Rundschreiben Nr. 33/2019
Bozen, 8. November 2019
Es ist inzwischen zur Tradition geworden, mit der Genehmigung des Entwurfes zum Haushaltsgesetz für das nächste Jahr im Herbst auch gleichzeitig eine Eilverordnung zu verabschieden, teils um vorab die verschiedenen Interessensvertreter zu beruhigen und teils, um größeren Spekulationen vorzubeugen. In diesem Sinne ist am 26. Oktober 2019 im Amtsblatt die G.V. Nr. 124/2019 veröffentlicht worden, und sie ist i. W. seit 27. Oktober 2019 in Kraft. Es besteht aus 60 Artikeln und ist ein Sammelsurium quer durch alle Steuerbestimmungen ohne erkennbare Struktur. Hier die wichtigsten Änderungen, und soviel vorweg: Man kann nur hoffen, dass im Zuge der Umwandlung die Vernunft siegt und noch Korrekturen vorgenommen werden. Nach- stehend der Versuch, getrennt nach Themenbereichen eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen zu erstellen:
1. Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Zunächst die diversen Änderungen bei der Mehrwertsteuer:
Stempelsteuern und elektronische Rechnungen (Art. 17)
Auf die diversen Probleme mit der Stempelsteuer bei elektronischen Rechnungen haben wir Sie in vergangenen Rundschreiben hingewiesen. Nun zeigt sich der Fiskus kulant: Soweit die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen nicht korrekt entrichtet wird, soll in Zukunft eine automatische Vorschreibung der verspäteten oder unzureichenden Zahlungen erfolgen. Das Steueramt überprüft die stempelsteuerpflichtigen über das Portal versandten Rechnungen und nimmt automatisch die Abstimmung mit der entrichteten Stempelsteuer vor. Für Verfehlungen erfolgen automatische Mitteilungen, wobei die Verwaltungsstrafen auf ein Drittel reduziert werden (i. d. R. 10%). Der Steuerpflichtige ist sodann angehalten, innerhalb von 30 Tagen die Nachzahlungen vorzunehmen. Andernfalls werden Steuerkartellen zugestellt.
Überlegung: Angesichts des enormen Arbeitsaufwands einerseits und der relativ geringen Be- träge, welche im Zusammenhang mit der Stempelsteuer anfallen, kann es durchaus opportun sein, ganz auf die umständliche Berechnung zu verzichten und ggf. die Vorschreibungen des Steueramtes abzuwarten. Bleibt zu beachten, dass die Berechnungen des Amtes aber nichtvöllig korrekt sein können, da in bestimmten Fällen stempelsteuerfreie und stempelsteuerpflichtige Rechnungen die gleiche Kennzahl haben. In der Regel dürften die Differenzen aber nicht ins Gewicht fallen.
Erweiterung Reverse-Charge-Verfahren (erst mit Zustimmung der EU-Kommission - Art. 4) Eine weitere Neuerung betrifft die Ausweitung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (Re- verse Charge) im Bereich der MwSt. In der Bestimmung über die umgekehrte Steuerschuld (Art. 17 Abs. 6 MwStG) wird ein neuer Buchstabe „a-quinquies“ vorgesehen. Er betrifft, zusätzlich zu den anderen Fällen, eine neue umgekehrte Steuerpflicht für Werkverträge, Subverträge, Vergabeverträge und ähnliche Verträge und Vereinbarungen, auch an Konsortien und Genossenschaften, in denen Arbeitsleistungen am Sitz des Auftraggebers vergeben werden, und zwar unter Verwendung von Wirtschaftsgütern im Eigentum des Auftraggebers.
Die Neuerung soll den MwSt-Betrug im Bereich der Logistik und der Dienstleistungsgenossenschaften in der Lebensmittelindustrie und im Transportwesen unterbinden.
Die EU-Kommission muss dazu noch die notwendige Ermächtigung erteilen.
Speicherung elektronischer Rechnungen (Art. 14)
Elektronische Rechnungen müssen bis zum 31. Dezember des 8. Folgejahres nach Abgabe der entsprechenden MwSt-Jahreserklärung im XLM-Format elektronisch für etwaige Kontrollen abgespeichert werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass alle Steuerpflichtigen noch bis zum 20. Dezember 2019 einen Antrag stellen können, ihre auf der Plattform des Steueramtes aufscheinenden Rechnungen vollständig herunterladen zu dürfen. Durch die Aktivierung des Dienstes innerhalb vorgenannten Termins ist es möglich, alle Rechnungen ab 1. Jänner 2019 vollständig zu übertragen; wird erst später angesucht, gilt die Ermächtigung ab der Aktivierung.
Hinweis: Der ursprüngliche Termin für die Aktivierung dieses Dienstes war der 31. Oktober 2019, und in den meisten Fällen haben wir die Meldung bereits in den letzten Wochen für Sie verschickt, um diesen unentgeltlichen Dienst des Steueramtes in Anspruch zu nehmen.
Verlängerung Verbot zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (Art. 15)
Für Leistungen, die über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, dürfen auch 2020 keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden.
Lotterie für Kassenbelege (Art. 19 – 20)
Wie mitgeteilt, soll ab 2020 im Kampf gegen die Steuerhinterziehung eine Lotterie für die verwendeten Kassenbelege eingeführt werden. Nun wird festgelegt, dass Gewinne aus solchen Lotterien völlig steuerfrei sein sollen. Zu diesem Zweck können Kunden verlangen, dass ihre Steuernummer auf dem Kassenbeleg erfasst werden.
Unternehmer, die sich weigern, die Steuernummer einzugeben oder diese nicht dem Fiskus korrekt übermitteln, müssen ab 1. Juli 2020 Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 500 Euro (je Beleg) fürchten.
Wichtig: Es muss sichergestellt werden, dass die neuen Registrierkassen auch geeignet sind, die notwendigen Daten für die Lotterie zu erfassen und zu übermitteln. Die entsprechenden Regelungen wurden i. W. erst mit Verordnung Nr. 739122/2019 vom 30. Oktober 2019 festgelegt, und daraus folgt, dass alle seit 1. Juli 2019 verwendeten Registrierkassen zur telematischen Übermittlung der Einnahmen nachgerüstet werden müssen!
2. Änderungen für Unternehmen und Freiberufler
Übertragung der Lohnsteuerschuld auf den Auftraggeber (Art. 4)
Diese Neuerung ist der Hammer, und man kann nur hoffen kann, dass es den Interessensverbänden noch gelingt, diesen Wahnsinn (Wortlaut SWZ) rechtzeitig zu stoppen: Im Bereich öffentlicher und privater Werkverträge soll ab 1. Jänner 2020 der Grundsatz gelten, wonach die Lohnsteuern für das eingesetzte Personal nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern vom Auftraggeber eingezahlt werden, soweit dieser die Rolle eines in Italien ansässigen Steuersubstituts einnimmt.
Die Pflicht nimmt Bezug auf den Status des Steuersubstituten (oder Steuerstellvertreter) und betrifft somit auch die nicht gewerblichen Körperschaften und die Kondominien.
Die Einschränkungen betreffen nicht nur die Unternehmerwerkverträge im Bereich des Bauwesens, sondern allgemein die Dienstleistungen, so z.B. im Bereich der Logistik und bei arbeitsintensiven Dienstleistungsverträge im Bereich der Lebensmittelindustrie. Konkret muss der Auftragnehmer oder Lieferant 5 Tage vor Fälligkeit (i. d. R. also innerhalb 11. des Folgemonats) dem Auftraggeber die für das eingesetzte Personal geschuldete Lohnsteuer mitteilen und diesem auch die notwendigen Geldmittel überweisen, damit der Auftraggeber mit Vordruck F24 die Einzahlung der Lohnsteuer vornehmen kann. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Werknehmer verpflichtet, die Agentur der Einnahmen über die Unterlassung zu informieren. Der Auftraggeber hat die auf ihn überwälzte Zahlung der Lohnsteuern innerhalb der vorgesehenen Fristen vorzunehmen. Er darf dabei nicht etwaige ei- gene Guthaben verwenden, um diese Zahlung vorzunehmen. Dem Auftragnehmer wird durch die Übermittlung der erwähnten Finanzmittel die Möglichkeit genommen, für die Lohnsteuern etwaige eigene Guthaben zu verwenden. Und damit nicht genug: Zu Lasten der Auftragnehmer wird ein zusätzliches Verbot für die Verrechnung der Sozialabgaben mit etwaigen Guthaben vorgesehen. Die Verrechnungsmöglichkeiten werden also drastisch eingeschränkt.
Soweit die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist die Möglichkeit einer Freistellung von der Überwälzung der Lohnsteuerzahlungen für sog. „zuverlässige Auftragnehmer und Sub- unternehmer“ vorgesehen:
- Das beauftragte Unternehmen muss entweder seit mindestens fünf Jahren tätig sein oder in den beiden Vorjahren insgesamt mehr als zwei Millionen Euro Steuerzahlungen über das sogenannte Steuerkonto durchgeführt haben; und es dürfen bei der Steuereinhebungsstelle keine fälligen Steuerforderungen für Steuern und Sozialbeiträge von mehr als 50.000 Euro anhängig sein (ausgenommen es wurde ein diesbezüglicher Aufschub zugestanden).
Für die konkrete Umsetzung sind noch eigene Durchführungsbestimmungen notwendig, und wir werden sie sicher rechtzeitig informieren, sollte diese Neuregelung tatsächlich zum Jahres- beginn rechtswirksam werden.
Hinweis: Abgesehen vom bürokratischen Aufwand, welchen diese Neuerung mit sich bringen wird, wird hier nach den Maßnahmen aus „Reverse Charge“, Split Payment und Nachlass für Steuerguthaben abermals eine Vorkehrung getroffen, die sich verheerend auf die Liquidität kleiner und mittelständischer Bau- und Handwerksunternehmen auswirken wird. Anstatt Lohn- steuern mit etwaigen MwSt-Guthaben (infolge von „Reverse Charge“ und Split Payment) verrechnen zu können, müssen sie den Auftraggebern die notwendigen Geldmittel zur Lohnsteuereinzahlung überweisen. Wen wundert’s, wenn dann trotz voller Auftragsbücher das Geld nirgend mehr reicht!
Treibstoffe und Mineralölsteuer sowie Gebrauchtfahrzeuge (Art. 6 – Art. 9)
Die Eilverordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen, die den rechtswidrigen Import von Treibstoff einschränken sollen.
So wird es untersagt, beim Treibstoffeinkauf die Steueraussetzung über die Absichtserklärungen zu beantragen, ausgenommen die Güter- und Personentransportunternehmen.
Die Rückerstattung der Mineralölsteuer an Transportunternehmen wird an die tatsächliche Ki- lometerleistung der Fahrzeuge gebunden, um hier einen Missbrauch zu unterbinden, wobei ein Verbrauch von 1 Liter Diesel je km unterstellt wird.
In allen Fällen von Erwerben von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland, bei welchen die MwSt nicht mit dem Vordruck F24 Elide eingezahlt werden muss, ist in Zukunft vor der Zulassung dem Steueramt eine vollständige Dokumentation über den Erwerb vorzulegen. Die Details hierzu müssen über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden.
Erneuerung Fuhrpark Transportunternehmen (Art. 53)
Für den Ankauf von neuen Transportfahrzeugen mit einer Traglast ab 3,5 t durch Unternehmen, die im nationalen Verzeichnis der Güterbeförderungsunternehmen und im REN-Register ein- getragen sind, werden Beihilfen zwischen 2.000 Euro und 20.000 Euro je Fahrzeug gewährt. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein Fahrzeug der Schadstoffklasse bis zu Euro 4 mit einer Traglast ab 3,5 t und Verbrennungsmotor verschrottet wird. Für die Umsetzung ist auch hier eine eigene Durchführungsbestimmung notwendig.
Steuervorauszahlungen und Zuverlässigkeitsindizes (Art. 58)
Zunächst die gute Nachricht: Die Steuervorauszahlungen der Einkommensteuern für Freiberufler und Kleinunternehmen, die den neuen Zuverlässigkeitsindizes (sog. ISA) unterliegen, wer- den derart geändert, dass zwei Raten in Höhe von jeweils 50% der Vorauszahlung entrichtet werden müssen, anstatt der traditionellen 40%/60%. Alle Steuerpflichtigen, die aufgrund der Neueinführung dieser Indizes ihre Steuern erst innerhalb 30. September 2019 zu entrichten hatten und damals im Sinne der bisherigen Regelung auch eine erste Steuervorauszahlung in Höhe von 40% geleistet haben, müssen innerhalb 2. Dezember 2019 also nicht weitere 60%, sondern nur 50% entrichten.
Beispiel: Wer nach der alten Regelung eine Vorauszahlung von insgesamt 2.000 geschuldet hätte und entsprechend innerhalb 30. September 800 (gleich 40%) gezahlt hat, muss zum 2. Dezember nicht 1.200 (60%) entrichten, sondern „nur“ 1.000 (gleich 50%). Eine Nachzahlung für die erste Rate, um diese ebenfalls auf 50% aufzustocken, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorauszahlung 2019 reduziert sich damit unterm Strich um 10%.
Passivzinsen und Projektgesellschaften für öffentl. Erschließungsanlagen (Art. 35)
In Abweichung zu den allgemeinen Regelungen in Art. 96 EESt, wo die Absetzbarkeit der Passivzinsen i. d. R. auf 30% des ROL beschränkt ist, wird vorgesehen, dass Projektgesellschaften, welche öffentliche Erschließungsanlagen errichten, von dieser Einschränkung nicht betroffen sind. Zielgruppe dieser Erleichterung sind vor allem die sog. PPP-Gesellschaften und Konzessionsinhaber für öffentliche Erschließungsanlagen (z. B. Seilbahnen usw.). Diese Neuerung war längst überfällig, sind die Zinsen doch i. d. R. darauf zurückzuführen, dass dem öffentlichen Auftraggeber Zahlungsstundungen zugestanden werden.
Kumulierung „Tremonti ambientale“ und Energieförderungen (Art. 36)
Das Kumulierungsverbot zwischen „Tremonti ambientale“ und Förderungen bei der Energieeinspeisung über den GSE wird dadurch gelöst, als die genossenen Vorteile aus der Tremonti ambientale nachgezahlt werden können. Wer diese Sanierung beanspruchen will, muss an die Agentur der Einnahmen innerhalb 26. Dezember 2019 einen eigenen Antrag stellen.
Einschränkung Steuerverrechnung (Art. 2)
Wer eine Mitteilung über die Annullierung der MwSt-Position oder über die Streichung der Position aus dem VIES-Register erhält, darf Steuerguthaben nicht mehr über den Vordruck F24 verrechnen. Das Verrechnungsverbot bei Löschung der MwSt-Position von Amts wegen ist nachvollziehbar; völlig anders verhält es sich bei der Streichung eines Unternehmens aus dem VIES-Register. Wieso soll das Anrecht auf die Verrechnung verlieren, wer aus dem VIES-Verzeichnis von Amts wegen gestrichen wird? Auf jeden Fall ist hier der Antrag auf Wiedereintragung möglich, und mit der Eintragung erlischt auch das Verrechnungsverbot wieder.
3. Sonstige Änderungen
Übernahme Steuerschulden (Art. 1)
Werden Steuerschulden eines Dritten übernommen, dürfen diese nicht mit eigenen Steuerschulden verrechnet werden. Diese Einschränkung war in der Praxis bereits bisher wirksam (Erlass Nr. 140/2017), wurde jetzt aber auch gesetzlich verankert und mit Strafen zu Lasten beider Parteien versehen.
Beide Parteien haften solidarisch für die korrekte Einzahlung. Für die Umsetzung ist eine Durchführungsbestimmung notwendig.
Einschränkung bei der Verrechnung von Steuerguthaben (Art. 3)
Die bereits im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden Einschränkungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben werden nun allgemein auf die horizontale Verrechnung ausgedehnt. In der Folge dürfen ab 1. Jänner 2020 auch Guthaben im Bereich IRES, IRAP, IRPEF, Ersatz- steuern und Steuerzuschläge mit Bezug auf die 2019 erwirtschafteten Guthaben erst nach Abgabe der Einkommenserklärung verwendet werden, soweit die Schwelle von 5.000 Euro über- schritten wird. Nachdem die Fälligkeit der Steuererklärung am 30. November sein wird, werden also Verrechnungen von Steuerguthaben aus dem Jahr 2019 frühestens anlässlich der Steuerzahlungen am 16. Dezember 2020 möglich sein. Für die Guthaben, welche aus der Erklärung für 2018 hervorgehen, bleiben hingegen die bisherigen Regelungen aufrecht.
Soweit regelwidrige Verrechnungen beantragt werden, erfolgt telematisch die Abweisung, und zusätzlich wird eine Verwaltungsstrafe von 1.000 Euro je Vordruck F24 erhoben, dies ab März 2020. Die Verwaltungsstrafe soll umgehend mittels Steuerkartelle eingehoben werden. Steueramt, INPS und INAIL wollen zudem bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch unzulässige Verrechnungen enger zusammenarbeiten.
Eine weitere Neuerung verlangt, dass auch Privatpersonen (konkret Nichtinhaber einer MwSt- Position) den Vordruck F24 immer über telematische Wege verschicken müssen, soweit horizontale Steuerverrechnungen (sprich Verrechnungen diverser Abgaben) vorgenommen wer- den; bislang war die telematische Versendung dieser Vordrucke nur bei „Saldo 0“ erforderlich, und man konnte die Verpflichtung dadurch umgehen, einen Mindestbetrag einzuzahlen.
Trusts (Art. 13)
Arg getroffen werden jene Steuerpflichtigen, welche ihr Vermögen in ausländischen nicht transparenten Trusts geparkt haben.
Die geltenden Regelungen, wonach bei transparenten Trusts die Besteuerung nicht beim Trust, sondern beim Begünstigten zu erfolgen hat, wird allgemein auch auf alle nicht transparenten Trusts mit Sitz in Niedrigsteuerländern ausgedehnt.
Soweit eine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragszuwendungen aus dem Trust nicht möglich ist, werden die gesamten Zuwendungen als Kapitaleinkünfte besteuert.
Einschränkung Bargeldverkehr (Art. 18 – 22 – 23)
Die Einschränkungen beim Bargeldverkehr werden zeitlich gestaffelt eingeführt. Die derzeitige Schwelle von 3.000 Euro wird ab 1. Juli 2020 auf 2.000 Euro, und ab 1. Jänner 2022 auf 1.000 Euro herabgesetzt.
Für Freiberufler und Unternehmer, die keine Kartenzahlungen annehmen, wird eine Verwaltungsstrafe von 30 Euro für jede abgelehnte Transaktion zuzüglich 4% des Leistungsbetrages vorgesehen. Diese Strafen greifen ab 1. Juli 2020.
Im Gegenzug sollen Kleinunternehmen mit Umsätzen bis zu 400.000 Euro eine Steuergutschrift in Höhe von 30% der Kommissionen erhalten, welche ihnen von Kreditkartengesellschaften angelastet werden.
Verschrottung Steuerkartellen (Art. 37)
Der am 31. Juli 2019 verfallene Termin für die Verschrottung von Steuerkartellen wird auf den 30. November 2019 verlängert, konkret wegen des Feiertages auf den 2. Dezember 2019.
Finanzstrafvergehen (Art. 39)
Die Schwellen für die Straftatbestände werden herabgesetzt, die Haftstrafen erhöht. Die Schwelle für den Straftatbestand
- für ungetreue Erklärungen wird von 150.000 auf 100.000 Euro gesenkt,
- für die unterlassene Abführung von Quellensteuern von 150.000 auf 100.000 Euro und
- für die unterlassene Zahlung von MwSt von 250.000 auf 150.000 Euro.
Die Möglichkeiten für die Beschlagnahmung von Vermögen im Falle von Finanzstrafvergehen werden erweitert.
Es wird mit Bezug auf den Straftatbestand der Falschrechnungen auch die verwaltungsrechtliche Haftung für die Gesellschaften vorgesehen (Dlgs Nr. 231/2001)
Die bisherigen Haftstrafen werden i. W. verdoppelt. Auch für die Zerstörung oder Unterschlagung der Geschäftsbücher wird eine Haftstrafe zwischen 3 und 7 Jahren vorgesehen.
Die Neuerungen sind seit 27. Oktober 2019 rechtswirksam und betreffen somit Handlungen oder Unterlassungen ab diesem Datum. Daraus folgt, dass grundsätzlich die im November fälligen Steuererklärungen noch nicht betroffen sind, beziehen sie sich doch auf das Jahr 2018, wohl aber ab November 2019 unterlassene Steuerzahlungen.
Steuergutschrift Kindersitze (Art. 52)
Für den Ankauf der Kindersitze, welche durch Alarmsignale ein Vergessen des Kindes im Auto unterbinden sollen, wird eine Steuergutschrift von 30 Euro zuerkannt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden muss, und erfahrungsgemäß werden im Zuge der parlamentarischen Diskussion zahlreiche Änderungen erfolgen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider