Haushaltsgesetz und Begleitverordnung 2021 – Immobilien und Bauwesen

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich Immobilien und Bauwesen, wie sie durch das Haushaltsgesetz für 2021 (G. 178/2020) und die Gesetzesverordnung „Milleproroghe“ (G.V. 183/2020) erlassen worden sind und durchwegs ab 1. Jänner 2021 in Kraft sind. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abgekürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 178/2020 und GV für die genannte Verordnung Nr. 183/2020.

1. Steuerabsetzbeträge und Beihilfen für Immobilien:

Verlängerung und Erweiterung Steuerabsetzbetrag 110% (HG Abs-66)

Die beste Nachricht vorweg: Die Steuergutschrift von 110% auf Wohngebäuden wird verlängert und derart geändert, dass sie endlich auch allgemein anwendbar ist. Zur Erinnerung: Mit der sog. Neustartverordnung (G.V. 34/2020) wurde im letzten Mai ein Steuerabsetzbetrag von 110% für die nachstehenden Wiedergewinnungsarbeiten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2021 auf Wohngebäuden (ausgenommen Luxuswohnungen der Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) eingeführt: energetische Sanierungen, Maßnahmen zur Erdbebensicherung, Einbau von Photovoltaikanlagen und Einbau von Elektroladestationen. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 46/2020. In der Realität blieb die an sich verlockende Maßnahme bis dato aber weitgehend toter Buchstabe; zu hoch waren die Hürden insbesondere bei Gemeinschaftseigentum oder bei Kondominien. Die nun erlassenen Änderungen sollten hier Abhilfe schaffen:

- Zunächst wird die Begünstigung bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die 2022 anreifenden Steuerabsetzbeträge sollen sogar in 4 (anstatt der derzeit geltenden 5) Jahren absetzbar sein. Für Wohnbauinstitute und ähnliche Einrichtungen gilt hingegen eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2023, vorausgeschickt, sie haben bis zum 31. Dezember 2022 zumindest 60% der Arbeiten durchgeführt.

- Für Kondominien und auch für natürliche Personen (ausgenommen gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit) mit Baumaßnahmen auf Gebäuden mit 2-4 getrennt im Kataster eingetragenen Wohnungen (unabhängig ob im Eigentum einer oder mehrerer Personen), die zum Stichtag 30. Juni 2022 zumindest 60% der Arbeiten ausgeführt haben, gilt zudem eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022.

Die aufgezeigten Verlängerungen auf das Jahr 2022 unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Union, welche hier aber nicht in Frage stehen sollte.

Wichtig in diesem Zusammenhang auch die nachstehende Regelung: Während die im letzten Jahr eingeführte Möglichkeit, Steuerabsetzbeträge an Dritte (vor allem an Banken) abzutreten, bekanntlich bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt ist, steht sie für den Superbonus von 110% nun bis zum 30. Juni 2022 zu.

Um zeitgerecht alle Bauarbeiten vorantreiben zu können, werden die Gemeinden ermächtigt, befristet Mitarbeiter aufzunehmen.

- Begünstigt sind nun auch Baumaßnahmen auf Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen, die getrennt im Gebäudekataster eingetragen sind, und zwar unabhängig davon, ob dieses Gebäude im Eigentum einer einzelnen Person oder im Miteigentum mehrerer Personen steht; zur Erinnerung: Das Miteigentum war bis dato ein absoluter Ausschlussgrund und versperrte in vielen Fällen den Zugang zur Begünstigung. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass dem einzelnen Steuerpflichtigen die erhöhten Absetzbeträge nur für höchstens 2 Gebäudeeinheiten zustehen; diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Arbeiten auf Gemeischaftsanteilen.

Wichtig: Gebäude, welche sich aus mehr als 4 (nicht eigenständigen) Wohneinheiten zusammensetzen, berechtigen nach wie vor nicht zum Superbonus, soweit nicht ein Kondominium vorliegt.

- Die Anforderungen, damit eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einem alleinstehenden Wohnhaus gleichgestellt werden, sind geändert worden. Es müssen neben einem eigenständigen Zugang drei der nachstehenden Kriterien erfüllt sein: eigenständige Trinkwasserversorgung, eigenständige Gasversorgung, eigenständiger Stromanschluss oder eigenständige Heizung. Die Eigenständigkeit ist wegen der oben aufgezeigten Schwelle von 4 Wohnungen von Bedeutung.

- Zur Erinnerung: Als sog. treibende Maßnahmen („intervento trainante“ für den Superbonus gilt die Wärmedämmung der Gebäudehülle für mehr als 25% der Außenfläche (gegen nicht beheizte Räume); hier wird jetzt auch die Isolierung des Daches (und nicht nur der horizontalen Außenwände) anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Dachboden nicht beheizt ist. Die genauen Auswirkungen dieser Neuerung bedürfen einer amtlichen Klärung.

- Als „mitgezogene“ Baumaßnahme („intervento trainato), für welche der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 110% zusteht, gelten ab 1. Jänner 2021 auch Eingriffe zum Abbau architektonischer Barrieren im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. e) EESt, und zwar insbesondere Aufzüge und ähnliche Einbauten zur Förderung der Mobilität behinderter Menschen und allgemein von Personen über 65 Jahre.

- Der Steuerabsetzbetrag wird auch für den Einbau von Photovoltaikanlagen anerkannt, die auf Zubehörsbauten (z. B. auf Garage) eingebaut werden.

- Für Elektroladestationen werden Obergrenzen vorgesehen, und zwar 2.000 Euro für Ladestationen von Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern, 1.500 Euro für Kondominium mit bis zu 8 Ladestationen und 1.200 Euro für Kondominien mit mehr als 8 Ladestationen. Die Obergrenze gilt jeweils für eine Ladestation pro Wohneinheit. Die Einschränkung gilt nicht für Baumaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden sind.

- Und wichtig: Seit 1. Jänner muss auf dem Bauschild für Arbeiten, welche Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, ein eigener Hinweis angebracht werden: „Zugang zu den staatlichen Begünstigungen im Sinne von G. Nr. 77 vom 17. Juli 2020, Superbonus 110% für energetische Sanierungen und Maßnahmen zur Erdbebensicherheit“.

- Ab sofort kann der Steuerabsetzbetrag zudem für Gebäude beansprucht werden, die bei Baubeginn keinen Energieausweis haben, weil z. B. eine oder mehrere Abgrenzungsmauern fehlen, vorausgesetzt, nach Abschluss des Baueingriffs liegt ein Gebäude der Klimahauskategorie „A“ vor.

- Schließlich wird von den Sachverständigen, welche die Baueingriffe bestätigen müssen, nicht mehr der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung über zumindest 500.000 Euro verlangt, sondern es können auch bestehende Polizzen entsprechend angepasst werden.

- Und noch eine wichtige Änderung für Kondominien: Bereits mit der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) war verfügt worden, dass für die Genehmigung der Arbeiten, deren Finanzierung und die etwaige Option für die Abtretung des Guthabens oder einen Nachlass in der Rechnung die Mehrheit der Teilnehmer an der Kondominiumsversammlung und 1/3 der Tausendstel ausreichend ist. Nun wird verfügt, dass mit der gleichen Mehrheit auch die Zustimmung gegeben werden kann, dass ein oder mehrere Miteigentümer im Kondominium den Baueingriff auf eigene Kosten durchführen, immer vorausgeschickt, dass diese Miteigentümer sich auch selbst positiv dafür aussprechen.

Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 30/E vom 22. Dezember 2020 erstmals einen umfassenden Leitfaden zum Steuerbonus 110% veröffentlicht hat. Der Hemmschuh: Das Rundschreiben berücksichtigt keine der hier aufgezeigten Neuerungen!Hinweis: Sollten Sie Umbauarbeiten im Laufen haben, welche Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, lohnt sich unbedingt eine Überprüfung derselben im Lichte der neuen Bestimmungen.

Steuerabsetzbetrag 50% für Wiedergewinnungen unverändert verlängert (Abs. 58 und Abs. 60 HG)

Der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden in der erhöhten Form von 50% auf Ausgaben bis zu 96.000 Euro (anstatt 36% auf maximal 48.000 Euro) wird abermals um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert.

Zur Erinnerung: Diese Begünstigung steht i. W. nur für Wohnungen und Zubehörseinheiten zu und darf nur für Zwecke der IRPEF beansprucht werden.

Im Rahmen dieser Wiedergewinnungsarbeiten sind auch Baumaßnahmen zur Erhöhung der Erdbebensicherheit begünstigt, wobei in den Gebieten der Risikoklassen 1, 2 und 3 erhöhte Absetzbeträge zustehen, wie nachstehend getrennt erläutert.

Im Zuge der parlamentarischen Genehmigung wurde übrigens der genannte Steuerabsetzbetrag auch auf den Ersatz bestehender Stromnotversorgungen durch gasbetriebene Notaggregate der letzten Generation ausgedehnt.

Die Verlängerung auf 2021 gilt auch für den Ankauf von Wohnungen in von Bauunternehmen vollständig wiedergewonnenen Gebäuden innerhalb von 18 Monaten nach Bauende (Obergrenze 25% des Kaufpreises), zumal bei gleich unklarer Formulierung in den letzten Jahren nachträglich durch die Finanzverwaltung stets die erweiterte Anwendbarkeit bestätigt worden ist.

Die Absetzbeträge sind zu gleichen Teilen über 10 Jahre absetzbar.

Steuerbonus von 65% für energetische Sanierungen (Abs 58 HG)

Unverändert verlängert wurde auch der Steuerabsetzbetrag von 65% auf Ausgaben für die energetische Sanierung (Abs. 344-349 Art. 1 G. 296/2006) bis zum 31.12.2021.

Die Zugangsvoraussetzungen und die einschlägigen Schwellenwerte sind gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben.

Zur Erinnerung: Die Begünstigungen für energetische Sanierungen stehen auch für gewerbliche Liegenschaften zu und können so auch von Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beansprucht werden.

Der Steuerabsetzbetrag ist grundsätzlich über 10 Jahre in gleichen Raten verrechenbar.

Wichtig: Soweit energetische Sanierungen im Zusammenhang mit maßgeblichen Baueingriffen („interventi trainanti“) durchgeführt werden, die Anspruch auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, erhöht sich auch der Steuerbonus für diese energetischen Sanierungen auf 110% und ist in 5 Jahren absetzbar.

Wichtig: Im Sinne einer Verordnung vom 6. August 2020 müssen für Baueingriffe zur energetischen Sanierung ab diesem Datum neben den bekannten anderen technischen Bescheinigungen auch Sachverständigengutachten eingeholt werden, mit welchen die Angemessenheit der getragenen Kosten (in Südtirol mit Bezug auf das Landesrichtpreisverzeichnis) bescheinigt wird.

Energetische Sanierung Gemeinschaftsanteile Kondominien

Nur beschränkt auf die Gemeinschaftsanteile von Kondominien hat bereits das Haushaltsgesetz für 2017 folgende Fristverlängerungen getroffen, welche durch das Haushaltsgesetz für 2019 nicht beeinträchtigt wird. Zur Erinnerung:

Für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien wurden der zeitliche Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, und der Steuerabsetzbetrag hier

- von 65% auf 70% erhöht, soweit die Arbeiten die Gebäudehülle betreffen und mehr als 25% der Fläche des Gebäudes zugutekommen, und

- von 65% sogar auf 75%, wenn durch die Baumaßnahmen Heizung und Kühlung des Gebäudes zumindest den Mittelwert der in der Verordnung vom 26. Juni 2015 festgelegten Zielwerte erreichen.

Negativ zu vermerken ist hingegen, dass für die aufgezeigte energetische Sanierung von Gemeinschaftsanteilen im Vorjahr folgende Begrenzung eingeführt worden ist: Es wird für die anerkannten Ausgaben eine anteilige Obergrenze für die anerkannten Kosten von 40.000 Euro je Baueinheit im Kondominium vorgesehen.

Absetzbeträge für Möbel u. Elektrogeräte (Abs. 58 HG)

Der Steuerbonus für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (nur Energieklasse A+, bzw. A für Backöfen) bei Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert, und die Obergrenze der anerkannten Kosten wird von bislang 10.000 Euro auf 16.000 Euro angehoben. Wie mitgeteilt, ist für den Ankauf von Elektrogeräten auch die ENEA-Meldung notwendig Zudem gilt, dass den Absetzbetrag 2021 nur beanspruchen darf, wer auf der jeweiligen Baueinheit (Wohnung) nach dem 1. Jänner 2020 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen hat; nicht notwendig ist, dass diese Arbeiten auch bereits bezahlt worden sind (Antwort AdE Nr. 62/2019). Der Absetzbetrag steht zudem auch für die Einrichtung angekaufter durch Bauunternehmen wiedergewonnener Wohnungen zu, soweit der Ankauf nach dem 1. Jänner 2020 erfolgt ist. Der Absetzbetrag muss nach wie vor auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

Steuerabsetzbetrag Grünanlagen (Abs. 76 HG)

Der 2017 neu eingeführte Absetzbetrag für Arbeiten in Gärten, auf Terrassen und auf Grünanlagen ist ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Zur Erinnerung: Natürlichen Personen wird ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 36% mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 5.000 Euro (Steuergutschrift also maximal 1.800 Euro) je Wohneinheit für solche Ausgaben zuerkannt. Die Gutschrift ist ebenfalls über 10 Jahre in gleichen Teilen zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung über nachvollziehbare Verfahren erfolgt. Im Unterschied zum „Möbelbonus“ wird hier nicht verlangt, dass auf der Wohneinheit parallel irgendwelche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Den Absetzbetrag können Inhaber von Realrechten an den Wohnungen oder auch Mieter und Leihnehmer beanspruchen, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen. Der Bonus ist grundsätzlich auf 10 Jahre aufzuteilen.

Fassadenbonus (Abs.59 HG)

Der mit dem Haushaltsgesetz für 2020 eingeführte sog. Fassadenbonus wurde bis zum 31.12.2021 unverändert verlängert. Zur Erinnerung: In A- und B-Zonen (gemäß DM 1444/68) wird für die Sanierung der (von der Straße aus) sichtbaren Gebäudefassaden ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 90% der Ausgaben zuerkannt, und zwar ohne Obergrenzen und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Zweckbestimmung der Gebäude. Zugang zur Erleichterung haben sowohl natürliche Personen als auch Subjekte, welche der Körperschaftssteuer IRES unterliegen, und das Steuerguthaben kann bis Ende 2021 auch beliebig abgetreten werden. Der Absetzbetrag ist grundsätzlich auf 10 Jahre aufzuteilen.

Bonus für erdbebensicheres Bauen („Sismabonus“) (Abs. 66 HG)

Der erhöhte Absetzbetrag von 110% auf maximal anerkannte Ausgaben von 96.000 Euro (Höchstbetrag des Absetzbetrages von 105.600 Euro) je Baueinheit für Baueingriffe zur Erhöhung der Erdbebensicherheit wurde ebenfalls vom 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 verlängert, und bis zu diesem Datum gilt auch die Begünstigung, dass über Abbruch und Wiederaufbau erdbebensicher errichtete Wohnungen beim Ankauf zu einem Absetzbetrag in genannter Höhe berechtigen, und zwar bei Verkauf innerhalb von 6 Monaten ab Fertigstellung; eine wörtliche Auslegung würde entsprechend den Verkauf solcher Wohnungen bis Ende 2022 ermöglichen, wobei nach einer vorsichtigen Auslegung in Anlehnung an Auskünfte der Agentur der Einnahmen aber derzeit von einer Fälligkeit zum 30. Juni 2022 ausgegangen werden muss.

Für Wiederaufbauarbeiten auf Gebäuden, die durch ein Erdbeben nach 2008 zerstört worden sind, belegen in Gemeinden, für welche der Notstand erklärt worden ist, werden die zugelassenen Absetzbeträge für den Erdbebenbonus um 50% erhöht, und die Arbeiten können allgemein innerhalb 30. Juni 2022 durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, dass für Erdbeben nach dem 1. April 2009 der Steuerabsetzbetrag von 110% für jene Kosten zusteht, welche die etwaigen Beihilfen für den Wiederaufbau übersteigen, sprich, nicht bereits durch diese abgedeckt sind.

Der Absetzbetrag steht sowohl natürlichen Personen als auch körperschaftsteuerpflichtigen Personen zu, und zwar sowohl für Wohneinheiten als auch für gewerbliche Baueinheiten. Der Absetzbetrag wird in gleichen Raten über 5 Jahre verrechnet.

Hinweis: Die Begünstigungen für erdbebensicheres Bauen gelten bekanntlich für die in den Klassen 1-3 eingestuften Gebiete Italiens (Südtirol ist weniger gefährdet und befindet sich in der Klasse 4).

Abtretung Guthaben oder Nachlass in Rechnung

Die mit G.V. 34/2020 eingeführte Möglichkeit, die aufgezeigten Steuerguthaben über einen Nachlass in der Rechnung zu beanspruchen oder aber an Dritte (auch an Banken oder Finanzvermittler) abzutreten, läuft grundsätzlich zum 31.12.2021 aus (bei Superbonus 110% auch noch 2022, wie oben aufgezeigt) und betrifft:

- alle Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. a) und b) EESt;

- alle Steuerabsetzbeträge (65%, 75%, 85% bzw. 110%) für energetische Sanierungen;

- alle Steuerabsetzbeträge für die Erdbebensicherung

- alle Steuerabsetzbeträge für die Fassadensanierung,

- Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Photovoltaikanlagen (110%, siehe oben)

- Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Ladestationen (110%, siehe oben).

Austausch Sanitäranlagen (Abs. 61 – 65 HG)

Allen in Italien ansässigen natürlichen Personen wird ein sog. „Trinkwasserbonus“ von 1.000 Euro zuerkannt, welcher innerhalb 31.12.2021 zum Ersatz von Sanitäranlagen (WC, PD, Waschbecken, Duschen usw.) durch wassersparende Anlagen verwendet werden kann. Die Details müssen über eine Durchführungsbestimmung geregelt werden, und zumal im Haushalt für die Maßnahme 20 (zwanzig) Millionen Euro vorgesehen sind, darf man sich keine großen Hoffnungen machen.

Steuerabsetzbetrag Trinkwasseraufbereitung

Sowohl natürlichen Personen als auch Unternehmen, Freiberuflern und nichtgewerblichen Körperschaften wird ein Steuerabsetzbetrag von 50% auf Ausgaben in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2022 für den Ankauf und die Installation Filter- und Aufbereitungsanlagen des Trinkwassers zuerkannt. Die vorgesehenen Obergrenzen für die Ausgaben sind auch hier äußerst bescheiden: 1.000 Euro je Gebäudeeinheit für private natürliche Personen und 5.000 Euro je Gebäude für andere Steuerpflichtige. Details müssen über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt werden. Steuergutschriften zwischen 500 Euro und 2.500 Euro werden aber bestenfalls einen Mitnahmeeffekt auslösen.

2. Sonstige Änderungen bei Liegenschaften und im Bauwesen:

Boden- und Besitzerträge der Landwirte (Abs. 183 HG)

Auch im Jahr 2021 werden direktbewirtschaftende Bauern und landwirtschaftliche Unternehmer für die Besitz- und Agrarerträge ihrer Grundstücke von der IRPEF befreit. Achtung: Die Begünstigung gilt nicht für landwirtschaftliche Gesellschaften, ausgenommen die einfache landwirtschaftliche Gesellschaft.

Registersteuer Zukauf Kleingrundstücke

Kleinlandwirte können landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Wert bis zu 5.000 Euro befreit von der Registersteuer erwerben; geschuldet bleiben die Hypothekarsteuer von 200 Euro und die Katastersteuer im Ausmaß von 1%.

Kurzzeitvermietungen und gewerbliche Tätigkeit HG Abs. 595.597

Ab 1. Jänner 2021 gilt die gesetzliche Vermutung, dass bei kurzfristiger Vermietung von mehr als 4 Wohnungen (!) im Jahr die gesetzliche Vermutung einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar unabhängig von verbundenen Vermittlungsleistungen und unabhängig vom Ausmaß der Zusatzleistungen, mit der Folge, dass bei Überschreiten der genannten Schwelle auch nicht mehr die Ersatzbesteuerung der Mieten mit 21% beansprucht werden darf. In diesem Fall ist eine MwSt-Position zu eröffnen, und die Tätigkeit muss beim Handelsregister angemeldet werden. Zur Erinnerung: Als kurzfristige Vermietungen gelten jene mit einer Dauer bis zu 30 Tage. Über eine neue Datenbank im Tourismusministerium sollen diese Mieten überwacht werden. Der Konflikt mit den lokalen Verwaltungsbestimmungen in Südtirol dürfte sich durch diese Regelung noch verschärfen. Zur Erinnerung:  Hierzulande gilt, dass bereits bei mehr als 4 kurzzeitigen Vermietungen (1) – u. U. einer einzigen Wohnung - und bei Inanspruchnahme einer Vermittlungstätigkeit eine Unternehmenstätigkeit vorliegt und die Eintragung beim Handelsregister verlangt wird.

Hinweis: Wir vertreten weiterhin die Auslegung, dass die in Südtirol verlangte Eintragung ins Handelsregister ohne steuerliche Auswirkungen bleiben kann, soweit die obigen staatlichen Grenzen nicht überschritten werden.

Zuschuss an Vermieter bei Mietnachlass für Hauptwohnung (HG Abs. 381-384)

Für die Vermietung von Wohnungen, die als Hauptwohnung genutzt werden, in Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte wird 2021 angesichts der Krise den Vermietern eine Steuergutschrift von 50% etwaiger gewährter Mietreduzierungen mit Bezug auf die zum 29. Oktober 2020 herrschende Miete zuerkannt. Die Obergrenze der Steuergutschrift beträgt allerdings 1.200 Euro je Vermieter (nicht je Wohnung). In Südtirol kommen folgende Gemeinden in Frage: Algund, Bozen, Eppan, Lana, Leifers und Meran. Details werden über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden.

Hauptwohnung von Pensionisten im Ausland (Abs. 48-49 HG)

Pensionisten mit Wohnsitz im Ausland, die in Italien eine Wohnung haben, welche sie nicht vermieten und auch nicht verleihen, haben ab dem Jahr 2021 Anrecht auf Halbierung der Gemeindeimmobiliensteuer IMU; für Südtirol ist aufgrund der lokalen GIS die Begünstigung nicht anwendbar. Die TARI hingegen wird auf 2/3 reduziert.

Pensionsbeiträge Junglandwirte

Direktbewirtschaftende Bauern und landwirtschaftliche Unternehmer unter 40 Jahren, die sich neu beim INPS eintragen, bleiben auch 2021 für die ersten 24 Monate von der Beitragszahlung befreit.

Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke

Wenngleich Gegenstand fast jedes Haushaltsgesetzes der letzten 20 Jahre, so doch überraschend ist die abermalige Verlängerung der begünstigten Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, zumal zuletzt erst mit Bezug auf den 1. Juli 2020 eine solche Aufwertung möglich war. Jetzt kann innerhalb 30. Juni 2021 eine Aufwertung mit Bezug auf den 1. Jänner 2021 erfolgen; die Höhe der Ersatzsteuer ist unverändert geblieben und beträgt 11% des Marktwertes.

Vergaberecht (Art. 13 GV)

Bis zum 31. Dezember 2021 wird es weiterhin möglich sein, bei öffentlichen Aufträgen Anzahlungen in Höhe von 30% (anstatt der 20% laut Vergabekodex) zu leisten.

Die mit G.V. 32/2019 eingeführte Regelung, bei Ausschreibungen vorübergehend Untervergaben bis zu 40% (anstatt zuvor 30%) zuzulassen, wurde bis Ende 2021 verlängert.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider