Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014

Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014

Nachstehend möchten wir Sie in Kurzform auf einige steuerlichen Verpflichtungen aufmerksam machen, die mit dem Jahreswechsel 2013/14 zusammenhängen:

 

  1. Bereich Mehrwertsteuer:

 

1.1 Rechnungsnummerierung:

Wie bereits zu Jahresbeginn mitgeteilt, muss die Nummerierung von Rechnungen zum Jahreswechsel nicht mehr unbedingt zurückgestellt werden. Entsprechend hat man nun folgende Möglichkeiten:

- Fortführung der Nummerierung des Jahres 2013 (z. B. letzte Rechnung am 31.12.13 Nr. 6888; 1. Rechnung am 2. Jänner 2014 Nr. 6889);

- Rückstellung der Nummerierung auf 1 auch im Jahr 2014 und Weiterführung dieser Nummerierung ohne weitere Unterbrechung auch in den Folgejahren;

- Neustart mit der Nummer 1 im Jahr 2014 und abermals Neustart mit der Nummer 1 in den Folgejahren;

- Neuerstart mit der Nummer 1 im Jahr 2014, wobei diese Nummer mit der Jahreszahl ergänzt wird (z. B. 1-2014 oder 2014/1 usw.).

 

1.2 MwSt-Guthaben:

Das MwSt.-Guthaben des Monats Dezember kann bereits ab 1. Jänner 2014 horizontal für Verrechnungen (z. B. zur Kompensation mit Sozialabgaben oder Lohnsteuern) verwendet werden. Es kann ab 1. Januar 2014 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Steuerrückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden.

Soweit die Verrechnungen allerdings 5.000,00 Euro übersteigen, ist eine Kompensation nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:

- vorherige Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. eines trimestralen Erstattungsantrages;

- die Verrechnung des Guthabens ist erst ab dem 16. des Folgemonats nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung, frühestens also zum 16. März 2014, zulässig;

- Konformitätserklärung der MwSt-Jahreserklärung bzw. deren Unterzeichnung durch Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat, soweit die Schwelle von 15.000,00 Euro überschritten wird.

Zudem erinnern wir daran, dass im Kalenderjahr eine Kompensierung der Steuerguthaben von i. d. R. maximal € 516.000,00 („horizontale Kompensierung“), erhöht ab 2014 auf 700.000 Euro, möglich ist.

Ab 1. Jänner 2014 gelten übrigens auch Einschränkungen für die Verrechnung anderer Steuerguthaben; wir werden Sie mit einem getrennten Rundschreiben darüber informieren.

Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2013: Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Vordruck für die Rückerstattung des MwSt.-Guthabens bezüglich des Jahres 2013, ab 1. Februar 2014 eingereicht werden kann. Da die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden, raten wir zu einer rechtzeitigen Erstellung derselben. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung/Abgabe des Antrages für die MwSt.-Rückvergütung  erteilen, bitten wir Sie uns die notwendigen Unterlagen innerhalb Ende Jänner zu übermitteln.

 

1.3 MwSt-Gruppenabrechnung

Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2014 dem zuständigen Amt der Agentur der Einnahmen den Vordruck „IVA 26“ übermitteln. Der Vordruck und die Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziaentrate.it, „strumenti - modelli“).

 

1.4 Überprüfung der Periodizität der MwSt.-Abrechnungen

Bitte überprüfen Sie, ob Sie 2014 die bisherige Periodizität der MwSt.-Abrechnungen beibehalten können. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran:

- Wer 2013 für MwSt.-Zwecke einen Umsatz von nicht mehr als 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern bzw. 700.000 Euro bei anderen Unternehmen (z. B. Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt hat, kann 2014 für die Quartalsabrechnung optieren. Die Termine für die Quartalsabrechnung und die Einzahlung sind: 16. Mai, 16. August und 16. November. Für das vierte Quartal wird die MwSt. mit der MwSt.-Jahreserklärung abgerechnet und innerhalb 16. März eingezahlt (vorbehaltlich Einzahlung mit den Zahlungen gemäß UNICO). Die Option für die Quartalsabrechnung und der eventuelle Widerruf sind in der MwSt.-Jahreserklärung für 2013 vorzunehmen. Bei der Quartalsabrechnung ist die einzuzahlende Steuerschuld jeweils um 1% zu erhöhen, wodurch der Zinsvorteil ausgeglichen werden soll. Dieser Zuschlag ist auch für 2014 unverändert geblieben.

- Werden die obengenannten Schwellen überschritten, ist die monatliche Abrechnung der MwSt. verpflichtend.

 

1.5 Überprüfung Periodizität der Intrastat-Meldungen

Es gelten unverändert die nachstehenden rollenden Schwellen, und zwar:

 

 

Quartalsmeldung

Steuerpflichtige, die in den vorhergehenden 4 Trimestern sowie im laufenden Quartal sowohl  bei den Lieferungen als auch bei den Leistungen die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten haben.
Monatsmeldung Alle Steuerpflichtigen, die sich nicht in der obigen Situation befinden.

 

1.6 Absichtserklärungen:

Nachhaltige Exporteure, die beabsichtigen, Lieferungen und Leistungen ohne Mehrwertsteuer einzukaufen, haben zu diesem Zweck bekanntlich vor Durchführung des entsprechenden Geschäfts eine einschlägige Absichtserklärung („lettera d’intento“) zu verschicken. Diese Erklärung muss vom erhaltenden Unternehmen innerhalb der Abrechnungsfrist des Monats bzw. Quartals -  nachdem, ob Monats- oder Quartalsabrechner - in welchem die erste Lieferung oder Leistung ohne MwSt erbracht werden, der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Die in diesen Tagen erhaltenen Absichtserklärungen sind also frühestens zum 16. Februar 2014 zu melden, soweit bereits im Jänner eine Lieferung oder Leistung ohne Mehrwertsteuer durchgeführt worden ist. Alternativ ist im Sinne eines Entscheids der Agentur der Einnahmen (Nr. 82 vom 1. August 2012) auch der Versand innerhalb des 16. des Folgemonats nach Erhalt weiterhin zulässig; in diesem Fall müsste Ende Dezember erhaltene Absichtserklärungen für das Jahr 2014 noch innerhalb 16. Jänner 2014 verschickt werden.

Eine Vereinfachungsbestimmung hätte eigentlich vorgesehen, dass ab 2014 der Versand der Erklärungen an das Steueramt durch die Exporteure direkt erfolgen sollte (und nicht mehr durch Lieferer oder Leistungserbringer); die entsprechende Bestimmung ist nach Presseberichten allerdings im Senat „hängen“ geblieben, und so bleiben vorerst noch die „alten“ Bestimmungen aufrecht.

 

1.7 Gutschriften bei Insolvenzverfahren:

In Art.  26 MwStG wird festgelegt ist, wann die Ausstellung einer Gutschrift für die nicht kassierte MwSt bei uneinbringlichen Forderungen zulässig ist. Im Einzelfall gilt:

- Erfolglose Einzelpfändung: Das Protokoll eines öffentlichen Beamten, aus welchem hervorgeht, dass keine Mittel oder nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, um eine Zwangseintreibung der Forderungen zu ermöglichen, gibt Anrecht zur Ausstellung einer Gutschrift.

- Konkurs: Eine Gutschrift der MwSt ist erst und nur soweit möglich, als der Forderungsverlust durch den genehmigten Aufteilungsplan (nach Abschluss des Konkursverfahrens) belegt ist. Daraus folgt, dass die Gutschrift erst möglich ist, wenn die Einspruchsfrist gegen den Aufteilungsplan verfallen ist bzw. (in Ermangelung eines solchen Aufteilungsplanes) sobald die Frist für einen Einspruch gegen den Abschluss des Verfahrens verfallen ist.

- Zwangsliquidierung: Auch hier gilt als Termin das Inkrafttreten des Aufteilungsplanes.

- Vergleich im Konkurs: Homologierung (Genehmigung durch das Konkursgericht) des Vergleichs.

- Gerichtlicher Vergleich (Art. 160 ff. KG): Der Vergleich muss durch das Gericht genehmigt sein, und zudem muss der Gläubiger seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein. In diesem Moment wird der Vergleich endgültig, und es ist eine Gutschrift für die uneinbringliche MwSt möglich.

Eine Gutschrift muss spätestens innerhalb des zweiten Folgejahres ab Eintreten der aufgezeigten Voraussetzungen ausgestellt werden. Daraus folgt: Mit 31. Dezember 2013 verfällt die letzte Möglichkeit, noch Gutschriften für die aufgezeigten Ausfälle des Jahres 2011 auszustellen.

 

  1. Buchhaltung allgemein:

 

2.1 Form der Buchhaltung

Die ordentliche Buchhaltung (mit Journal, Hauptbuch, Inventarbuch, usw.) müssen alle Kapitalgesellschaften führen; weiters jene Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche im Jahr 2013 einen Jahresumsatz von über 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und von über 700.000 Euro bei allen anderen Tätigkeiten (z. B.: Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt haben, sowie alle jene, die ausdrücklich für die ordentliche Buchhaltung optiert haben.

Werden die genannten Schwellen nicht überschritten, kann die vereinfachte Buchhaltung geführt werden.

 

2.2 Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung

Unternehmen, die in den beiden Jahren 2011 und 2012 jeweils die beiden Grenzwerte von 5.164.568,99 Euro an Erlösen und von 1.032.913,80 Euro an Endbeständen überschritten haben, sind ab 1. Januar 2014 verpflichtet, die Lagerbuchhaltung zu führen. Die Schwellen sind im Vergleich zu den Vorjahren unverändert geblieben.

Umgekehrt verfällt 2014 die Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung bei jenen Unternehmen, die in den Jahren 2012 und 2013 die oben angeführten beiden Schwellen nicht mehr überschritten haben.

 

2.3 Ausdruck der Geschäftsbücher

Wir erinnern daran, dass bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr und Kalenderjahr mit 31. Dezember 2013 der Termin für den Ausdruck des Hauptjournals für 2012 und der Termin für den Nachtrag des Inventarbuches, betreffend den Jahresabschluss zum 31.12.2012, verfallen. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die MwSt-Register für das Jahr 2012 auszudrucken. Auch für den Druck des Abschreibungsbuches gilt die gleiche Frist, soweit es über EDV verwaltet wird; bei händischer Führung des Abschreibungsbuches  hingegen war das Buch für 2012 bereits innerhalb 30. September 2013 nachzutragen.

Beim Inventarbuch ist auch zu beachten, dass das Inventar auch vom rechtlichen Vertreter des Unternehmens zu unterzeichnen ist.

Wir erinnern auch weiters daran, dass beim Ausdruck von Journalbuch und Inventarbuch die Stempelmarken nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht werden müssen, und zwar:

-  32,00 Euro je 100 Seiten für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Konsortien sowie

- 16,00 Euro für Kapitalgesellschaften.

Bitte beachten Sie, dass die genannten Stempelwerte im Vergleich zum Vorjahr angehoben worden sind.

 

  1. Erweitertes Kassaprinzip und Geschäftsführervergütungen 2013:

 

Die Vergütungen an Lohnabhängige und diesen gleichgestellte Einkünfte für das Jahr 2013 müssen bis spätestens 13. Jänner 2014 (heuer um 1 Tag verlängert, da der 12. Jänner 2014 auf einen Sonntag fällt) ausgezahlt werden, um sie noch der Steuerperiode 2013 zuordnen sowie in den entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen (CUD) und Steuererklärungen (Vordr. 770) für 2013 erfassen zu können. Die Vergütungen für freie Mitarbeit, insbesondere jene an die Mitglieder des Verwaltungsrates, sind für Steuerzwecke als Aufwendung noch im Jahr 2013 abzugsfähig, wenn sie bis 13. Jänner 2014 ausgezahlt werden. Bleibt daran zu erinnern, dass das erweiterte Kassaprinzip für Verwaltungsräte mit eigener MwSt-Position nicht gilt: Verwaltungsräte, welche die Vergütungen in Rechnung stellen, müssen innerhalb 31. Dezember 2013 bezahlt werden, damit der Abzug noch im Geschäftsjahr zulässig ist.

In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass aufgrund der neuen Geldwäschebestimmungen Zahlungen ab 1.000 Euro in Bargeld nicht zulässig sind.

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Geschäftsführervergütungen ist es zudem notwendig, dass ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.

Gerade in diesen Krisenzeiten kommt es durchaus vor, dass in der Vergangenheit beschlossene Vergütungen nicht mehr oder nur teilweise ausgezahlt werden; in diesem Zusammenhang ist es üblich, dass der Verwalter mit einem einfachen Schreiben ganz oder teilweise auf seine Vergütung verzichtet; eine solche Handhabung ist allerdings nicht zu empfehlen, zumal insbesondere bei Gesellschaftergeschäftsführern der Fiskus in solchen Fällen eine figurative Auszahlung der Vergütung mit nachträglicher Gesellschafterfinanzierung unterstellt. Will man also angesichts der allgemeinen Krise auf die Vergütung im Interesse des Unternehmens zur Gänze oder teilweise verzichten, so ist es zu empfehlen, über einen Beschluss der Gesellschafterversammlung eine entsprechende Reduzierung der Vergütung festzulegen..

 

  1. Verjährungsfristen:

Mit 31. Dezember 2013 verjährt das Steuerjahr 2008 für Zwecke der Mehrwertsteuer sowie für Zwecke der Einkommensteuern IRPEF, IRES und IRAP, soweit für dieses Jahr die Steuererklärung abgegeben worden ist. Sollte die Erklärung unterlassen worden sein, verfällt das Steuerjahr 2008 erst Ende 2014. Soweit im Geschäftsjahr 2008 hingegen ein Steuervergehen begangen worden ist, das auch strafrechtlich relevant ist, verlängern sich die allgemeinen Verjährungsfristen um weitere 4 bis 5 Jahre; in diesem Fall verjährt das Jahr 2008 bei Abgabe einer Steuererklärung erst Ende 2017 und bei keiner Abgabe gar erst mit Ende 2019.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-49-31.12.2013 Hinweise zum Jahreswechsel