Hinweise zum Jahreswechsel 2012/2013
Nachstehend möchten wir Sie in Kurzform auf einige Verpflichtungen aufmerksam machen, die zum Jahreswechsel anfallen:
- Bereich Mehrwertsteuer
1.1 Allgemeine Hinweise zum Jahreswechsel:
- Die Nummerierung von Rechnungen, Steuerbelegen und Transportdokumenten muss mit 1. Jänner 2013 wieder bei 1 beginnen. Hinweis: die neuen Bestimmungen über die Fakturierung, die ab 2013 gelten, lassen nach einer wörtlichen Auslegung übrigens auch eine fortlaufende Nummerierung zu (siehe hierzu unser getrenntes Rundschreiben).
- Das MwSt.-Guthaben des Monats Dezember kann bereits ab 1. Jänner 2013 horizontal für Verrechnungen (z. B. zur Kompensation mit Sozialabgaben oder Lohnsteuern) verwendet werden. Es kann ab 1. Januar 2013 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Steuerrückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden.
Soweit die Verrechnungen allerdings 10.000,00 Euro übersteigen, ist eine Kompensation nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
- vorherige Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. eines trimestralen Erstattungsantrages;
- die Verrechnung des Guthabens ist erst ab dem 16. des Folgemonats nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung, frühestens also zum 16. März 2013, zulässig;
- Konformitätserklärung der MwSt-Jahreserklärung bzw. deren Unterzeichnung durch Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat, soweit die Schwelle von 15.000,00 Euro überschritten wird.
Zudem erinnern wir daran, dass im Kalenderjahr eine Kompensierung der Steuerguthaben von i. d. R. maximal € 516.456,90 („horizontale Kompensierung“) möglich ist.
- Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2012: Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Vordruck für die Rückerstattung des MwSt.-Guthabens bezüglich des Jahres 2012, ab 1. Februar 2013 eingereicht werden kann. Da die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden, raten wir zu einer rechtzeitigen Erstellung derselben. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung/Abgabe des Antrages für die MwSt.-Rückvergütung erteilen, bitten wir Sie uns die notwendigen Unterlagen innerhalb Ende Jänner zu übermitteln.
- Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung: Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2013 dem zuständigen Amt der Agentur der Einnahmen den Vordruck „IVA 26“ übermitteln. Der Vordruck und die Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziaentrate.it, „strumenti - modelli“).
1.2 Überprüfung der Periodizität der MwSt.-Abrechnungen
Bitte überprüfen Sie, ob Sie 2013 die bisherige Periodizität der MwSt.-Abrechnungen beibehalten können. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran:
- Wer 2012 für MwSt.-Zwecke einen Umsatz von nicht mehr als 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern bzw. 700.000 Euro bei anderen Unternehmen (z. B. Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt hat, kann 2013 für die Quartalsabrechnung optieren. Die Termine für die Quartalsabrechnung und die Einzahlung sind: 16. Mai, 16. August und 16. November. Für das vierte Quartal wird die MwSt. mit der MwSt.-Jahreserklärung abgerechnet und innerhalb 16. März eingezahlt (vorbehaltlich Einzahlung mit den Zahlungen gemäß UNICO). Die Option für die Quartalsabrechnung und der eventuelle Widerruf sind in der MwSt.-Jahreserklärung für 2012 vorzunehmen. Bei der Quartalsabrechnung ist die einzuzahlende Steuerschuld jeweils um 1% zu erhöhen, wodurch der Zinsvorteil ausgeglichen werden soll. Dieser Zuschlag ist auch für 2012 unverändert geblieben.
- Werden die obengenannten Schwellen überschritten, ist die monatliche Abrechnung der MwSt. verpflichtend.
1.3 Überprüfung Periodizität der Intrastat-Meldungen
Es gelten rollende Schwellen, und zwar:
Quartalsmeldung |
Steuerpflichtige, die in den vorhergehenden 4 Trimestern sowie im laufenden Quartal sowohl bei den Lieferungen als auch bei den Leistungen die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten haben. |
Monatsmeldung | Alle Steuerpflichtigen, die sich nicht in der obigen Situation befinden. |
- Buchhaltung allgemein:
2.1 Form der Buchhaltung
Die ordentliche Buchhaltung (mit Journal, Hauptbuch, Inventarbuch, usw.) müssen alle Kapitalgesellschaften führen; weiters jene Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche im Jahr 2012 einen Jahresumsatz von über 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und von über 700.000 Euro bei allen anderen Tätigkeiten (z. B.: Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt haben, sowie alle jene, die ausdrücklich für die ordentliche Buchhaltung optiert haben.
Werden die genannten Schwellen nicht überschritten, kann die vereinfachte Buchhaltung geführt werden.
2.2 Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung
Unternehmen, die in den beiden Jahren 2010 und 2011 jeweils die beiden Grenzwerte von 5.164.568,99 Euro an Erlösen und von 1.032.913,80 Euro an Endbeständen überschritten haben, sind ab 1. Januar 2013 verpflichtet, die Lagerbuchhaltung zu führen.
Umgekehrt verfällt die Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung bei jenen Unternehmen, die in den Jahren 2011 und 2012 die oben angeführten beiden Schwellen nicht mehr überschritten haben.
2.3 Ausdruck Bücher in Buchhaltung
Wir erinnern daran, dass bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr und Kalenderjahr mit 31. Dezember 2012 der Termin für den Ausdruck des Hauptjournals für 2011 und der Termin für den Nachtrag des Inventarbuches, betreffend den Jahresabschluss zum 31.12.2011, verfallen sind. Innerhalb der gleichen Frist waren auch die MwSt-Register für das Jahr 2011 auszudrucken. Auch für den Druck des Abschreibungsbuches gilt die gleiche Frist, soweit es über EDV verwaltet wird; bei händischer Führung des Abschreibungsbuches hingegen war das Buch bereits innerhalb 30. September 2012 nachzutragen.
Beim Inventarbuch ist auch zu beachten, dass das Inventar vom rechtlichen Vertreter des Unternehmens zu unterzeichnen ist.
Wir erinnern auch daran, dass beim Ausdruck von Journalbuch und Inventarbuch die Stempelmarken nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht werden müssen, und zwar:
- 29,24 Euro je 100 Seiten für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Konsortien sowie
- 14,62 Euro für Kapitalgesellschaften.
- Erweitertes Kassaprinzip:
Die Vergütungen an Lohnabhängige und diesen gleichgestellte Einkünfte für das Jahr 2012 müssen bis spätestens 14. Jänner 2013 (heuer um 2 Tage verlängert, da der 12. Jänner 2013 auf einen Feiertag fällt) ausgezahlt werden, um sie noch der Steuerperiode 2012 zuordnen sowie in den entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen (CUD) und Steuererklärungen (Vordr. 770) für 2012 erfassen zu können. Die Vergütungen für freie Mitarbeit, insbesondere jene an die Mitglieder des Verwaltungsrates, sind für Steuerzwecke als Aufwand noch im Jahr 2012 abzugsfähig, wenn sie bis 14. Jänner 2013 ausgezahlt werden.
Bleibt daran zu erinnern, dass das erweiterte Kassaprinzip für Verwaltungsräte mit eigener MwSt-Position nicht gilt. Verwaltungsräte, welche die Vergütungen in Rechnung stellen, müssen innerhalb 31. Dezember bezahlt werden, damit der Abzug noch im Geschäftsjahr zulässig ist.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-50-31.12.2012 Hinweise zum Jahreswechsel