Die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (G.V. Nr. 124/2019, siehe unser Rundschreiben Nr. 37/2019) ist mit zahlreichen Änderungen mit Gesetz Nr. 157 vom 19. Dezember 2019 ratifiziert worden; das Umwandlungsgesetz ist am 24. Dezember 2019 veröffentlicht worden und mit 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Das Haushaltsgesetz selbst wurde mit G. Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 verabschiedet; es wurde am 30. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2020 in Kraft. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen neben jenen, welche nicht spezifisch Unternehmen, Freiberufler, die Mehrwertsteuer und Liegenschaften betreffen. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abgekürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 160/2019 und BV für die ratifizierte Begleitverordnung Nr. 124/2019.
Verrechnung Steuerguthaben über Vordruck F24 – Art. 3 BV
Der Missbrauch irregulärer Verrechnungen von Steuerguthaben soll eingedämmt werden.
Dazu werden die bereits im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden Einschränkungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben nun allgemein auf die horizontale Verrechnung ausgedehnt. In der Folge dürfen seit 1. Jänner 2020 auch Guthaben im Bereich IRES, IRAP, IRPEF, Ersatzsteuern und Steuerzuschläge mit Bezug auf die 2019 erwirtschafteten Guthaben erst 10 Tage nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung verwendet werden, soweit die Schwelle von 5.000 Euro überschritten wird. Nachdem die Fälligkeit der Steuererklärung am 30. November 2020 sein wird, werden also Verrechnungen von Steuerguthaben aus dem Jahr 2019 frühestens anlässlich der Steuerzahlungen am 16. Dezember 2020 möglich sein. Für die Guthaben, welche aus der Erklärung für 2018 hervorgehen, bleiben hingegen die bisherigen Regelungen aufrecht. Im Sinne des Erlasses Nr. 110/E vom 31. Dezember 2019 gelten die Neuerungen ausdrücklich auch für die Steuersubstituten und alle in diesem Zusammenhang vollzogenen Verrechnungen.
Soweit regelwidrige Verrechnungen beantragt werden, erfolgt telematisch die Abweisung, und zusätzlich wird eine Verwaltungsstrafe von 250 Euro je Vordruck F24 erhoben, dies ab März 2020. Die Verwaltungsstrafe soll umgehend mittels Steuerkartelle eingehoben werden.
Steueramt, INPS und INAIL wollen zudem bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch unzulässige Verrechnungen enger zusammenarbeiten.
Hinweis: Verrechnungen von Guthaben bis zu 5.000 Euro können weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.
Verrechnung Guthaben Privatpersonen – Art. 3 BV
Eine weitere Neuerung verlangt, dass auch Privatpersonen (konkret Nichtinhaber einer MwSt-Position) den Vordruck F24 immer über telematische Wege verschicken müssen, soweit horizontale Steuerverrechnungen (sprich Verrechnungen diverser Abgaben) vorgenommen werden; bislang war die telematische Versendung dieser Vordrucke nur bei „Saldo 0“ erforderlich, und man konnte die Verpflichtung dadurch umgehen, indem ein Mindestbetrag eingezahlt wurde, und so konnte man den Vordruck F24 über das Homebanking verschicken.
Die Einschränkung gilt für Guthaben, die ab der zum 31.12.2019 laufenden Steuerperiode anreifen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Guthaben aus den Vorjahren noch ohne diese neue Zahlungsvorschrift verrechenbar sind!
Übernahme Steuerschulden – Art. 1 BV
Werden Steuerschulden eines Dritten übernommen, dürfen diese nicht mit eigenen Steuerschulden verrechnet werden. Diese Einschränkung war in der Praxis bereits bisher wirksam (Erlass Nr. 140/2017), wurde jetzt aber auch gesetzlich verankert und mit Strafen zu Lasten beider Parteien versehen.
Beide Parteien haften solidarisch für die korrekte Einzahlung. Für die Umsetzung ist eine Durchführungsbestimmung notwendig.
Dividenden zu Gunsten einfacher Gesellschaften (Art. 32- quater BV)
Für Dividenden, welche einfachen Gesellschaften zufließen, wurde im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung konsequent das Transparenzprinzip durchgesetzt, wodurch diese Kapitaleinkünfte einzig bei den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft nach den jeweiligen Bestimmungen besteuert werden. Für Steuerzwecke wird fingiert, die Dividenden würden unmittelbar den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft zufließen.
Besteuerung PIR – Art. 13-bis BV
Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung wurde die begünstigte Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus individuellen Investitionsprogrammen natürlicher Personen (sog. PIR) abermals geändert, und zwar mit Bezug auf die Zusammensetzung der Wertpapiere.
Sollten Sie hierzu Unterlagen benötigen, können wir Ihnen diese gerne übermitteln.
Beschränkung der Sonderausgaben Besserverdienender (Abs. 629 u. 692 HG)
Für die verschiedenen Steuerabsetzbeträge und Sonderausgaben im Sinne von Art. 15 EESt wird eine Obergrenze für die Zuerkennung eingeführt. Im Detail stehen die Absetzbeträge bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von 120.000 Euro voll zu, während sie ab 240.000 Euro völlig aberkannt werden. Im Bereich zwischen 120.000 Euro und 240.000 Euro werden die Absetzbeträge proportional zur Übersteigung der Schwelle
von 120.000 Euro gekürzt.
Ausgenommen von der aufzeigten Beschränkung bleiben nur bestimmte medizinische Ausgaben, Zinsen auf Agrardarlehen und Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Hauptwohnsitz.
Hinweis: Die diversen Absetzbeträge für Wiedergewinnungen und energetische Sanierungen sind durch die Maßnahme nicht betroffen, zumal diese im Art. 16-bis EESt geregelt sind.
Zahlungsvorschriften für Sonderausgaben (Abs. 679- 680 HG)
Zudem wird verlangt, dass mit Ausnahme für den Bereich der Gesundheitsausgaben, Steuerabsetzbeträge im Sinne von Art. 15 EESt nur zuerkannt werden, soweit die Zahlungen mittels nachvollziehbarer Methoden (Bank- und Postüberweisung, Kreditkarten, Prepaidkarten, Bankschecks und Zirkularschecks) erfolgen. Im Umkehrschluss gilt: Barzahlungen berechtigen nicht mehr zu Steuerabsetzbeträgen laut Art. 15 EESt. Unmittelbare Auswirkung wird diese Maßnahme auf Spenden haben, die nicht mehr in Form von Bargeld gesammelt werden können.
Einheitsabgabe (Abs. 885-916 HG)
Ab 2021 sollen die derzeitige TOSAP und COSAP für die Besetzung öffentlicher Flächen sowie die diversen kommunalen Werbesteuern durch eine neue Einheitsabgabe („canone unico“) ersetzt werden.
Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen (Abs. 693- 694 HG)
Wie seit rund 20 Jahren neu aufgelegt werden auch die Aufwertungen von Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen und Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblicher Körperschaften und nichtansässiger Unternehmen. Die Vermögensgegenstände müssen nun zum 1. Jänner 2020 bestehen. Die Ersatzsteuer ist innerhalb 1 Juli 2020 einzuzahlen, und spätestens bis zu diesem Termin muss auch eine beeidete
Schätzung des Vermögens vorliegen. Alternativ kann, wie auch in der Vergangenheit, für eine Ratenzahlung in 3 gleichen Jahresraten mit 3% Zinsen optiert werden.
Die Ersatzsteuer selbst ist gegenüber dem Vorjahr von 10% auf 11% für die Baugrundstücke und die nicht wesentlichen Beteiligungen erhöht worden. Bei wesentlichen Beteiligungen beträgt sie unverändert 11%.
IVAFE und IVIE (Abs. 710 und 711 HG)
Im letzten Moment wurde noch eine Änderung in das Haushaltsgesetz eingefügt, nach welcher in Zukunft auch nicht gewerbliche Körperschaften (so auch Trusts und Stiftungen) und einfache Gesellschaften und diesen gleichgestellten Rechtsformen, welche im Ausland Immobilien oder Finanzvermögen halten, die IFAFE oder IVIE nach den gleichen Bestimmungen zu entrichten haben, wie sie derzeit für natürliche Personen in Italien gelten. Hier ist also ein Steuerschlupfloch geschickt geschlossen worden.
Steuerbescheide der Lokalkörperschaften (Abs. 784-815 HG)
Die Eintreibung der lokalen Abgaben durch Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Provinzen und Konsortien von Gebietskörperschaften wird reformiert und soll es insbesondere ermöglichen, dass auch hier bereits der Bescheid Rechtstitel für eine Zwangseintreibung darstellt, so wie es bei den diversen staatlichen Abgaben heute schon der Fall ist.
Positiv zu vermerken ist, dass auch bei den lokalen Abgaben eine einheitliche Regelung für die Ratenzahlung eingeführt wird, wonach z. B. bei Beträgen über 20.000 Euro bis zu 72 Monatsraten gewährt werden können.
Sport-Bonus (177- 180 HG)
Der sog. Sportbonus wird verlängert: Natürlichen Personen und Unternehmen wird ein Steuerabsetzbetrag von 65% für im Jahr 2020 gewährte Zuwendungen gewährt, die für die Instandhaltung, die Sanierung oder die Errichtung von öffentlichen Sportanlagen verwendet werden. Für die natürlichen Personen gilt eine Obergrenze von 20% des Gesamteinkommens, für die Unternehmen eine Obergrenze von 10% der Umsatzerlöse. Die Details sind in einer Verordnung vom 30. April 2019 geregelt.
Einschreibegebühr Musikschulen (Abs. 346- 347 HG)
Ab 2021 (!) werden die Einschreibegebühren für Kinder und Jugendliche zwischen 5 und 18 Jahren in die Musikschulen Anrecht auf einen Steuerabsetzbetrag von 19% geben bei anerkannten Ausgaben von maximal 1.000 Euro. Begünstigt sind allerdings nur Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu 36.000 Euro.
Finanzstrafvergehen – Art. 39 BV
Die Schwellen für die Straftatbestände werden herabgesetzt, die Haftstrafen erhöht. Die Schwelle für den Straftatbestand
- für ungetreue Erklärungen wird von 150.000 auf 100.000 Euro gesenkt,
- für die unterlassene Abführung von Quellensteuern von 150.000 auf 100.000 Euro und
- für die unterlassene Zahlung von MwSt von 250.000 auf 150.000 Euro.
Die Möglichkeiten für die Beschlagnahmung von Vermögen im Falle von Finanzstrafvergehen werden erweitert.
Es wird mit Bezug auf den Straftatbestand der Falschrechnungen auch die verwaltungsrechtliche Haftung für die Gesellschaften vorgesehen (Dlgs Nr. 231/2001).
Die bisherigen Haftstrafen werden i. W. verdoppelt. Auch für die Zerstörung oder Unterschlagung der Geschäftsbücher wird eine Haftstrafe zwischen 3 und 7 Jahren vorgesehen.
Die Neuerungen sind seit 27. Oktober 2019 rechtswirksam und betreffen somit Handlungen oder Unterlassungen ab diesem Datum. Daraus folgt, dass grundsätzlich die im November fälligen Steuererklärungen noch nicht betroffen sind, beziehen sie sich doch auf das Jahr 2018, wohl aber ab November 2019 unterlassene Steuerzahlungen.
Über diese Änderungen werden wir Sie demnächst mit einem getrennten Rundschreiben informieren.
Trust – Art. 13 BV
Arg getroffen werden jene Steuerpflichtigen, welche ihr Vermögen in ausländischen nicht transparenten Trusts geparkt haben. Die geltenden Regelungen, wonach bei transparenten Trusts die Besteuerung nicht beim Trust, sondern beim Begünstigten zu erfolgen hat, wird allgemein auch auf alle nicht transparenten Trusts mit Sitz in Niedrigsteuerländern ausgedehnt.
Soweit eine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragszuwendungen aus dem Trust nicht möglich ist, werden die gesamten Zuwendungen als Kapitaleinkünfte besteuert.
Rückkehr kluge Köpfe (Art. 13-ter BV)
Zur Erinnerung: Mit der Wachstumsverordnung im Frühsommer (G.V. 34/2019) wurden die einschlägigen Begünstigungen (Art. 16 D.Lgs. 147/2015) für hoch qualifizierte Manager und Facharbeiter, die aus dem Ausland nach Italien zurückkehren, mit Wirkung 1. Jänner 2020 abermals erweitert, und zwar: Die Steuerbefreiung wird von 50% auf 70% der Bemessungsgrundlage erhöht, und die Erleichterung gilt auch für Rückkehrer, die ab 1. Jänner 2020 in Italien eine selbständige Unternehmenstätigkeit beginnen. Voraussetzung ist die Ansässigkeit für zumindest zwei Jahre im Ausland. Die Begünstigung kann wie bisher für 5 Jahre beansprucht werden. Und jetzt die Überraschung: Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung wurde die Reform der Wachstumsverordnung derart geändert, dass sie für kluge Köpfe gilt, die ab 30. April 2019 ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben.
Freiwillige Berichtigungen (Art. 10-bis BV)
Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung wurde vorgesehen, dass für alle Steuern und Abgaben freiwillige Berichtigungen innerhalb der Verjährungsfristen zulässig sind; bisher war bei vielen Abgaben eine Berichtigung nur bis zum Abgabetermin der Steuererklärung zulässig. Die Neuerung betrifft insbesondere die Handelskammergebühr, aber auch die IMU (und in Südtirol wahrscheinlich auch die GIS).
Einschränkung Bargeld (Art. 18-23 BV)
Der Bargeldverkehr wird zeitlich gestaffelt eingeschränkt: Die derzeitige Schwelle von 3.000 Euro wird ab 1. Juli 2020 auf 2.000 Euro, und ab 1. Jänner 2022 auf 1.000 Euro herabgesetzt.
Freiberufler und Unternehmer sind angehalten, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, die in der Begleitverordnung ursprünglich vorgesehenen Verwaltungsstrafen bei Abweisung bargeldloser Zahlungen wurden im Zuge der Umwandlung aber wieder gestrichen.
Förderung bargeldloser Zahlungen (Abs. 288- 290 HG)
In Italien ansässigen Privatpersonen, die vorwiegend bargeldlos ihre Zahlungen durchführen, soll ein Bonus zuerkannt werden, und zwar in Form von Barüberweisungen auf das Konto. Die Details müssen mit eigenen Durchführungsbestimmungen innerhalb April 2020 geregelt werden. Man darf gespannt sein!
Tierarzt (Abs. 361 HG)
Tierliebhaber und Tierärzte wird es freuen: Für Zahlungen an Tierärzte wird ein Steuerabsetzbetrag von 19% mit einer Obergrenze von 500 Euro (bisher 387,34 Euro) zuerkannt, und zwar mit einem Freibetrag von 129,11 Euro.