Haushaltsgesetz für 2020 – Voraussichtliche Neuerungen

Rundschreiben Nr. 34/2019
Bozen, den 8. November 2019

Die Regierung hat Mitte Oktober „unter Vorbehalt der eigenen Einigung“ einen Entwurf für das Haushaltsgesetz 2020 genehmigt und diesen in den letzten Tagen dem Senat zur Diskussion übermittelt. Aufgrund der internen Streitigkeiten ist erst jetzt ein halbwegs zuverlässiger Text des Gesetzesentwurfes verfügbar.
Es gilt als sicher, dass am Vorschlag im Zuge der parlamentarischen Bearbeitung zahlreiche, auch wesentliche Änderungen erfolgen werden. Trotzdem darf im vorliegenden Text eine Richtschnur für die Vorhaben der neuen Regierung gesehen werden, die u. U. für unternehmerische Entscheidungen in den letzten Wochen des Jahres 2019 von Bedeutung sein könnten. Hier die wichtigsten Aussagen des Entwurfs, wobei die Artikel nicht angeführt werden, weil das Haushaltsgesetz am Ende erfahrungsgemäß in einen einzigen Artikel gepresst werden wird.

1. Änderungen bei der Mehrwertsteuer:

Auch um das ohnehin zaghafte Wirtschaftswachstum nicht zu gefährden, sollen die MwSt- Sätze von 10% und 22% auch 2020 unverändert bleiben, und mit dieser Vorgabe wird auch so manche schmerzhafte Maßnahme an anderer Stelle begründet. Die weiteren Änderungen im MwSt-Bereich sind bereits mit der Herbstverordnung (GV 124/2019) vorweggenommen worden (siehe unser Rundschreiben Nr. 33).

2. Änderungen für Unternehmer und Freiberufler:

Die meisten steuerlichen Maßnahmen betreffen naturgemäß die Besteuerung der Einkünfte aus Unternehmen und freiberuflicher Tätigkeit, und es ist durchwegs das Bemühen erkennbar, trotz karger Mittel die selbständige Tätigkeit zu fördern. Nachstehend ein Überblick:

Hyper- und Sonderabschreibungen:
Die beste Nachricht vorweg: Sonderabschreibungen und Hyperabschreibungen sollen ohne Änderungen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

  • Die mit der Wachstumsverordnung im Frühjahr 2019 verlängerte Sonderabschreibung von 130% betrifft den Erwerb von neuen abschreibbaren Anlagegütern und gilt sowohl für Unter- nehmer als auch für die Freiberufler. Für die Investitionen ist seit letztem Frühjahr eine Ober- grenze von 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Auch die Übergangsregelungen sollen beibehalten werden: Es besteht also auch im nächsten Jahr die Möglichkeit einer späteren Durchführung der Investition bis zum 30. Juni 2021, wenn innerhalb 31. Dezember 2020 ein entsprechender Auftrag dem Lieferanten erteilt und eine Anzahlung von zumindest 20% des Auftragswertes geleistet werden.
  • Die Hyperabschreibung für die Investitionen in neue intelligente Maschinen und Anlagen gemäß den technischen Voraussetzungen von „Industrie 4.0“ werden in der für 2019 geltenden Fassung auch für 2020 bestätigt. Entsprechend gilt für die Höhe auch weiterhin die degressive Staffelung: 270% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro, 200% für Investitionen bis zu 10 Millionen Euro und 150% für Investitionen bis zu 20 Millionen Euro. Für Investitionen von mehr als 20 Millionen Euro ist keine Förderung vorgesehen. Und auch hier bleibt die Übergangsregelung: Die normale Frist für die Durchführung der Investition ist der 31. Dezember 2020. Wird der Auftrag bis 31. Dezember 2020 schriftlich erteilt und bestätigt und wird innerhalb dieser Frist eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet, kann die Investition um ein Jahr bis 31. Dezember 2021 aufgeschoben werden.
  • Unverändert verlängert soll auch die erhöhte Abschreibung um 40% für Software werden. Hinweis: Soweit die aufgezeigten Begünstigungen unverändert verlängert werden, entfällt der Druck, zum Jahresende noch Investitionen vorziehen zu müssen, mit allen bekannten handels- und steuerrechtlichen Problemen.

Steuerbonus für Kreislaufwirtschaft:
Es wird für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ein neuer Steuerbonus für umweltschonende Investitionen in Höhe von 10% in die sog. „Kreislaufwirtschaft“ vorgesehen. Es müssen damit bestimmte umweltschonende Projekte mit einer der folgenden Zielvorgaben realisiert werden:

  • Produktivitätserhöhung bei geringerer Verwendung von Energie und Rohstoffen sowie geringerer Abfallproduktion;
  • Produktionsverfahren mit geringerem Schadstoffausstoß bei gleichem oder geringerem Energieaufwand und gleicher oder besserer Produktivität;
  • Produktionsverfahren mit geringerem Kohlenstoffausstoß;
  • alternative Verwendung von Materialien.

Die verwendeten Güter müssen nach dem 1. Jänner 2017 angekauft worden sein. Die technischen Details müssen über eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
Die Begünstigung ist begrüßenswert. Angesichts knapper Haushaltsmittel ist die Förderung aber auf 60.000 Euro beschränkt und damit sicher nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Aufwertung Unternehmensgüter:
Es soll zudem eine Neuauflage der Aufwertung für die Unternehmensgüter geben, und zwar – im Unterschied zu den Vorjahren – zu halbwegs akzeptablen Steuersätzen. Die Ersatzsteuer beträgt für die abschreibbaren Anlagegüter 12% und für die nicht abschreibbaren Güter 10% (die früheren Ersatzsteuern betrugen 16% bzw. 12%). Die Ersatzsteuer für die (wahlweise) Freistellung der Aufwertungsrücklage beträgt unverändert 10%.
Die Aufwertung ist voraussichtlich im Jahresabschluss 2019 vorzunehmen und betrifft die im vorherigen Abschluss vorhandenen Gegenstände. Hemmschuh bleibt nach wie vor die stark verzögerte steuerliche Wirkung: Die Aufwertung gilt für die steuerliche Abschreibung erst ab 2020 und für die steuerbaren Veräußerungsgewinne erst ab 2023.
Die Ersatzsteuern sind als einmaliger Betrag innerhalb der Zahlungsfristen für die Einkommen- steuern zu entrichten.

Eigenkapitalförderung ACE:
Die erst mit dem Haushaltsgesetz für 2019 abgeschaffte Eigenkapitalförderung ACE wird rück- wirkend für 2019 wieder eingeführt. Für die Eigenkapitalverzinsung wird 2019 eine fiktive Verzinsung von 1,3% zuerkannt (2018: 1,5%). Wenn man berücksichtigt, dass in den Jahren 2014-2016 noch Zinssätze zwischen 4% und 4,75 galten, wird klar, dass der steuerliche Anreiz zur Eigenkapitalförderung weitgehend verpufft.
Im Gegenzug wird die im Vorjahr neu eingeführte Mini-IRES rückwirkend wieder abgeschafft.

Kommunalsteuer IMU:
Erst mit der Wachstumsverordnung im Frühjahr wurde vorgesehen, die beschränkte Absetzbarkeit der IMU für Zwecke der IRPEF und IRES stufenweise aufzuheben. Dieses Vorhaben soll wieder aufgegeben werden. Ein kleiner Trost: Die Absetzbarkeit der IMU im Ausmaß von 50% für 2019 soll aufrecht bleiben.

Fortbildung 4.0:
Der Steuerbonus für Fortbildung 4.0 wird bis 2020 verlängert und neu finanziert.

Digitalsteuer:
Mit 1. Jänner 2020 wird die seit langem diskutierte Web Tax eingeführt. Sie betrifft im Wesentlichen die Online-Werbe- und Vermittlungsumsätze und beträgt 3% der Umsatzerlöse. Sie ist von den Internetunternehmen geschuldet, die im Vorjahr weltweit Umsätze von mehr als 750 Millionen Euro und in Italien von mehr 5,5 Millionen Euro erzielten. Hierzulande werden unter der neuen Maßnahme also wenige Unternehmer zu leiden haben.
Übrigens: Es wird ausdrücklich festgehalten, dass es zur Umsetzung der Steuer keine weiteren Durchführungsbestimmungen benötigt.

Pauschalbesteuerung:
Die Grundzüge (Steuersatz, pauschale Gewinnquote und Umsatzgrenze von 65.000 Euro) für die Pauschalbesteuerung bleiben auch 2020 unverändert. Es werden aber strengere Zugangs- Einschränkungen vorgesehen:

  • Nicht zugelassen ist, wer Lohneinkünfte (offensichtlich auch Renten) von mehr als 30.000 Euro bezieht.
  • Ein neuer Ausschlussgrund ist auch der Umstand, dass Vergütungen an Mitarbeiter von mehr als 20.000 Euro anfallen.

Für die verwendeten Anlagegüter gelten hingegen, entgegen ersten Vorschlägen, vorerst keine Obergrenzen.
Hinweis: Die Neuerung wird viele Kleinunternehmen zwingen, ab 2020 von der Pauschalbesteuerung wieder auf die ordentliche Besteuerung umzusteigen.
Für Pauschalbesteuerte wird eine Förderung für die freiwillige Verwendung von elektronischen Rechnungen vorgesehen: Werden alle Rechnungen elektronisch ausgestellt, werden die Verjährungsfristen um ein Jahr gekürzt.
Übrigens: Die im Vorjahr mit großem Presseecho eingeführte Pauschalbesteuerung für Ein- kommen zwischen 65.001 Euro und 100.000 Euro, die eigentlich hätte mit 2020 operativ wer- den, wird wieder abgeschafft!

Essensgutscheine:
Zur Erinnerung: Essensgutscheine stellen nach geltender Rechtslage keine Sachentlohnungen beim Mitarbeiter dar, soweit sie die Schwellen von 5,29 Euro (Papierform) oder 7 Euro (elekt- ronische Gutscheine) nicht übersteigen. Diese Schwellen sollen ab 1. Jänner 2020 bei Papier- gutscheinen auf 4 Euro reduziert und bei elektronischen Gutscheinen auf 8 Euro erhöht werden. Offensichtlich ist die Regierung davon überzeugt, dass bei elektronischen Gutscheinen der Missbrauch reduziert wird.
Hinweis: Wer noch Papiergutscheine verwendet, tut gut daran, sich bis Jahresende neu zu or- ganisieren!
Unverändert bleibt die Steuerbefreiung der Verabreichung von Speisen und Getränken in Be- triebsmensen und die Befreiung von sonstigen Mensaersatzleistungen bis zu einem Betrag von 5,29 Euro/Tag.

Verlängerung Sabatini-Förderung:
Die Sabatini-Förderung (Zinszuschüsse auf Investitionen an Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen) soll auf den Zeitraum 2020 – 2025 verlängert werden. Bei Umweltinvestitionen soll der Zinszuschuss 2020 auf 3,575% erhöht werden, wie er heute für Investitionen im Bereich 4.0 gilt. Sollten Sie hier Investitionen planen, lohnt es sich, bis zum nächsten Jahr zu warten!

Transportunternehmen:
Der Nachlass auf die Mineralölsteuer wird Transportunternehmen ab 2020 nur mehr für Fahr- zeuge der Schadstoffklassen ab Euro 4 zuerkannt; und ab 2021 wird die Eintrittsbarriere auf die Klasse Euro 5 angehoben.

Sachentlohnung Betriebsfahrzeuge:
Zur Erinnerung: Die Sachentlohnung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen wird mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km berechnet, und zwar für (gesetzlich) vermutete 4.500 km Privatnutzung im Jahr (gleich 30% von 15.000 km).
Ab 2020 gilt diese Regelung nur mehr für Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb sowie für Fahrzeuge, welche den Mitarbeitern von Handelsagenten und Vertretern überlassen werden, soweit der Kohlendioxidausstoß 160g/km nicht übersteigt.
Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Pkw mit „normalem“ Verbrennungsmotor und keine Handelsvertreter), wird die Privatnutzung mit 60% (9.000 km ACI-Tarif 15.000 km) angesetzt, und für Pkws mit einem Schadstoffausstoß über 160 g/km wird die Privatnutzung auf 100% (15.000 km) angehoben.
Hinweis: So nachvollziehbar die Förderung schadstoffarmer Pkws auch sein mag, so ist es doch unverständlich, warum bei Pkws mit höherem Schadstoffausstoß auch die Privatnutzung durch den Mitarbeiter höher sein soll. Die Maßnahme wird i. d. R. zumindest zu einer Verdoppelung des Wertes der Privatnutzung führen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Sachentlohnung (bei unentgeltlicher Überlassung) oder auf die Fakturierung, und es wird ggf. notwendig sein, alternative Gestaltungen des Fuhrparks (z. B. Mietwagen für spezifischen Außendienst) zu prüfen.
Ergänzend bleibt festzustellen, dass sich die Regeln für den Arbeitgeber nicht ändern: Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws, welche lohnabhängigen Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, sind weiterhin im Ausmaß von 70% für Steuerzwecke anerkannt.

3. Immobilien und Bauwesen:

Steuerabsetzbeträge:
Soweit man dem vorliegenden Entwurf und auch den Ankündigungen der Politiker in der Ta- gespresse Glauben schenkt, werden

  • die Steuerabsetzbeträge für die Wiedergewinnung von Wohngebäuden,
  • die Steuerabsetzbeträge für energetische Sanierungen und
  • die Steuerabsetzbeträge für den Ankauf von Möbeln und größeren Elektrogeräten
    unverändert um ein weiteres Jahr verlängert.

Nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr aufgelegt wird der „Gärtnerbonus“, also der Steuerabsetzbetrag für die Grünanlagen.

Fassadenbonus:
Für die im Jahre 2020 getragenen Kosten für die Instandhaltung der Fassaden von Gebäuden wird ein Absetzbetrag von 90% zuerkannt, und zwar ohne betragliche Obergrenze der Ausgaben. Es sind auch „nur“ ordentliche Instandhaltungen begünstigt.
Vorsicht: Der neue Absetzbetrag betrifft nur Wohngebäude (also nicht auch Gewerbebauten) und wird nur für Zwecke der IRPEF zuerkannt, also nicht auch Unternehmen und Freiberuflern.

Mieteinnahmen:
Der Hebesatz der Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen bei konventionierten Mietverträgen in Gemeinden mit Wohnungsmangel (so wie in Bozen) soll von derzeit 15% auf 10% reduziert werden.

Landwirtschaft:
Direktbewirtschaftende Bauern und landwirtschaftliche Unternehmer sind auch im Jahr 2020 für die Besitz- und Agrarerträge ihrer Grundstücke von der IRPEF befreit. Landwirten bis zu 40 Jahren werden zudem die Beiträge an die Pensionsversicherung erlassen.

Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne:
Die Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gebäuden innerhalb der Spekulationsfrist von 5 Jahren soll ab 2020 von derzeit 20% auf 26% erhöht.

IMU und TASI:
Die beiden Steuern sollen ab 2020 vereinheitlicht werden, eine längst überfällige Maßnahme. Auf Südtirol hat die Neuerung wahrscheinlich keine Auswirkung, zumal die autonomen Bestimmungen im Bereich der GIS ausdrücklich bestätigt werden und weil die TASI hierzulande nie erhoben wurde.

4. Sonstige Änderungen:

Aufwertungen:
Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, können wiederum gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufgewertet werden. Die entsprechende Regelung soll, wie in den letzten 20 Jahren, wiederum um ein Jahr verlängert werden. Die Ersatzsteuer beträgt nun einheitlich 11%, und zwar unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligungen handelt.

Sonderbonus:
Um einen Interessenkonflikt zwischen Dienstleister und Benutzer aufzubauen, soll für die kleinen Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern in Bereichen, in denen eine hohe Steuerhinterziehung angenommen wird, ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent für Ausgaben bis zu 2.500 Euro vorgesehen werden. Dies könnte unter anderem Reparaturwerkstätten und verschiedene andere Handwerker betreffen.

Neue Schwelle für Steuerabsetzbeträge aus Sonderausgaben:
Für die verschiedenen Steuerabsetzbeträge und Sonderausgaben im Sinne von Art. 15 EESt wird eine Obergrenze eingeführt, und zwar soll für Einkommen ab 120.000 Euro der Absetzbetrag um den übersteigenden Teil reduziert werden, und ab einem Einkommen von 240.000 Euro steht gar kein Absetzbetrag mehr zu. Ausgenommen bleiben nur bestimmte medizinische Ausgaben, Zinsen auf Agrardarlehen und Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Hauptwohnsitz.
Achtung: Die Einschränkung in der vorliegenden Form betrifft die Sonderausgaben im Sinne von Art. 15 EESt und damit zumindest im vorliegenden Wortlaut nicht die Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungen im Sinne von Art. 16-bis EESt oder aus den Sondergesetzen für den Ecobonus, den Sismabonus oder für Möbel und Elektrogeräte.
Zudem wird verlangt, dass mit Ausnahme für den Bereich der Gesundheitsausgaben, Steuerabsetzbeträge nur zuerkannt werden, soweit die Zahlungen mittels nachvollziehbarer Methoden (Bank- und Postüberweisung, Kreditkarten, Prepaidkarten, Bankschecks und Zirkularschecks) erfolgen.

Zuckersteuer:
Auf alkoholfreie Getränke soll – aus gesundheitlichen Überlegungen - eine neue Zuckersteuer als Verbrauchssteuer eingeführt werden; betroffen sind die Güter der Zollnummern 2009 und 2202 mit weniger als 1,2% Alkoholanteil. Die neue Steuer soll 10 Euro je Hektoliter für Fertigprodukte und 0,25 Euro je kg für Konzentrate, die zur Verdünnung bestimmt sind, betragen. Auf innergemeinschaftliche Lieferungen oder Exporte ist die Steuer nicht geschuldet. Steuerschuldner sind Produzent oder Importeur der zuckerhaltigen Waren. Die neue Steuer dürfte nicht unmittelbar mit 1. Jänner wirksam werden, zumal der Erlass eigener Durchführungsbestimmungen innerhalb Februar 2020 vorgesehen ist.

Plastiksteuer:
Schließlich soll mit dem Haushaltsgesetz im Dienste des Umweltschutzes eine neue Plastiksteuer (MACSI) eingeführt werden, und zwar in Höhe von 1 Euro je kg Plastik.
Im Gegenzug wird eine Steuergutschrift von 10% für Investitionen in Anlagen gewährt, die geeignet wird, biologisch abbaubare und kompostierbare Güter zu erzeugen.

Sportbonus:
Der sog. Sportbonus (Steuergutschrift von 65% für freigiebige Zuwendungen zur Errichtung oder Wiedergewinnung öffentlicher Sportanlagen) wird um ein Jahr verlängert.

Abschließend sei noch einmal daran erinnert, dass es sich hier nur um den Entwurf zum Haushaltsgesetz handelt, das in den nächsten Wochen in Senat und Abgeordnetenkammer behandelt werden muss. Derzeit schlägt die Stunde der Lobbys; Änderungen zum Guten und zum Schlechten sind also höchst wahrscheinlich.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider