Hinweise auf das Jahresende 2017
Anbei einige Hinweise zum bevorstehenden Jahreswechsel:
- Verjährungsfristen:
Zunächst die gute Nachricht: Mit dem bevorstehenden Jahresende verjährt wiederum eine Steuerperiode. Hier ein Überblick über die Rechtslage nach den Änderungen durch D.Lgs. 128/2015 und G. 208/2015:
- Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung für die Steuerperioden bis 2015 die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zum Ende der vierten Folgeperiode nach Abgabe der Erklärung zu prüfen. Diese Frist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Steuererklärung nicht abgeben oder als nichtig erklärt worden ist. Ferner gilt für die Steuerperioden bis 2015, dass sich die Verjährungsfristen verdoppeln, wenn ein Finanzstrafvergehen vorliegt.
- Ab der Steuerperiode 2016 hingegen gelten neue Verjährungsfristen, welche jedoch auf die Vorperioden keine Auswirkungen haben. Im Detail wird auf die vorgenannte Verdoppelung bei Vorliegen von Steuerstrafvergehen verzichtet, im Gegenzug wird aber die allgemeine Verjährungsfist um ein Jahr (von vier auf fünf Jahre) und jene bei fehlender Steuererklärung um zwei Jahre (von fünf auf sieben Jahre) angehoben.
Entsprechend herrschen zum Jahreswechsel 2017 folgende steuerliche Verjährungsfristen für Zwecke von IRPEF, IRES, IRAP und Mehrwertsteuer:
Steuerperiode | Jahr der Abgabe der Steuererklärung | Frist für Verjährung | verlängerte Frist bei Steuerstrafvergehen |
2012 | 2013 | 31.12.2017 | 31.12.2021 |
2013 | 2014 | 31.12.2018 | 31.12.2022 |
2014 | 2015 | 31.12.2019 | 31.12.2023 |
2015 | 2016 | 31.12.2020 | 31.12.2024 |
2016 | 2017 | 31.12.2022 | - |
2017 | 2018 | 31.12.2023 |
Soweit für die Steuerperiode keine Steuererklärung abgegeben worden ist, verlängern sich die Fristen um ein Jahr:
Steuerperiode | Jahr Fälligkeit Steuererklärung | Frist für Verjährung | verlängerte Frist bei Steuerstrafvergehen |
2011 | 2012 | 31.12.2017 | 31.12.2022 |
2012 | 2013 | 31.12.2018 | 31.12.2023 |
2013 | 2014 | 31.12.2019 | 31.12.2024 |
2014 | 2015 | 31.12.2020 | 31.12.2025 |
2015 | 2016 | 31.12.2021 | 31.12.2026 |
2016 | 2017 | 31.12.2024 | - |
2017 | 2018 | 31.12.2025 |
Bei Vorliegen eines Steuerstrafvergehens verjährt zudem zum 31.12.2017 erst die Steuerperiode 2006, während für die Jahre ab 2007 auch in den nächsten Jahren noch Erhebungen erfolgen dürfen. Im Stabilitätsgesetz 2015 wurde zudem mit der zeitlichen Erweiterung der freiwilligen Berichtigung auch eine Ausdehnung der Verjährungsfristen eingeführt: Um einen Missbrauch (z. B. durch Berichtigung einer Steuererklärung kurz vor Verjährung) zu unterbinden, wurde vorgesehen, dass für die nachgemeldeten Einkommensbestandteile (höhere Einnahmen, geringere Aufwendungen) die Verjährungsfristen neu mit Bezug auf die abgegebene Nachmeldung zu berechnen sind. Wenn also z. B. ein Steuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2017 die Steuererklärung für das Jahr 2015 berichtigt hat, so verjährt dieser Teil nicht mit Ende 2020, sondern erst Ende 2022.
Die aufgezeigten Verjährungsfristen gelten im Sinne der jüngsten Änderungen (D.L. 193/2016) auch für etwaige Nachmeldungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
- Nachtrag Geschäftsbücher für 2016 innerhalb 31. Jänner 2018
Aufgrund des verlängerten Abgabetermins der Steuererklärungen im letzten Herbst verschiebt sich auch die Frist für den Nachdruck der Geschäftsbücher. Zur Erinnerung: Gesellschaften und Einzelunternehmen haben nach den einschlägigen handelsrechtlichen und den steuerlichen Vorschriften die buchhalterischen Aufzeichnungen und das Inventarbuch (gilt für Unternehmen mit doppelter Buchhaltung) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abgabefrist der entsprechenden Steuererklärung auszudrucken. Nachdem für die Steuerperiode 2016 die Abgabefrist der Steuererklärung am erst am 31. Oktober 2017 verfallen ist, muss der Ausdruck der Aufzeichnungen bei einer mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Steuerperiode also spätestens zum 31. Jänner 2018 erfolgen. Ein Ausdruck kann hingegen unterbleiben, wenn eine elektronische Archivierung der Buchhaltung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen (mit Zeitstempel!) erfolgt.
Eine Sonderregelung gilt für das Buch der abzuschreibenden Güter: Es war bei händischer Führung innerhalb 31.10.17 nachzutragen; bei Führung über EDV (Regelfall) hingegen gilt die vorgenannte Frist des 31. Jänner 2018. Aus dem Buch müssen mit Bezug auf die abgeschriebenen Güter das Anschaffungsjahr, die historischen Anschaffungskosten, etwaige Auf- und Abwertungen, der Abschreibungsfond, der Abschreibungssatz und die jährliche Abschreibung sowie etwaige Verkäufe bzw. Ausbuchungen des Geschäftsjahres hervorgehen.
- Das Inventar ist laut Art. 2217 ZGB jährlich abzufassen und muss die Angabe aller aktiven und passiven Posten des Unternehmensvermögens enthalten. Die genaue Auflistung des Anlagevermögens, der unfertigen Leistungen und Bestände sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten kann auch durch Verweise auf getrennte Aufstellungen, so z. B. auf das Abschreibungsbuch beim Anlagevermögen oder auf die Kundenbuchhaltung erfolgen. Diese Aufstellungen müssen aber verfügbar sein und im Falle einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können. Zumindest sollte aber eine Saldenliste eingedruckt werden, aus welcher die Überleitung zu etwaigen Detaillisten hervorgeht. Das Inventar schließt mit dem Jahresabschluss. Es wird also verlangt, dass nach den vorgenannten Auflistungen die Bilanz sowie die GuV-Rechnung und bei Kapitalgesellschaften der Anhang in das Inventarbuch eingedruckt werden. Das Inventar ist dann auf jeden Fall mit dem entsprechenden Datum (letztes Datum 31.01.2018) zu versehen und vom Unternehmer oder vom gesetzlichen Vertreter (bei Gesellschaften) zu unterzeichnen.
Wir erinnern auch weiters daran, dass beim Ausdruck von Journalbuch und Inventarbuch auch die Stempelmarken nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht werden müssen, und zwar:
- 32,00 Euro je 100 Seiten für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Konsortien sowie
- 16,00 Euro für Kapitalgesellschaften.
Zu diesem Zweck können entweder Stempelwerte geklebt werden, wobei diese aber nach den einschlägigen Bestimmungen innerhalb 31.01.2018 angekauft werden sollten, oder es kann innerhalb genannter Frist die Einzahlung mittels Vordruck F23 (Steuerschlüssel 458R) erfolgen, wobei in den Büchern nur die Kenndaten der Einzahlung übernommen werden.
Es bleibt daran zu erinnern, dass die Seiten fortlaufend nummeriert werden müssen. Es ist jenes Jahr anzugeben, auf welches sich die Buchhaltung bezieht, und nicht jenes, in welches der Druck erfolgt. Entsprechend ist beim Ausdruck von Journal und Inventarbuch für das Jahr 2016 folgende Nummerierung zu verwenden: 2016/0001, 2016/0002 usw.; bei abweichendem Geschäftsjahr ist stets das erste Jahr anzugeben.
Hinweis: Bei der Aktualisierung des Inventarbuches sind wir Ihnen wie auch in den Vorjahren gerne behilflich.
Was den Ausdruck der MwSt-Register anbelangt, erinnern wir an die Erleichterungen in der sog. Herbstverordnung und verweisen auf unser Rundschreiben Nr. 45/2017.
Ein Ausdruck auf Papier ist, wie eingangs erwähnt, nicht notwendig, wenn die Aufzeichnungen elektronisch archiviert werden. Die elektronische Archivierung wird mit der digitalen Unterschrift und dem sogenannten Zeitstempel abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit DM vom 17. Juni 2014 die Pflicht zur 15-tätigen Archivierung durch eine jährliche Archivierungspflicht ersetzt worden ist. Zudem wurde die Verpflichtung abgeschafft, einen digitalen Abdruck des Archivs der Einnahmenagentur zu übermitteln. Die jährliche elektronische Archivierung für das Jahr 2016 muss nach vorherrschender Doktrin ebenfalls innerhalb 31. Jänner 2018 erfolgen.
- Erweitertes Kassaprinzip und Geschäftsführervergütungen 2017:
Die Vergütungen an Lohnabhängige und diesen gleichgestellte Einkünfte für das Jahr 2017 müssen bis spätestens 12. Jänner 2018 ausgezahlt werden, um sie noch der Steuerperiode 2017 zuordnen sowie in den entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen (CU) und Steuererklärungen (Vordr. 770) für 2017 erfassen zu können. Die Vergütungen für freie Mitarbeit, insbesondere jene an die Mitglieder des Verwaltungsrates, sind für Steuerzwecke als Aufwendung noch im Jahr 2017 abzugsfähig, wenn sie bis zum Freitag, den 12. Jänner 2018, ausgezahlt werden. Es bleibt daran zu erinnern, dass dieses erweiterte Kassaprinzip für Verwaltungsräte mit eigener MwSt-Position nicht gilt: Verwaltungsräte, welche die Vergütungen in Rechnung stellen, müssen innerhalb 31. Dezember 2017 bezahlt werden, damit der Abzug noch im Geschäftsjahr zulässig ist.
Für die steuerliche Absetzbarkeit der Geschäftsführervergütungen ist es zudem notwendig, dass ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt. Im Extremfall wäre auch noch ein entsprechender Beschluss innerhalb Jahresende zu erstellen!
Achtung: Soweit Verwalter zur Gänze oder teilweise auf ihnen durch Beschluss zuerkannte Vergütungen verzichten, muss dieser Verzicht der Gesellschaft ausdrücklich mitgeteilt werden, da der Verzicht bekanntlich auch für Zwecke der INPS/NISF-Beiträge gilt.
- Gemischte Nutzung von Pkws
Zur Erinnerung: Soweit Lohnabhängigen und freien Mitarbeitern Pkws gegen Entgelt (Mietvertrag) zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so insbesondere für Verwaltungsräte.
Und in diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass die entsprechende Rechnung spätestens innerhalb 31.12.2017 ausgestellt werden muss, und zudem empfehlen wir in Anlehnung an die vorherrschende Doktrin, dass diese Rechnungen innerhalb der gleichen Frist auch bezahlt werden sollten (spezifische amtliche Anleitungen sind bis dato ausständig!).
- Reduzierte Quellensteuer bei Handelsvertreter
Auf Provisionen der Handelsvertreter ist grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 23%, bemessen auf 50% der Vergütung, einzubehalten. Die Vertreter haben allerdings die Möglichkeit, ihren Mandanten oder Auftraggebern eine Erklärung zu erteilen, dass sie fortwährend Lohnabhängige beschäftigten und daher um Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 20% ersuchen. Diese Erklärung muss grundsätzlich innerhalb 31. Dezember des Vorjahres verschickt werden, für 2018 also innerhalb 31.12.2017. In diesem Zusammenhang ist allerdings daran zu erinnern, dass Erklärungen, die bereits innerhalb 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015 oder 31.12.2016 verschickt worden sind, auch für die Folgejahre wirksam bleiben, so dass – im Unterschied zu früher – nicht jedes Jahr eine neue Erklärung versandt werden muss, immer vorausgeschickt, dass die Voraussetzungen (dauerhafte Beschäftigung von Lohnabhängigen) aufrecht bleiben. Bei Verfall der genannten Voraussetzungen muss übrigens ein Widerruf innerhalb von 15 Tagen versandt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-49-27.12.2017 Hinweise zum Jahresende 2017