IMU Saldozahlung innerhalb 17. Dezember 2012 – IMU-Erklärung für 2012 erst innerhalb 4. Februar 2013 fällig

IMU Saldozahlung innerhalb 17. Dezember 2012 - IMU-Erklärung für 2012 erst innerhalb 4. Februar 2013 fällig

Wie mitgeteilt, wurde mit D.L. 16/2012 die Verpflichtung  zu einer eigenen IMU-Erklärung eingeführt. Konkret müssen Erwerb, Abtretung oder Änderungen von steuerpflichtigen Rechten an Liegenschaften innerhalb von 90 Tagen über eine eigene  Erklärung der jeweils zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden. Für ab 1. Jänner 2012 eingetretene Änderungen sollte aufgrund einer Übergangsbestimmung die erste Meldung zunächst innerhalb 30. September 2012 erfolgen. Die Finanzverwaltung hat allerdings erst mit Verordnung vom 30. Oktober 2012 (veröffentlicht am 5. November 2012) den notwendigen Vordruck veröffentlicht und gleichzeitig den 30. November 2012 als neuen Termin festgelegt. In der Zwischenzeit hat man eingesehen, dass auch diese Frist zu kurz war, und so ist erneut ein Aufschub erfolgt: Die IMU-Erklärung ist jetzt binnen 90 Tagen nach Veröffentlichung des Vordrucks abzugeben, also innerhalb Montag, den 4. Februar 2013, wobei auf jeden Fall eine Mindestfrist von 90 Tagen gewährt bleiben muss. Im Klartext: Wer am 1. Dezember 2012 ein Gebäude erwirbt, hat bis zum 1. März 2013 Zeit, die Meldung abzugeben. Die Erklärung muss getrennt für jede Gemeinde erstellt werden und kann entweder persönlich bei der zuständigen Gemeinde abgegeben oder mittels Einschreiben oder zertifizierter Mail-Box (PEC) versandt werden.

 

In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass innerhalb 17. Dezember 2012 die Saldozahlung der IMU für die Steuerperiode 2012 geschuldet ist. Konkret wird jetzt die gesamte Steuerschuld an Staat und Gemeinde für das Jahr 2012 zu berechnen sein, und davon werden die 2012 bereits geleisteten Anzahlungen in Abzug gebracht. Die Gemeinden hatten bis zum 31. Oktober 2012 Zeit, um eigene Hebesätze, Absetzbeträge und Erleichterungen festzulegen.

 

Falls wir für Sie die Berechnung vornehmen sollen, bitten wir Sie, uns im Laufe des Jahres 2012 erfolgte Änderungen an den dinglichen Rechten (insbesondere Kauf und Verkauf) und an der Zweckbestimmung (Verwendung als Hauptwohnung) der Liegenschaften umgehend mitzuteilen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-45-24.11.12 IMU-Erklärung 2012