und leicht abgeändert. Die Erleichterung galt ursprünglich für Verträge bis zum 30. Juni 2022 und wird jetzt bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Wer eine Erstwohnung kauft und im Jahr des Ankaufs (!) das 36. Lebensjahr nicht erreicht, dem werden beim Kauf die Mehrwertsteuer (4%) bzw. die Registersteuer (2%) nebst Hypothekar- und Katastersteuer vollständig erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass das jährliche Einkommen für Zwecke des sog. „ISEE“ (gesamtstaatlicher Indikator für die Einkommens- und Vermögenslage) die Schwelle von 40.000 Euro nicht übersteigt. Während bei der Registersteuer eine völlige Befreiung zuerkannt wird, erhält der Käufer bei der MwSt eine entsprechende Steuergutschrift, die dann verrechnet werden kann. Die Erleichterung gilt nicht nur für Kaufverträge für das volle Eigentum, sondern auch für die Übertragung anderer dinglichen Rechte. Neben den vorgenannten Anforderungen an Alter und Einkommen müssen auch alle einschlägigen Voraussetzungen bestehen, wie sie für die Steuererleichterungen für den Ankauf einer Erstwohnung verlangt werden.

Aber damit nicht genug: Daneben werden auch Darlehen, die zum Kauf, Bau oder Umbau der Erstwohnung aufgenommen werden, von der allgemeinen Ersatzsteuer befreit, immer bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen.

Ausgeschlossen sind die Verträge für Luxuswohnungen (Kat. A/1, A/8 und A/9).

Zubehörseinheiten (z. B. Keller und Garagen) sind im Gesetz nicht eigens erwähnt, die Agentur der Einnahmen hat aber mit Rundschreiben Nr. 12/2021 geklärt, dass die Erleichterungen auch für je eine Zubehörseinheit der Katergorien C/2, C/6 und C/7 zustehen (immer im Rahmen der Begünstigungen für den Kauf der Erstwohnung). Soweit die Käufer ein atypisches Arbeitsverhältnis haben, können sie zudem um eine Staatsgarantie im Ausmaß von bis zu 80% des fremdfinanzierten Kapitals ansuchen.

Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke

Erstmals seit rund 20 Jahren enthält das Haushaltsgesetz für 2022 nicht die übliche Verlängerung der begünstigten Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von zuletzt 11%.

Begünstigungen für IMU und TARI für Rentner im Ausland (Abs- 743)

Nicht in Italien ansässige Pensionisten mit einer Rente, welche in Übereinstimmung mit den von Italien abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen angereift ist, können beschränkt für das Jahr 2022 eine auf 37,5% reduzierte IMU für ihre einzige Wohneinheit in Italien entrichten, soweit diese Liegenschaft nicht vermietet oder über Leihvertrag Dritten überlassen worden ist. Die TARI wird auf 2/3 der Gebühr reduziert. Ob die Erleichterung auch auf Südtirol ausgedehnt wird, muss noch geklärt werden.

IMU Handwerker und Einzelhandelsbetriebe (Abs. 353 – 356)

Handwerker und Einzelhandelsbetriebe in Kleingemeinden mit weniger als 500 Einwohnern können zur Abgeltung der für ihre betrieblich genutzten Liegenschaften geschuldeten IMU eine Beihilfe des Staates oder des Landes erhalten. Die Details müssen über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden, und man darf gespannt sein, ob diese Erleichterung auch für die wenigen Südtiroler Kleistgemeinden zur Anwendung kommen wird.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider