Hinweise zu Fälligkeiten

Wie auch in den letzten Jahren werden wegen der Mittsommerfeiertage auch heuer zahlreiche Fristen im August aufgeschoben.

Zahlungsfristen und Mittsommerfeiertage: Fälligkeit 22. August 2022

Der Aufschub der steuerlichen Fristen betrifft grundsätzlich alle Zahlungen von Steuern und Abgaben, die über den vereinheitlichen Zahlungsvordruck F24 durchzuführen sind und im Zeitraum 1. August – 20. August fällig sind. Zumal heuer der 20. August auf einen Samstag fällt, sind alle derart ausgesetzten Zahlungen erst am Montag, den 22. August 2022, fällig.

Wichtig: Der Aufschub gilt nicht für etwaige Zahlungen von Steuerzahlkarten; sollen diese nicht beanstandet, sondern bezahlt werden, so sind die 60 Tage (40 bei Sozialabgaben, 30 bei Verkehrsvergehen) ohne Aussetzung zu beachten!

Fragebögen

Die Fragebögen und Informationsanfragen der Steuerämter und der Finanzwache sind im Zeitraum vom 1. August – 4. September 2022 ausgesetzt. Ein ähnlicher Aufschub bis zum 4. September betrifft die Zahlungsaufforderungen aufgrund der Mahnschreiben (avviso bonario), welche aufgrund der sogenannten formellen oder automatischen Kontrollen vorgenommen werden. Die Zahlungen können hier bis 4. September 2022 aufgeschoben werden.

Gerichtsferien

Die Gerichtsferien dauern vom 1. August bis 31. August 2022, also insgesamt 31 Tage. Die Auswirkungen auf die Steuerstreitverfahren und alle anderen steuerlichen Fristen, die auf Streitverfahren Bezug nehmen, betreffen unter anderem: die Fristen für die Einreichung der Klage bzw. des Rekurses, für die Streiteinlassung, für die Hinterlegung von Unterlagen und Schriftsätzen, für die gerichtliche Einigung und die einvernehmliche Steuerfestsetzung.

Intra-Meldungen

Wie mitgeteilt, sollte mit der sogenannten Vereinfachungsverordnung (Art. 3 DL Nr. 73/2022) die Frist für die Abgabe der Intra-Meldung neu geregelt werden. Als neuer Abgabetermin wurde das Monatsende des Folgemonats festgelegt. Die Intra-Meldungen für Juli wären damit innerhalb 31. August fällig. Im Zuge der Ratifizierung der vorgenannten Vereinfachungsverordnung hat der Gesetzgeber aber wieder einen Rückzieher gemacht und die Frist wieder auf den 25. des Folgemonats vorverlegt. Das Umwandlungsgesetz ist zwar bis heute nicht veröffentliche worden, es kann aber als sicher angenommen werden, dass die Veröffentlichung in den nächsten Tagen erfolgt, und so gilt für die Intra-Meldung für Juli 2022 wieder der alte Termin: 25. August 2022.

Für den Monat Juni durfte die Meldung hingegen am 31. Juli abgegeben werden; da war Feiertag, und so sollte sich die Abgabefrist im Sinne der eingangs aufgezeigten Mitsommererleichterungen auf den 22. August 2022 verschieben. Im Terminkalender der Einnahmenagentur scheint allerdings noch der 1. August auf. Soweit es sich nicht um einen Fehler der Agentur handelt, darf zumindest davon ausgegangen werden, dass ob des Durcheinanders keine Verwaltungsstrafen verhängt werden.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen