Hilfspaket G.V. 50/2022 in Gesetz umgewandelt

Am letzten Donnerstag ist, unter Auslösung einer Regierungskrise, die G.V. 50/2022 in Gesetz umgewandelt worden; das Umwandlungsgesetz ist am Freitag, den 15. Juli 2022, als G. Nr. 91/2022 veröffentlicht worden. Im Zuge der Umwandlung wurden auch die inzwischen mit einer weiteren Gesetzesverordnung (G.V. 80/2022) erlassenen Neuerungen übernommen, so dass letztere Verordnung abgeschafft werden konnte. Über die Neuerungen der G.V. Nr. 50/2022 haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 21/2022 informiert. Anbei daher einzig ein Überblick über die weiteren Änderungen, die im Zuge der obgenannten Umwandlung erlassen worden sind, und dies unter besonderer Berücksichtigung der Neuerungen für Unternehmer und Freiberufler.

MwSt-Satz 5% Gas (Art. 1-quater) - Neu

Die Lieferungen von Naturgas an Unternehmen unterliegen auch noch in den Monaten Juli, August und September 2022 dem verminderten MwSt-Satz von 5%. Zudem wird die Aufsichtsbehörde ARERA aufgefordert, die Nebenkosten für die Gaslieferungen im 3. Quartal 2022 zu reduzieren.

Erhöhung Steuergutschrift für Strom und Gas (Art. 2) - geändert

Die Steuergutschrift von 25% auf Gaslieferungen und von 15% auf Stromlieferungen bei einem Anschluss von mehr als 16,5 kw an nicht energie- oder gasintensive Unternehmen (Stichwort „energivore“ bzw. „gasivore“) wird bestätigt.

Für die Inanspruchnahme wird aber ein vereinfachtes Verfahren eingeführt: Soweit Unternehmen in den ersten beiden Quartalen 2022 den gleichen Lieferanten wie im 1. Quartal 2019 haben, können sie von diesem eine Aufstellung über die Kostensteigerungen nebst Berechnung der zustehenden Steuergutschrift für das 2. Quartal 2022 verlangen. Die Aufsichtsbehörde Arera ist damit beauftragt worden, spezifische Sanktionen zu Lasten der Lieferanten vorzusehen, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen. Die Neuerung ist zu begrüßen.

Dann aber kommt der Wermutstropfen: Mit dem neuen Art. 2 Abs. 3-ter wird klargestellt, dass diese Steuergutschriften der Deminimis-Beschränkung unterliegen. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Gesetzes fallen auf jeden Fall die Gutschriften an Unternehmen, die nicht als "energivore“ bzw. „gasivore“ gelten, und die neue Beschränkung; ob umgekehrt auch die gas- und energieintensiven Unternehmen ebenfalls unter die Deminimis Schranke fallen, lässt sich aus dem Gesetz nicht klar ablesen; wäre dem so, würde die Hilfe für größere Unternehmen sicher ad absurdum geführt!

Steuergutschrift Transportunternehmen (Art. 3) – geändert

Autobusunternehmen mit Fahrzeugen der Schadstoffklassen Euro V und Euro VI haben Anrecht auf eine spezifische Förderung. Die Details werden mit einer eigenen Durchführungsbestimmung innerhalb von 90 Tagen erlassen. Große Sprünge werden die Begünstigten nicht machen; auf Staatsebene ist für die Maßnahme 1 Mio. Euro vorgesehen worden.

Neue Abgabe zu Lasten von Geothermieanlagen (Art. 6) - geändert

In Art. 6 werden die diversen urbanistischen Erleichterungen für den Bau von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien bestätigt und erweitert, und es wird zu klären sein, wieweit diese Neuerungen mit dem Südtiroler Urbanistikgesetz vereinbar sind.

Wahrscheinlich völlig unerwartet kommt hingegen die Neuerung in Art. 6 Abs. 2-quater: Ab 1. Jänner 2023 werden Betreiber von Geothermieanlagen für jede produzierte kwt eine Abgabe von 0,05 Euro schulden, welche der Standortgemeinde für gemeinnützige Zwecke zugutekommen soll.

Einbau erneuerbare Energien (Art. 7-bis) – neu

Durch eine Abänderung am Einheitstext für das Bauwesen wird vorgesehen, dass mit dem Einbau von Anlagen für die Herstellung erneuerbarer Energien eine verlängerte Frist zusteht: Mit den Arbeiten muss spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Ausstellung der entsprechenden Baugenehmigung begonnen werden.

Änderungen bei Steuergutschriften im Bauwesen (Art. 14) – geändert

Die Abtretung der diversen Steuergutschriften für Wiedergewinnungsarbeiten an das Bankensystem in den letzten Monaten völlig zum Erliegen gekommen, nachdem die Banken ihre Plafonds (bemesse nach den eigenen Steuerschulden) i. d. R. erschöpft hatten. Nun sind die Banken ermächtigt, die Guthaben beliebig an Unternehmer und Freiberufler weiterzuverkaufen (und mit deren Steuerzahlungen zu verrechnen). Die Erleichterung gilt unabhängig davon, ob die Abtretung infolge eines Forderungskaufes oder eines Nachlasses in der Rechnung erworben worden ist und sollte, so die Hoffnung des Gesetzgebers, einen baldigen Neustart des Handels mit Steuergutschriften ermöglichen.

Steuerzahlkarten (Art. 15-bis) – neu

Für Steuerzahlungen bis zu 120.000 Euro (bisher maximal 60.000 Euro) kann ein vereinfachtes Verfahren zur Ratenzahlung beansprucht werden. Auch der Verfall der Ratenzahlung wird von bislang 5 nicht bezahlten Raten auf 8 erhöht, um den krisengeschüttelten Steuerschuldner entgegenzukommen.

Kompensation Steuerschulden (Art. 20-ter) – neu

Fällige und nicht verjährte Guthaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung können mit Steuerschulden aus Steuerzahlkarten verrechnet werden; diese Möglichkeit steht nun auch für Forderungen aus freiberuflichen Leistungen offen.

Steuergutschrift für Messebeteiligungen (Art. 25-bis) – neu

Unternehmen mit Sitz in Italien, welche innerhalb 31. Dezember 2022 sich an internationalen Messen in Italien beteiligen, erhalten einen Messebonus von 10.000 Euro, welcher zur Zahlung von jeweils 50% der Messekosten verwendet werden darf. Der Antrag auf Zuweisung dieses Guthabens muss eigens gestellt werden, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollen innerhalb von 30 Tagen erlassen werden.

Es sind magere 34 Mio. Euro für diese Initiative vorgesehen, und es gilt die Regel: Wer zuerst kommt, malt zuerst.

Begünstigt sind im genehmigten Messekalender vorgesehene Veranstaltungen, und die Beihilfe fällt unter die Deminimis Beschränkung.

Essensgutscheine (Art. 26-bis) – neu

Zuletzt hat es von Gastwirteverbänden mehrfach Klagen über die Spesenbelastungen bei Essensgutscheinen gegeben. Dem soll nun offensichtlich gegengesteuert werden: Vorerst bis zum 31. Dezember 2022 dürfen bei öffentlichen Vergaben (Consip)die Gebühren eine Schwelle von 5% des Nennwerts des Essensgutscheines nicht übersteigen, und mit dieser Gebühr müssen auch alle etwaigen Nebenleistungen abgegolten sein. Für den privaten Sektor ist eine solche Gebührenbeschränkung bis dato nicht vorgesehen.

Gesetzliche Interpretationen für MwSt-Fragen im Personentransport (Art. 36-bis) – neu

Es wird geklärt, dass die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Zi. 14 MwStG (unechte MwSt-Befreiung für Personenbeförderungen im Rahmen des sog. „urbanen Personentransportes“) auch zur Anwendung kommt, wenn die Beförderung im Rahmen von touristischen Veranstaltungen erfolgt, unabhängig vom Leistungserbringer, immer vorausgeschickt, dass Gegenstand der Leistung nur die Personenbeförderungen und keine weiteren Zusatzleistungen sind.

Bitte hier die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug berücksichtigen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider