Herbstverordnung Nr. 148/2017 mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Herbstverordnung Nr. 148/2017 mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Im Amtsblatt vom 5. Dezember 2017 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 172/2017 veröffentlicht worden, mit welchem die Eilverordnung Nr. 148/2017 (siehe unser Rundschreiben Nr. 42/2017) ratifiziert worden ist. Im Zuge der Umwandlung wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes am 6. Dezember 2017 rechtswirksam geworden sind. Die Verordnung gleicht nun einem Sammelsurium verschiedenster Bestimmungen. Anbei die wichtigsten Inhalte der Verordnung Nr. 148/2017, nun mit den Änderungen des Umwandlungsgesetzes:

 

  1. Abfindung (sog. „Verschrottung“) von Steuerzahlkarten (Art. 1)

Die Verordnung Nr. 148/2017 in der endgültigen Form verfügt zunächst eine Fristverlängerung der zum 31. Juli 2017 verfallenen Zahlungen für die erste Verschrottung von Steuerzahlkarten im April dieses Jahres. Zudem wird eine umfassende Neuauflage der Verschrottungsmöglichkeit verfügt. Nach den Änderungen im Umwandlungsgesetz ergibt sich nun folgende Rechtslage:

- Für alle Zahlungen, die infolge eines Verschrottungsantrages für Steuerzahlkarten vom letzten April zum 31, Juli 2017 verfallen sind, wurde ein Zahlungsaufschub bis zum 7. Dezember 2017 (ursprünglich 30. November) gewährt.

Zudem werden 3 neue Verschrottungsmöglichkeiten vorgesehen:

- Zahlkarten, bei welchen der Steuerpflichtige zum 24. Oktober 2016 um Ratenzahlung angesucht hatte, aber innerhalb 31.12.2016 nicht voll seinen Verpflichtungen nachgekommen war, und die daher im April 2017 aufgrund einer Sonderregelung nicht abgefunden werden konnten, dürfen jetzt „verschrottet“ werden.

- Neu zur Verschrottung zugelassen sind zudem alle Steuerzahlkarten, die in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum 30. September 2017 der Steuereinhebungsstelle übergeben worden sind.

- Das Umwandlungsgesetz brachte zudem eine Neuauflage der Verschrottung vom letzten April: Demnach können jetzt erneut alle innerhalb 31. Dezember 2016 der Steuereinhebungsstelle übergebenen Steuerzahlkarten abgefunden werden, die also bereits im April 2017 zur Abfindung zugelassen gewesen waren, damals aber „vergessen“ oder vielfach auch aufgrund der bis zuletzt unklaren Verwaltungsanweisungen nicht verschrottet worden sind.

Die Anträge auf die drei neuen Verschrottungsmöglichkeiten sind innerhalb 15. Mai 2018 zu stellen. Die Agentur der Einnahmen hat am 6. Dezember 2017 zu diesem Zweck den neuen Vordruck DA 2000/17 veröffentlicht, der für alle oben aufgezeigten neuen Abfindungen zu verwenden ist. Und in allen Fällen gilt grundsätzlich: Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen werden erlassen. Es sind i. W. nur die geschuldeten Steuern zu zahlen.

Hinweis: Wir werden Sie in den nächsten Monaten über die weiteren notwendigen Schritte zur Abfindung von informieren. Inzwischen ist nur wichtig zu wissen, dass heute praktisch für alle bis zum 30. September 2017 der Steuereinhebungsstelle übergebenen Steuerzahlkarten eine begünstigte Abfindung möglich ist, wobei Zinsen und Strafen erlassen werden. Und im Umkehrschluss: Eine voreilige Zahlung fälliger Steuerzahlkarten sollte genauestens geprüft werden!

Von der Verschrottung nach wie vor ausgeschlossen bleiben wie im Frühjahr vor allem Verkehrsstrafen und Rückforderungen öffentlicher Beihilfen (siehe Rundschreiben Nr. 17/2017).

 

  1. Periodische Meldung der Eingsngs- und Ausgangsrechnungen (Art. 1-ter)

Im Zuge der Umwandlung wurde zunächst verfügt, dass für Fehler im Zusammenhang mit den neuen Kunden- und Lieferantenlisten (sog. „spesometro“) für das erste Semesters 2017 keine Verwaltungsstrafen verhängt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fehler innerhalb 28. Februar 2018 berichtigt werden. Bleibt zu ergänzen, dass die Fehler i. d. R. kaum absichtlich begangen wurden, sondern eher Folge unklarer Anleitungen und Prozeduren waren und daher wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen auch bekannt sind. Wie kann ich also etwas richtig stellen, wenn ich nicht überhaupt nicht weiß, dass es falsch war? Ein kleiner Trost: Die Verwaltungsstrafen betragen 2 Euro je Rechnung mit einer Obergrenze von 1.000 Euro je Quartal. Auf jeden Fall geahndet wird die völlig unterlassene Meldung; hier kann keine straffreie Nachmeldung erfolgen.

Zudem wurde mit Wirkung 2018 eine Vereinfachung der Kunden- und Lieferantenlisten  eingeführt. Ab nächstem Jahr sollen nur mehr folgende Daten anzugeben sein:

- MwSt-Nummer (oder Steuernummer),

- Rechnungsnummer und -datum,

- Bemessungsgrundlage,

- MwSt oder Schlüssel für die MwSt-Befreiung.

Zudem wird eine frühere Vereinfachung wieder neu aufgelegt: Kleinbeträge bis zu 300 Euro können wahlweise als Sammelbeleg mit den entsprechenden Eckdaten angeführt werden.

Und noch eine Erleichterung: Die Meldung wäre ab 1. Jänner 2018 grundsätzlich vierteljährlich abzugeben gewesen; sie kann nun auch in Zukunft wahlweise wieder nur halbjährlich erstellt werden, wie es für 2017 aufgrund einer Sonderregelung zulässig war.

Im Zuge der Umwandlung wurden zudem 2 Befreiungen von den umständlichen Meldungen eingeführt:

  • Öffentliche Verwaltungen müssen Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr melden.
  • Befreit sind zudem Landwirte in Berggebieten (also in ganz Südtirol) mit einem Umsatz bis zu 7.000 Euro, welcher zumindest zu 2/3 aus landwirtschaftlicher Tätigkeit herrührt.

 

  1. Abfindung lokaler Abgaben (Art. 1, Abs. 11-quater)

Im Zuge der Umwandlung wurde die Möglichkeit der begünstigten Abfindung (siehe Punkt 1) auf Abgaben der Regionen, Provinzen und Gemeinden erweitert, für welche innerhalb 16. Oktober 2017 eine Verfügung zugestellt worden ist. Die genannten Körperschaften können selbst innerhalb 4. Februar 2018 entscheiden, ob sie eine straffreie Abfindung solcher Forderungen zulassen wollen oder nicht.

 

  1. Erweiterung Split Payment (Art. 3)

Mit Wirkung 1. Jänner 2018 wird es eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der „gespaltenen MwSt-Zahlung“ geben. Die Erweiterung betrifft im Wesentlichen:

- die öffentlichen Versorgungseinrichtungen („gestori di pubblici servizi“), welche bislang ausgeschlossen waren;

- alle Tochtergesellschaften öffentlicher Verwaltungen, also nicht nur jene des Staates und anderer Gebietskörperschaften; die Ausdehnung betrifft z. B. beherrschte Gesellschaften von Sonderbetrieben oder Universitäten oder u. E. auch der Handelskammern;

-  alle Gesellschaften und Stiftungen, die von mehreren öffentlichen Körperschaften gemeinsam beherrscht werden. Zur Erinnerung: Bislang waren nur Gesellschaften betroffen, die von einer einzigen Körperschaft beherrscht waren. Die Erweiterung ab 1. Jänner 2018 gilt allerdings nur, wenn die öffentliche Beteiligung zumindest 70% beträgt. Hier sind z. B. Gesellschaften betroffen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam beherrscht werden;

- bei den börsennotierten Gesellschaften (FTSE MIB) wird schließlich klargestellt, dass die betreffenden Gesellschaften jedenfalls für Zwecke der MwSt in Italien registriert sein müssen. Konkret bedeutet dies aber, dass auch direkte Registrierungen in Italien von ausländischen Töchtern in Italien börsennotierter Gesellschaften betroffen sind.

Die Finanzverwaltung will in nächster Zeit eine aktualisierte Liste der betroffenen Gesellschaften, Stiftungen und Verwaltungen veröffentlichen. Es ist nur zu hoffen, dass dabei weniger Fehler als im letzten Sommer geschehen, wo die veröffentlichten Listen mehrfach korrigiert werden mussten. Nichts Gutes lässt der Umstand ahnen, dass die Finanzverwaltung erst am 21. November 2017 neue Listen der ab 1. Jänner 2018 betroffenen Verwaltungen und Gesellschaften veröffentlicht hat, dabei aber die Neuerungen der G.V. 148/2017 gar nicht erst berücksichtigt hat.

Hinweis: Wir werden uns bemühen, Sie noch vor Jahresende über die ab 1. Jänner 2018 geltende Rechtslage zu informieren, soweit rechtzeitig die betroffenen Gesellschaften und Körperschaften veröffentlicht werden.

 

  1. Steuerbonus für Werbung (Art. 4) bereits für 2017

Die Bestimmungen über den im Mai 2017 eingeführten Steuerbonus für betriebliche Werbung (Art. 57-bis GV Nr. 50/2017) wurden mit G.V. 148/2017 zum Teil umgeschrieben, um eine Anwendung bereits für entsprechende Ausgaben des heurigen Jahres  zu ermöglichen.

Zur Erinnerung: Im Nachtragshaushalt war eine Regelung enthalten, wonach ab 2018 ein Steuerbonus auf zusätzliche Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften, egal ob digital und oder auf Papier, sowie im Radio und Fernsehen gewährt wird. Konkret ist eine Steuergutschrift vorgesehen, die im Vordruck F24 mit anderen Steuerschulden verrechnet werden kann, und zwar in Höhe von 75% (sogar 90% bei KMU-Unternehmen) der Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr. Die Berechnung erfolgt nach der Zuwachsmethode (ähnlich wie bei der sog. „Tremonti-Förderung“) und gilt für den Zuwachs gegenüber den gleichen Ausgaben des Vorjahres. Durch die vorliegende Herbstverordnung wird der Bonus nun rückwirkend für die Werbeausgaben in Tageszeitungen oder periodischen Zeitungen, auch auf Online-Ausgaben, in der Zeit vom 24. Juni 2017 bis zu 31. Dezember 2017 zuerkannt, wobei im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum eine Steigerung der Ausgaben von zumindest 1% vorliegen muss.

Hinweis: Ob die Ausgaben noch tatsächlich dem Geschäftsjahr 2017 zugeordnet werden können, ist anhand der allgemeinen Regeln der Einkommensteuern (Art. 109 EESt) zu prüfen. Grundsätzlich muss also auf die Fertigstellung der Leistung abgestellt werden, die i. d. R. mit der Veröffentlichung der Werbung im jeweiligen Medium gegeben sein sollte.

Für die konkrete Umsetzung der neuen Erleichterung braucht es noch eine eigene Durchführungsverordnung. Die getätigten Ausgaben müssen durch den Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters oder die Unterschrift des Abschlussprüfers in der Steuererklärung bestätigt werden.

Im Zuge der Umwandlung wurde zudem vorgesehen, dass die Gutschrift ab 2018 generell auch für die Online-Werbung zusteht (derzeit trifft dies nur für Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften zu.

 

  1. Selbstanzeige für Grenzpendler und ehemals im Ausland ansässige Staatsbürger (Art. 5-septies)

Im Zuge der Umwandlung der G.V. 148/2017 wurde eine Regelung eingeführt, die sicher für unsere Grenzregion von besonderem Interesse ist, die aber all jene verhöhnt, die in den letzten Jahren bereits die Selbstanzeige im Rahmen der sog. „voluntary disclosure“ in Anspruch genommen haben. Im Klartext:

- Grenzpendler und

- früher im Ausland ansässige und im AIRE-Verzeichnis eingetragenen Personen

können die nach der Rückkehr widerrechtlich zum 6. Dezember 2017 noch im Ausland gehaltenen Vermögen und auf Sparbüchern und Bankkonten im Ausland gehaltenen Einlagen, die aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeitsleistung stammen, durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% abfinden.

Die Sanierung gilt ausdrücklich auch für Veräußerungsgewinne aus Immobilien. Es handelt sich praktisch um die Sanierung der im Vordruck RW nicht gemeldeten Vermögen.  Die Ersatzsteuer deckt Steuern, Verwaltungsstrafen und Zinsen ab und wird auf den Wert des Vermögens zum 31.12.2016 berechnet. Die hierfür notwendige Selbstanzeige ist bis zum 31. Juli 2018 abzugeben. Die Zahlung der Ersatzsteuer muss innerhalb 30. September 2018 erfolgen. Nach dem Motto Zuckerbrot und Peitsche werden die Verjährungsfristen um rund 2 Jahre verlängert.

Details der neuen Sanierung sollen über eigene Durchführungsbestimmungen geklärt werden.

Hinweis: Wir werden Sie über weitere Einzelheiten dieser äußerst vorteilhaften Abfindungsmöglichkeit informieren, sobald die Durchführungsbestimmungen vorliegen.

Schon jetzt gilt allerdings: Bestraft sind all jene, welche im guten Glauben solche Vermögenswerte bereits im Zuge der bisherigen „voluntary disclosure“ nachgemeldet und dabei u. U. ein Vielfaches der vorgenannten Ersatzsteuer bezahlt haben. Erstattungsanträge etwaiger höherer Zahlungen aus der allgemeinen „voluntary disclosure“ werden vorsorglich ausgeschlossen.

 

  1. Rückkehr der klugen Köpfe (Art. 8-bis)

Für Akademiker, die innerhalb 31. Dezember 2015 nach Italien zurückgekehrt sind und damals für das neue Pauschalsystem mit Wirkung 2017 – 2020 optiert haben, wird im Umwandlungsgesetz zur G.V. 148/2017 nun nachträglich anerkannt, dass diese beschränkt für das Jahr 2016 u. U. Anrecht auf eine günstigere Regelung hatten. Mit einer eigenen Durchführungsbestimmung soll die Erstattung zu viel bezahlter Steuern geregelt.

Hinweis: Sollten Sie hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte für weitere Details mit unserem Büro in Verbindung.

 

  1. Digitale Unterschriften für Gesellschaftsurkunden (Art. 11-bis)

Die Absicht des Gesetzgebers mag edel gewesen sein, das Ergebnis ist allerdings mehr als dürftig: Angeblich um die bürokratischen Kosten für Umwandlungen, Spaltungen und Betriebsübertragungen zu reduzieren, reicht nun für die entsprechenden Urkunden die digitale Unterschrift aus, und es würde damit die Notwendigkeit eines notariellen Beistandes entfallen – eben mit entsprechenden Einsparungen. Allerdings: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist diese Erleichterung auf die steuerlichen Auswirkungen der Urkunden beschränkt. Entsprechend gilt: Zwecks Eintragung im Handelsregister sind offensichtlich unverändert notarielle Urkunden notwendig.

Hinweis: Sofern nicht noch eine weitere Änderung oder gesetzliche Interpretation erfolgen, ist die Reform, die sehr zu begrüßen wäre, in der Praxis leider nicht umsetzbar.

 

  1. Sonstige Neuerungen

Im Zuge der Umwandlung wurden noch zusätzlich folgende Neuerungen eingeführt:

Medizinische Lebensmittel: Es wird ein neuer Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 19% auf Ausgaben für besondere medizinische Lebensmittel vorgesehen (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EESt). Begünstigt wind bestimmte diätetische Lebensmittel, ausgenommen die Babymilch. Der Absetzbetrag gilt vorerst begrenzt für die Steuerperioden 2017 und 2018.

Ausdruck MwSt-Aufzeichnungen: Das Buch der Eingangsrechnungen und jenes der Ausgangsrechnungen gelten auch dann also ordnungsgemäß gehalten, wenn sie über EDV geführt werden und nicht ausgedruckt sind. Sie müssen allerdings innerhalb der vorgesehenen Fristen in der EDV aktualisiert sein und im Falle von Prüfungen jederzeit in Gegenwart der Prüfer ausgedruckt werden können.

Steuerabsetzbeträge für Studentenwohnungen (Art. 20, Abs. 8-bis): Die Voraussetzungen für den Steuerabsetzbetrag für die Mietkosten von Studentenwohnungen werden gelockert (Art. 15 Abs. 1 Buchst. i-sexies EESt). Als Entfernung vom Wohnort genügen jetzt in Berggebieten 50 Km und die Universität kann sich nun auch in der gleichen Provinz befinden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-45-09.12.2017 Herbstverordnung Nr. 148_2017 mit Aenderungen in Gesetz umgewandelt