Haushaltsgesetz und Begleitverordnung 2020 – Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (G.V. Nr. 124/2019, siehe unser Rundschreiben Nr. 37/2019) ist mit zahlreichen Änderungen mit Gesetz Nr. 157 vom 19. Dezember 2019 ratifiziert worden; das Umwandlungsgesetz ist am 24. Dezember 2019 veröffentlicht worden und mit 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Das Haushaltsgesetz selbst wurde mit G. Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 verabschiedet; es wurde am 30. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2020 in Kraft. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abgekürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 160/2019 und BV für die ratifizierte Begleitverordnung Nr. 124/2019.

MwSt.-Sätze (Abs. 3 HG)

Die wichtigste Nachricht vorweg: Die bereits 2014 vorgesehene Anhebung der MwSt.- Sätze von derzeit 10% auf 13% und derzeit 22% zunächst auf 25,2% und später auf 26,5% kann abermals verschoben werden, und zwar vorerst auf das Jahr 2021. Bleibt nur zu hoffen, dass die von der Regierung der EU vorgelegten Wachstumsziele halbwegs erreicht werden; andernfalls droht die Erhöhung der MwSt-Sätze wie ein Damoklesschwert bereits für das laufende Jahr.

Änderung MwSt-Sätze für Produkte der Frauenhygiene (Art. 32-ter BV)

Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung wurde für Produkte der sog. Frauenhygiene der verminderte MwSt-Satz von 5% eingeführt. Die Neuerung gilt ab 1. Jänner 2020 und dürfte in vielen Fällen die Neueinstellungen der Registrierkassen erfordern, zumal bislang der MwSt-Satz von 5% im Einzelhandel kaum gebräuchlich war. Übrigens: Die Begünstigung betrifft die genannten Artikel nur, wenn sie das Prädikat „biologisch“ tragen, und das dürfte noch zu vielen Verwirrungen führen (entweder Kennzahl UNI EN 13432:2002 oder waschbar).

Vorausgefüllte MwSt- Erklärungen – Art. 16 BV

Nach dem bewährten Vorbild der Vordrucke 730 soll auch Unternehmen und Freiberuflern von der Finanzverwaltung eine provisorisch ausgefüllte MwSt-Erklärung bereitgestellt werden, und zwar ab dem Jahr 2021. Schon ab dem 1. Juli 2020 werden aber die Umsätze und die Zahlungen, wie sie der Finanzverwaltung aus den elektronischen Rechnungen und den Zahlungsflüssen über das Steuerkonto bekannt sind, für die trimestralen Meldungen und die Erstellung der MwSt-Register bereitgestellt. Dies sollte zu beachtlichen Vereinfachungen führen.

Landesbeihilfen für Primärerschließungen (Art. 32- quinquies)

Die nächste Änderung ist dem rührigen Einsatz der Südt. Abgeordneten zu verdanken: Es wird im Rahmen einer gesetzlichen Interpretation klargestellt, dass die Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen von Konventionen zur Errichtung primärer Erschließungsanlagen keine MwSt-pflichtigen Entgelte darstellen. Gegenteilige Auslegungen der Finanzverwaltung hatten in jüngster Zeit Anlass zu größter Besorgnis gegeben. Insbesondere Wohnbaugenossenschaften können nach dieser Klarstellung aufatmen. Als gesetzliche Interpretation dürfe die Qualifikation rückwirkende Anwendung haben.

Mehr Zeit bei Meldung der Auslandsgeschäfte - Art. 16 BV

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen sowie die Exporte und Importe müssen ab 2020 nicht mehr innerhalb des ersten Monats, sondern erst binnen des zweiten Monats nach Quartalsende über die Meldungen der Auslandsgeschäfte der Finanzverwaltung mitgeteilt werden; die Fälligkeiten verschieben sich also um einen Monat auf den 31. Mai, 31. August, 30. November und 28. Februar.

Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen – Art. 17 BV

Auf die diversen Probleme mit der Stempelsteuer bei elektronischen Rechnungen haben wir Sie in vergangenen Rundschreiben mehrfach hingewiesen. Nun zeigt sich der Fiskus kulant: Soweit die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen nicht korrekt entrichtet wird, soll in Zukunft eine automatische Vorschreibung der verspäteten oder unzureichenden Zahlungen erfolgen. Das Steueramt überprüft die stempelsteuerpflichtigen über das Portal versandten Rechnungen und nimmt automatisch die Abstimmung mit der entrichteten Stempelsteuer vor. Für Verfehlungen erfolgen automatische Mitteilungen, wobei die Verwaltungsstrafen um ein Drittel reduziert und die Zinsen vom Amt berechnet werden. Der Steuerpflichtige ist sodann angehalten, innerhalb von 30 Tagen die Nachzahlungen vorzunehmen. Andernfalls werden Steuerkartellen zugestellt. Übrigens: Soweit die geschuldete Stempelsteuer nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, sind auch „nur“ semestrale Zahlungen zulässig.

Überlegung: Angesichts des enormen Arbeitsaufwands einerseits und der relativ geringen Beträge, welche im Zusammenhang mit der Stempelsteuer anfallen, kann es durchaus opportun sein, ganz auf die umständliche Berechnung zu verzichten und ggf. die Vorschreibungen des Steueramtes abzuwarten. Bleibt zu beachten, dass die Berechnungen des Amtes aber nicht völlig korrekt sein können, da in bestimmten Fällen stempelsteuerfreie und stempelsteuerpflichtige Rechnungen die gleiche Kennzahl haben. In der Regel dürften die Differenzen aber nicht ins Gewicht fallen.

Erweiterung Reverse Charge (Art, 4 BV)

Eine weitere Neuerung betrifft die Ausweitung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) im Bereich der MwSt. In die Bestimmung über die umgekehrte Steuerschuld (Art. 17 Abs. 6 MwStG) wird ein neuer Buchstabe „a-quinquies“ aufgenommen. Er betrifft, zusätzlich zu den anderen Fällen, eine neue umgekehrte Steuerpflicht für Werkverträge, Subverträge, Vergabeverträge und ähnliche Verträge und Vereinbarungen, auch an Konsortien und Genossenschaften, in denen Arbeitsleistungen auf den Betriebsstätten („sedi di attività“) des Auftraggebers vergeben werden, und zwar unter vorwiegender Verwendung von Wirtschaftsgütern im Eigentum des Auftraggebers. Betroffen sind i. W. jene Leistungen, bei denen der Auftraggeber auch mit der Kontrolle der Lohnsteuereinzahlung beauftragt wird.
Die Neuerung wird erst wirksam, sobald die EU-Kommission die notwendige Zustimmung erteilt hat.

Speicherung elektronischer Rechnungen – Art. 14 BV

Elektronische Rechnungen müssen bis zum 31. Dezember des 8. Folgejahres nach Abgabe der entsprechenden MwSt-Jahreserklärung im XLM-Format elektronisch für etwaige Kontrollen abgespeichert werden. In der Praxis wird es durch diese Bestimmung der Finanzverwaltung erlaubt, die über das SDI-Portal versandten Rechnungen für diese Zeitdauer aufzubewahren. Die verlängerten Speicherfristen sollen allerdings nicht für Maßnahmen gegen den Steuerpflichtigen missbraucht werden dürfen, sondern einzig allgemeinen statistischen und empirischen Zwecken dienen.

Verlängerung Verbot E-Rechnung für sanitäre Leistungen (Art. 15)

Für Leistungen, die über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, dürfen auch 2020 keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden. Offensichtlich hat man hier noch keine klare Regelung für den Datenschutz gefunden.

Lotterie für Kassenbelege (Art. 19 – 20 BV)

Wie mitgeteilt, soll ab 2020 im Kampf gegen die Steuerhinterziehung eine Lotterie für die verwendeten Kassenbelege eingeführt werden. Nun wird festgelegt, dass Gewinne aus solchen Lotterien völlig steuerfrei sein werden. Zwecks Teilnahme an der Lotterie können die Kunden verlangen, dass ihre Steuernummer auf dem Kassenbeleg erfasst werden. Unternehmer, die sich weigern, die Steuernummer einzugeben oder diese nicht dem Fiskus korrekt übermitteln, müssen ab 1. Juli 2020 Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 500 Euro (je Beleg) fürchten. Wichtig: Es muss sichergestellt werden, dass die neuen Registrierkassen auch geeignet sind, die notwendigen Daten für die Lotterie zu erfassen und zu übermitteln. Die entsprechenden Regelungen wurden i. W. erst mit Verordnung Nr. 739122/2019 vom 30. Oktober 2019 festgelegt, und daraus folgt, dass alle seit 1. Juli 2019 verwendeten Registrierkassen zur telematischen Übermittlung der Einnahmen nachgerüstet werden müssen!

Förderung Elektro- und Hybridautos von Invaliden (Art. 53- bis BV)

Der Ankauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch Invaliden und Sehbehinderte sowie deren Familienangehörige (zu deren Lasten der Behinderte ist) unterliegt dem verminderten MwSt.-Satz von 4%. Und damit nicht genug: Der verminderte MwSt-Satz gilt erstmals auch für Werkstattleistungen auf den genannten Fahrzeugen. Für die Fahrzeuge gelten folgende Grenzen für die Leistungsfähigkeit: 2.000 kc bei Benzinantrieb, 2.500 kc bei Dieselantrieb und 150 kw bei Elektroantrieb.

Zudem unterliegen die Übertragung und Eintragung der vorgenannten Fahrzeuge nicht der Registersteuer bzw. der einschlägigen Übertragungssteuer beim Fahrzeugregister (PRA).

Treibstoffe und Mineralölsteuer sowie Gebrauchtfahrzeuge (Art. 5 – Art. 9 BV)

Die Eilverordnung enthält eine lange Reihe von Bestimmungen, die den rechtswidrigen Import von Treibstoff einschränken sollen.
So wird es untersagt, beim Treibstoffeinkauf die Steueraussetzung über die Absichtserklärungen zu beantragen, ausgenommen die Güter- und Personentransportunternehmen.
Die Rückerstattung der Mineralölsteuer an Transportunternehmen wird an die tatsächliche Kilometerleistung der Fahrzeuge gebunden, um hier einen Missbrauch zu unterbinden, wobei ein Verbrauch von 1 Liter Diesel je km unterstellt wird.
In allen Fällen von Erwerben von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland, bei welchen die MwSt nicht mit dem Vordruck F24 Elide eingezahlt werden muss, ist in Zukunft vor der Zulassung dem Steueramt eine vollständige Dokumentation über den Erwerb vorzulegen.
Die Details hierzu müssen über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Zahlung Autosteuern (Art. 38-ter BV)

Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung wurde verfügt, dass die Autosteuern ab 2020 nur mehr über das elektronische Zahlungssystem „PagoPA“ entrichtet werden dürfen.