Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 15.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten ab 1. Jänner 2014 nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig

Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 15.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten ab 1. Jänner 2014 nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig

Die für die Mehrwertsteuer seit Jahren bestehenden Einschränkungen für die horizontale Verrechnung von Steuerguthaben im Vordruck F24 werden durch das Haushaltsgesetz für 2014 (Absatz 574, G. 147/2013) teilweise auch auf Einkommensteuern (IRPEF und IRES) sowie auf IRAP, Ersatzsteuern und Guthaben aus Steuerrückbehalten (vor allem Guthaben, die aus der Meldung 770 hervorgehen) ausgedehnt.

Im Einzelnen gilt: Guthaben der oben genannten Steuern für einen Betrag von mehr als 15.000 Euro dürfen nur mehr dann horizontal mit anderen geschuldeten Steuern und Sozialabgaben verrechnet werden, wenn für die entsprechende Steuererklärung, aus welcher dieses Guthaben hervorgeht, ein entsprechender Bestätigungsvermerk durch den Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Abschlussprüfer erteilt wird. Die interne Verrechnung dieser Guthaben, sprich der Übertrag und die Verrechnung von Guthaben der gleichen Steuer aus dem Vorjahr, bleibt hingegen weiterhin frei.

Im Unterschied zur Mehrwertsteuer, wo für die Verrechnung von Guthaben von mehr als 5.000 Euro aber zuvor die Abgabe der Erklärung erforderlich ist und zusätzlich die Verrechnung erst ab dem 16. des auf die Abgabe der Steuererklärung folgenden Monats zulässig ist, gibt es für die oben genannten Verrechnungen keine derartigen Vorschriften. Daraus folgt: Es wird nicht verlangt, dass zwecks Inanspruchnahme der Verrechnung zuvor auch tatsächlich die entsprechende Steuererklärung abgegeben worden ist. Daraus folgt: Eine Verrechnung ist auch vor der Abgabe der Steuererklärung zulässig, es muss aber gewährleistet sein, dass in der definitiven Steuererklärung auch tatsächlich der notwendige Bestätigungsvermerk erteilt wird.

Die Einschränkungen gelten bereits für das zum 31. Dezember 2013 laufende Geschäftsjahr. Bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr kommen sie also bereits für die Steuererklärungen für das Jahr 2013 zur Anwendung. Und in diesen Fällen wird die Neuerung also bereits für alle Verrechnungen ab dem 1. Jänner 2014 zu beachten sein, soweit der Betrag von 15.000 Euro überschritten wird.

Hinweis: Soweit ab 1. Jänner 2014 horizontale Verrechnungen von RPEF, IRES, IRAP, Ersatzsteuern oder Steuerguthaben aus dem Vordruck 770 für einen Betrag von mehr als 15.000 Euro horizontal mit anderen Steuern oder Abgaben im Vordruck F24 verrechnet werden, so ist sicherzustellen, dass für die entsprechende Steuererklärung ein Bestätigungsvermerk für das Guthaben durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Abschlussprüfer erteilt wird. Eine etwaige Abgabe der Erklärung ohne Bestätigungsvermerk hätte horrende  Verwaltungsstrafen zur Folge. Insbesondere für den Fall, dass bereits vor Abgabe der Steuererklärung (im Allgemeinen innerhalb 30.09.2014) Verrechnungen erfolgen sollen, wird eine Abstimmung mit den genannten Prüfern unbedingt erforderlich sein.

Schließlich erinnern wir daran, dass für 2014 aufgrund einer Änderung in Art. 9 Abs. 2 G.V. 35/2013 das Limit für horizontale Verrechnungen von zuvor 516.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht worden ist.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-03-07.01.2014 Horizontale Verrechnung Steuerguthaben