Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abgekürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 178/2020 und GV für Verordnung „Mille Proroghe“.
1. Mehrwertsteuer
Fristverlängerung Quartalsabrechner
Die gute Nachricht wie immer vorweg: Unternehmer und Freiberufler, welche für die MwSt-Quartalsabrechnung optiert haben, dürfen ihre Ausgangsrechnungen innerhalb des Monats nach Trimesterende registrieren (und nicht mehr innerhalb des Folgemonats nach Umsatztätigung).
MwSt-Satz 10% bei Take-away (Abs. 40)
Zum Jahresende hatten eine parlamentarische Anfrage und eine Anfrage an die Agentur für Einnahmen (Nr. 581/2020) für Aufregung gesorgt: Die zuletzt weit verbreitete Hauszustellung von zum Verzehr bereiteter Speisen und Getränken sollte nicht der „Verabreichung von Speisen und Getränken“ in einem öffentlichen Raum gleichgestellt und damit nicht der verminderten MwSt von 10% unterworfen werden, sondern es sollten die MwSt-Sätze der jeweils gelieferten Güter zur Anwendung kommen. Diesem Ansinnen wird im Wege einer gesetzlichen Interpretation ein Ende gesetzt: Auch für diese Hauszustellungen gilt also der verminderte MwSt-Satz von 10%.
Leider wurde es unterlassen, eine klare Übergangsbestimmung zu erlassen, denn eine gesetzliche Interpretation gilt grundsätzlich „ex nunc“ und damit nicht für die Vergangenheit; tatsächliches oder vermeintes Fehlverhalten in der Vergangenheit können also weiterhin beanstandet werden.
MwSt-Satz 0 für Covid (Abs. 452-453 HG)
Die Lieferungen von Gütern für Tests sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen im Zusammenhang mit Covid-19 und auch jene im Zusammenhang mit den vorgesehenen Impfungen unterliegen bis Ende 2022 dem MwSt-Satz von 0%. Durch diese Sonderregelung (im Unterschied zur unechten MwSt-Befreiung im Sinne von Art. 10 MwStG) wird der volle Vorsteuerabzug gewährleistet.
Landwirtschaftliche Kompensationssätze (Abs. 39 HG)
Die erhöhten Kompensationssätze in der Landwirtschaft für lebende Rinder von maximal 7,7% und lebende Schweine von maximal 8% werden für das Jahr 2021 verlängert. Die Details hierzu sollten innerhalb 31. Jänner 2021 mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden.
Neuerungen bei Absichtserklärungen (Abs. 1079.1083)
Mit dem Haushaltsgesetz wird ein neuer Kontrollmechanismus für die Absichtserklärungen eingeführt: Bekanntlich müssen nachhaltige Exporteure die Absichtserklärung der Agentur der Einnahmen schicken, und Dienstleister oder Lieferer, die unter Aussetzung der MwSt fakturieren, müssen die Protokollnummer auf ihren Rechnungen anführen. Und hier die Neuerung: Sollte die Protokollnummer nicht korrekt sein, so wird ab 1. Jänner 2021 die entsprechende elektronische Rechnung vom System abgewiesen. In diesem Zusammenhang erinnern wir zudem daran, dass solche Rechnungen unter Steueraussetzung ab 1. Jänner 2021 obligatorisch mit dem Dokumentenschlüssel N3.5 ausgestellt werden müssen (anstatt bisher N3). Dadurch kann das System umgehend den aufgezeigten Kontrollmechanismus auslösen. Im Gegenzug wird es in Zukunft nicht mehr notwendig sein, in der Jahreserklärung getrennt die Lieferungen und Leistungen unter Steueraussetzung anzuführen. Empfehlung: Der Lieferant muss vor Ausstellung einer Rechnung ohne Mehrwertsteuer die Absichtserklärung genauestens zu prüfen haben. Dies kann u. E. nur durch die Einsichtnahme in das Steuerpostfach erfolgen, und es muss davon ausgegangen werden, dass die Einnahmenagentur morgen durch die elektronische Nachverfolgbarkeit auch jederzeit erkennen kann, ob und wann auf das Steuerpostfach zugegriffen worden ist. Der Nachweis dieser Einsichtnahme ist insofern wichtig, als für die unterlassene Prüfung der Absichtserklärung eine proportionale Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 100% (hundert Prozent!) der MwSt vorgesehen ist.
Hochseeschifffahrt (Abs. 708 HG)
Die Hochseeschifffahrt ist für unsere Breiten zwar ohne große Bedeutung, aber es kommt immer wieder vor, dass Schiffseigner und Reedereien Lieferungen unter Aussetzung der MwSt im Sinne von Art. 8-bis MwStG verlangen; hier ist daran zu erinnern, dass diese Aussetzung nur soweit zusteht, als die Schiffe auch tatsächlich einen bestimmten Teil ihrer Fahrten in internationalen Gewässern tätigen, ein Umstand, den der Lieferer unmöglich überprüfen kann. Trotzdem ist es bei Finanzkontrollen immer wieder zu MwSt-Erhebungen (bislang i. d. R. ohne Strafaufschlag) gekommen.
Nun wird klar geregelt, dass für solche Lieferungen der Kunde verpflichtet ist, im Vorfeld eine Art Absichtserklärung an die Agentur der Einnahmen zu richten, und der Lieferer muss – gleich wie bei den Absichtserklärungen – die Protokollnummer prüfen und auf seinen Rechnungen anführen. Damit wird einerseits Rechtssicherheit geschaffen, gleichzeitig ist nun auch geregelt, dass Lieferungen ohne MwSt bei Nichtvorliegen der genannten Meldung an die Agentur der Einnahmen auch beim Lieferer Strafzuschläge von 100%-200% bewirken können.
Automatische Übermittlung Tageseinnahmen (Abs. 1109-1115 HG)
Mit 1. Jänner 2021 ist die mit der G.V. 34/2020 verfügte Verlängerung bei den Fristen für die Übermittlung der Tageseinnahmen ausgelaufen, und es muss die „telematische Registrierkasse“ (RT) aktiviert werden: Es ist also nicht mehr zulässig, die über Kassenbelege und Steuerquittungen belegten Tageseinnahmen erst innerhalb des Folgemonats über das Portal „Fatture e corrispettivi“ dem Fiskus zu übermitteln. Und das Haushaltsgesetz hat auch die entsprechenden Verwaltungsstrafen nachgereicht.
Seit 1. Jänner 2021 gilt, dass eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 90% der MwSt verhängt wird, wenn die Daten eines Kassenbeleges nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsmäßig gespeichert oder übermittelt werden. Es wird zudem eine Mindestverwaltungsstrafe von 500 Euro für entsprechende Vergehen vorgesehen. Soweit die unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Datenübermittlung allerdings keinen Einfluss auf die MwSt-Abrechnung haben, wird die Verwaltungsstrafe auf 100 Euro je Übermittlung (ohne Kumulierungsgrenze) reduziert. Und die Strafe wird auch verhängt, wenn die Registrierkasse nicht oder nicht ordnungsmäßig funktioniert. Auch die unterlassene periodische Überprüfung oder die nicht zeitgerechte Instandhaltung der Registrierkasse können mit Verwaltungsstrafen zwischen 250 Euro und 2.000 Euro geahndet werden. Verschärft werden auch die Strafen für die unterlassene Installation einer Registrierkasse und die Bestimmungen über mögliche Betriebsschließungen bei mehrfachen Verstößen im Zusammenhang mit Kassenbelegen.
Und es wird schließlich festgelegt, dass – im Unterschied zu anderen Vergehen - eine unterlassene oder fehlerhafte Speicherung der Tageseinnahmen nicht mehr saniert (kein „ravvedimento operoso“) werden kann, sobald einmal Kontrollen durch die Finanzverwaltung begonnen haben.
Zudem wird geklärt, dass die elektronische Speicherung und die Aushändigung des Beleges an den Kunden spätestens bei Umsatztätigung (Übergabe der Ware bzw. Zahlung) getätigt werden müssen.
Schließlich wird auch für die unterlassene oder fehlerhafte (zu niedrige!) Ausstellung von Kassenbelegen, Steuerbelegen oder Transportdokumenten ab 1. Jänner 2021 die gleiche Strafe von 90% der MwSt (bislang 100%) vorgesehen.
Ausnahmen: Die telematische Übermittlung der Tageseinnahmen betrifft noch nicht Unternehmen mit Tageseinnahmen bis zu 400.000 Euro im Jahr; sie müssen – wie mitgeteilt – ihre Kassengeräte erst innerhalb 1. April 2021 auf den neuen technischen Stand bringen (in diesem Sinne die Verordnung Nr. 389405 vom 23. Dezember 2020).
Vereinfachungen für höher entwickelte Registrierkassensysteme (Stichwort POS) werden hingegen vom 1. Jänner 2021 vorerst auf den 1. Juli 2021 aufgeschoben.
Elektronische Fakturierung – Verrechnungen (Abs. 227 HG)
Das Haushaltsgesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, über eine eigene von der Agentur der Einnahmen einzurichtende Plattform elektronische Rechnungen zu kompensieren, soweit bei Kunden und Lieferanten gegenseitige Forderungen vorliegen. Die Details müssen über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden.
Cash back (Abs. 1097 HG und G. 176/2020)
Diesen Sachverhalt zeigen wir nur unter der MwSt auf, um klarzustellen, dass hierfür keine Anpassung der Registrierkasse verlangt ist: Die weihnachtliche Versuchsphase ist vorbei, und nun wird als Anreiz zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das sog. „cash back“, für die Zeit vom 1. Jänner 2021 bis zum 30. Juni 2022 fix eingeführt, und abgerechnet wird jeweils für ein Semester: Wer im ersten Halbjahr zumindest 50 Zahlungen mit elektronischen Zahlungsmitteln durchführt, hat Anrecht, vom Staat hierfür 10% des bezahlten Betrages erstattet zu bekommen. Der Wermutstropfen: Der Höchstbetrag der möglichen Erstattung beträgt 150 (hundertfünfzig) Euro je Semester. Nur die 100.000 Personen mit der höchsten Anzahl an Zahlungsvorgängen dürfen sich auf geringfügig höhere Erstattungen Hoffnung machen. Zugelassen sind volljährige natürliche Personen, soweit sie nicht Zahlungen in Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit leisten. Sie haben sich hierzu eine eigene APP anzulegen.
Lotterie und Kassenbelege (GV 183/2020 und Abs. 1095-1097 HG)
Die bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2017 eingeführte und immer wieder aufgeschobene Lotterie für Kassenbelege hätte eigentlich mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen. Inzwischen ist das Inkrafttreten aber durch die Verordnung „Milleproroghe“ an die Veröffentlichung einer eigenen Verordnung durch die Zollagentur innerhalb 1. Februar 2021 gebunden worden. Die Möglichkeit, über Kassenbelege an einer Lotterie teilzunehmen, dürfte also frühestens zum 1. Februar 2021 beginnen, soweit nicht abermals technische Änderungen an den Registrierkassen verlangt werden, welche einen weiteren Aufschub bewirken. Bleibt zu ergänzen, dass Unternehmen, welche zum 1. Februar 2021 – das Inkrafttreten vorausgeschickt – keine lotterietaugliche Registrierkasse haben, dadurch keinen Verwaltungsstrafen unterliegen. Ab 1. März 2021 dürfen Kunden die unterlassene Aktivierung der Lotteriefunktion aber dem Steueramt melden, und als Sanktion ist vorgesehen, dass säumige Unternehmen offensichtlich in einer eigenen Kontrollliste enden sollen.
Übrigens: Aufgrund einer Änderung im Finanzgesetz darf an der Lotterie nur teilnehmen, wer mit elektronischen Zahlungsmitteln bezahlt.
Meldung Auslandsumsätze (Abs. 1103 GH)
Die elektronische Meldung der Auslandsumsätze (Esterometro) wird ab 1. Jänner 2022 abgeschafft. Die entsprechenden Informationen müssen über die Plattform der elektronischen Rechnungen (SdI) innerhalb der Ausstellungsfristen für die Rechnungen versendet werden.
Abrechnung Stempelsteuer
Mit 1. Jänner 2021 startet auch das automatische Abrechnungssystem der Stempelsteuern auf elektronische Rechnungen. Aufgrund der über das Sdi-Portal übermittelten Rechnungen wird die Agentur innerhalb von 15 Tagen nach Ende eines jeden Quartals (also innerhalb 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01.) die aus ihrer Sicht geschuldete Steuer mitteilen. Sollte der Unternehmer Zweifel an den Abrechnungen der Agentur haben, kann er Berichtigungen innerhalb des Folgemonats nach Quartalsende verlangen. Die so festgestellte Stempelsteuer ist sodann zu den nachstehenden Terminen zu entrichten:
- Quartal: 31. Mai,
- Quartal: 30. September,
- Quartal 30. November und
- Quartal: 28. Februar.
Längere Zahlungsziele stehen zu, wenn die geschuldete Stempelsteuer den Betrag von 250 Euro nicht übersteigt.
2. Neuerungen bei Verbrauchssteuern
Sugar tax und plastic tax (Abs. 1084 – 1086 HG)
Die im Haushaltsgesetz vorgesehene Einführung einer Zuckersteuer und einer Plastiksteuer, beide mit dem Ziel, den Verbrauch der genannten Produkte zu reduzieren, wird coronabedingt vorerst auf den 1. Jänner 2022 verschoben.
Mineralölsteuer
Für Treibstofflager mit einer Kapazität von mehr als 3.000 Kubikmetern muss zwingend das Informationssystem INFOIL eingeführt werden. Zusätzliche werden Garantieleistungen verlangt, um einen Missbrauch bei der Mineralölsteuer zu unterbinden.
Sollten Sie hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider